Coop, Aldi, Lidl – das sind in der Regel die grössten Konkurrentinnen der Migros. Plus natürlich die Armada der deutschen Händler, die im süddeutschen Raum Schweizer Kaufkraft auf- und absaugt.
Ab September 2022 nahm es die Migros zusätzlich mit einem Gegner auf, der sein Business Tausende Kilometer entfernt von der Schweiz macht: Der US-amerikanische Discounter Target, der mit einem Umsatz von 108 Milliarden Dollar als sechstgrösster Detailhändler des Landes gilt. Migros’ Grund für den Kampf gegen den grossen Retailer: ein kleines «g».
Konkret störte sich die Migros daran, dass Target in der Schweiz seine Lebensmittelmarke Good & Gather eintragen liess. Im Logo ein kleines «g» – was in der Auffassung der Migros ungehörig ähnlich zum kleinen «g» des neuen Migrolino-Handelsformats Gooods aufgemacht war. Also ging der orange Riese auf die Barrikaden und verlangte vom US-Giganten den Widerruf der Marke für eine Vielzahl von Lebensmitteln und Getränken.
Erstaunlich an der Sache: Weshalb die grosse Aufregung um ein kleines «g»? Warum eine Attacke auf einen Gegner, der gar nicht in der Schweiz tätig ist und dies wohl auch kaum je sein wird? Seitens der Migros heisst es dazu: «Der Widerspruch wurde eingereicht, um einer Verwässerung unserer Marke «g» entgegenzuwirken.»
Zwei Blätter versus eine grafische Ellipse
Wie üblich bei solchen Markenstreitigkeiten wurde auch diese Auseinandersetzung zum Falls für das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE). Für die Migros war in diesem Fall klar, dass man das Augenmerk neben dem nämlichen Buchstaben auf die Blätter richten müsse, die dem «g» entwachsen.
Dieser Artikel wurde erstmals im kostenpflichtigen Angebot von handelszeitung.ch veröffentlicht. Blick+-Nutzer haben exklusiv Zugriff im Rahmen ihres Abonnements. Weitere spannende Artikel findest du unter www.handelszeitung.ch.
Dieser Artikel wurde erstmals im kostenpflichtigen Angebot von handelszeitung.ch veröffentlicht. Blick+-Nutzer haben exklusiv Zugriff im Rahmen ihres Abonnements. Weitere spannende Artikel findest du unter www.handelszeitung.ch.
Dies auch deshalb, weil, wie das IGE festhält, «Einzelbuchstaben grundsätzlich nicht eintragbar sind, weil ihnen aufgrund ihrer Banalität die konkrete Unterscheidungskraft fehlt». Das Zeichen schöpfe seine Unterscheidungskraft einzig aus der erwähnten grafischen Ausgestaltung des Buchstabens in Form der zwei Blätter, welche quasi aus dem Buchstaben oben rechts herauswachsen.
Ein Steilpass für die Migros, die so argumentierte: Bei der angefochtenen Marke sei die Gestaltung des dominanten kleinen Buchstaben «g» ebenfalls geprägt durch das quasi herauswachsende Blattelement oben rechts. Das IGE erkannte diese Petitesse durchaus, sah sich die zwei Gewächse genauer an und sah darin diese Unterscheidung: «zwei Blätter versus eine grafische Ellipse».
Der US-amerikanische Gigant seinerseits nahm verstärkt den inkriminierten Kleinbuchstaben ins Visier und verteidigte sich damit, dass das «g» von Target «in gebrochener Schrift mit Lücken» dargestellt sei und zudem mit unterschiedlichen Rundungsproportionen daherkomme.
IGE: Keine Verwechslungsgefahr
Das IGE tendierte in seiner Sicht weg von der Migros und hin zu Target: Eine Zeichenähnlichkeit ergebe sich ausschliesslich aus der Übereinstimmung der Zeichen im Kleinbuchstaben «g»; «ansonsten unterscheiden sich die Vergleichszeichen genügend». Oder kurz: Gooods arbeitet mit zwei Blättern, Good & Gather mit einer Ellipse – das sollte als Unterscheidung genügen. Der Widerspruch der Migros wurde damit abgewiesen.
Was dabei natürlich auf einem anderen Blatt steht: Wahrscheinlich werden die beiden Marken gar nie gegeneinander antreten, da die Migros den grössten Teil ihres Geschäfts in der Schweiz macht, wo Target bisher noch keinen Fuss auf den Boden gesetzt hat.
Beim orangen Riesen gibt man sich als guter Verlierer und will die Causa Doppel-G nicht zur nächsthöheren Instanz, dem Bundesverwaltungsgericht St. Gallen, weiterwachsen lassen: «Das IGE hat dies zurückgewiesen, was wir so zur Kenntnis nehmen. Den Entscheid werden wir nicht weiterziehen.»