Die wichtigsten Antworten zum Kündigungsprozess
Gefeuert – was mache ich jetzt?

Wer die Stelle verliert, hat viele Fragen. Bekomme ich Zeit für die Stellensuche? Wann erhalte ich Anspruch auf Entschädigung? Und was passiert mit meinen Überstunden? Wir geben dir die Antworten.
Publiziert: 25.04.2024 um 14:06 Uhr
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Aktualisiert: 25.04.2024 um 15:12 Uhr
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Die wirtschaftliche Lage der letzten Jahre führte dazu, dass mehrere Grossunternehmen Massenentlassungen durchführten – zum Beispiel Google.
Foto: keystone-sda.ch
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Alexandra Kaiser
Beobachter

Vor der Kündigung

Ich werde entlassen. Man bietet mir an, selbst zu kündigen – das sehe besser aus im Arbeitszeugnis. Soll ich?

Nur wenn Sie bereits für einen neuen Job unterschrieben haben. Sonst könnten Sie in einen finanziellen Engpass geraten. Denn wenn Sie selbst gekündigt haben und arbeitslos werden, kann Ihnen die Arbeitslosenkasse sogenannte Einstelltage aufbrummen. Im schlimmsten Fall bekommen Sie knapp drei Monate lang keine Taggelder.

Artikel aus dem «Beobachter»

Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.

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Ein weiteres Risiko besteht, wenn Sie während der Kündigungsfrist krank werden oder verunfallen. Falls die Chefin gekündigt hat, verlängert sich das Arbeitsverhältnis. Aber nicht, wenn man selbst gekündigt hat. 

Allerdings: Vermutlich finden Sie tatsächlich einfacher eine neue Stelle, wenn im Zeugnis steht «verlässt uns auf eigenen Wunsch». Sie müssen abwägen, ob Sie dafür diese Risiken eingehen wollen.

Bei der Kündigung

Ich will nicht mehr ins Büro. Muss mich die Chefin freistellen?

Nein. Bei einer Freistellung muss die Arbeitgeberin weiterhin den vollen Lohn zahlen, verzichtet aber auf Ihre Arbeitsleistung. Dazu kann man sie nicht zwingen.

Bis zum Tag vor der Kündigung war ich krankgeschrieben. Ich arbeite zwar wieder voll, aber hundertprozentig gesund fühle ich mich noch nicht. Durfte die Chefin überhaupt kündigen?

Ja, weil Sie voll arbeitsfähig waren. Die Kündigung ist nur ungültig, wenn Angestellte nicht arbeitsfähig sind – und das für eine beschränkte Zeit, je nach Dienstjahr und Kanton.

Ich wurde ohne Vorwarnung entlassen. Ist das nicht missbräuchlich?

Nein, das allein reicht nicht aus. Laut Bundesgericht sind Kündigungen aus heiterem Himmel zwar nicht anständig, aber deshalb noch nicht an sich missbräuchlich. Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber in der Schweiz aus fast jedem Grund kündigen. Missbräuchlich ist es erst, wenn die Gründe unlauter oder unfair sind. Aber selbst dann: Den Job haben Sie trotzdem verloren, der Arbeitsvertrag endet. Allerdings können Sie eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen verlangen.

Während der Kündigungsfrist

Wie viel freie Zeit muss mir die Firma für die Jobsuche geben?

Die «erforderliche» Zeit, sagt das Gesetz – mehr steht da leider nicht dazu. Die Faustregel lautet: etwa einen halben Tag pro Woche. Gemeint ist damit vor allem die Zeit für Vorstellungsgespräche, und nicht etwa, um Bewerbungen zu schreiben. Ob diese Absenzen vom Arbeitgeber zu bezahlen sind, steht auch nicht im Gesetz. Im Monatslohn ist das üblicherweise der Fall, im Stundenlohn hingegen nicht.

Darf ich die restlichen Ferien noch beziehen?

Das Gesetz verbietet, dass Ferien durch Geld abgegolten werden – sie müssen grundsätzlich bezogen werden. Das gilt zwar auch am Ende des Arbeitsverhältnisses, der Grundsatz ist aber während der Kündigungsfrist etwas aufgeweicht: Wenn der Arbeitgeber Sie aus wichtigen betrieblichen Gründen nicht entbehren kann, darf er die Ferien ausnahmsweise auszahlen. 

Wenn Sie freigestellt sind, gelten die Ferien in der Regel als abgegolten. Der Ferienbezug muss aber – gerade auch im Hinblick auf das Verhältnis von Ferien zu Freistellungsdauer – zumutbar sein. Gemäss einer Faustregel gilt etwa ein Drittel der Freistellungszeit als Ferien.

Und die Überstunden?

Hier ist vor allem die vertragliche Regelung massgebend. Wenn nichts vereinbart ist, sind Überstunden mit freier Zeit zu kompensieren, wenn beide Seiten damit einverstanden sind. Ansonsten werden sie ausbezahlt, mit einem Zuschlag von 25 Prozent. Und wenn man freigestellt ist? Dann gelten Überstunden nur dann als abgegolten, wenn die Angestellte damit einverstanden ist oder es so im Vertrag steht.

Ich war während der Kündigungsfrist eine Woche lang krank. Verlängert sich das Arbeitsverhältnis dadurch?

Ja, weil der Arbeitgeber gekündigt hat. Wenn man selbst kündigt, gibt es keine Verlängerung. Die Kündigungsfrist verlängert sich um die Anzahl Tage, die Sie arbeitsunfähig waren. Maximal aber um 30 Tage im ersten Dienstjahr (nach Ablauf der Probezeit), 90 Tage vom zweiten bis und mit fünften Dienstjahr und 180 Tage ab dem sechsten. Arbeitsverhältnisse enden immer auf Ende Monat, wenn vertraglich nichts anderes abgemacht wurde. Für Sie bedeutet das konkret: Das Arbeitsverhältnis verlängert sich um einen Monat.

Ich bin krankgeschrieben. Gemäss Arztzeugnis bis über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Bezahlt die Krankentaggeldversicherung weiterhin Lohnersatz?

Das hängt von den allgemeinen Versicherungsbedingungen Ihrer Versicherung ab. Gewisse Versicherungen bezahlen den Lohnersatz weiterhin aus der Versicherung, die über den Arbeitgeber läuft – auch Nachleistung genannt. Und manche bieten die Möglichkeit an, in eine Einzelversicherung überzutreten und dafür weiterhin Taggelder zu erhalten. Sie sind dann nicht mehr über den Arbeitgeber versichert, sondern stehen in einem direkten Verhältnis zur Versicherung.

Habe ich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung?

Dafür müssen Sie einige Voraussetzungen erfüllen. Am häufigsten scheitert es an diesen beiden Punkten:

  • Beitragszeit: Sie müssen während der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit während mindestens zwölf Monaten gearbeitet und dabei Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt haben. Es gibt nur wenige Ausnahmen von diesem Grundsatz – etwa wenn Sie wegen einer Krankheit während mindestens zwölf Monaten nicht arbeiten konnten.
  • Vermittelbarkeit: Sie müssen in der Lage und gewillt sein, zu arbeiten. Nicht vermittelbar sind Sie zum Beispiel, wenn Sie noch eine Auszeit nehmen und in dieser Zeit gar keine Stelle suchen und annehmen wollen.

Wann muss ich mich beim RAV anmelden?

Spätestens am ersten Tag, an dem Sie arbeitslos sind. Besser melden Sie sich aber schon während der Kündigungsfrist an. So können Sie bereits von der Stellenvermittlung durch das RAV profitieren und werden über Ihre Pflichten informiert, die Sie bereits vor der Arbeitslosigkeit haben. Etwa die Pflicht, während der Kündigungsfrist intensiv nach einer neuen Stelle zu suchen.

Eine frühe Anmeldung ergibt auch Sinn, damit Ihnen das erste Arbeitslosengeld ohne Verzögerung ausbezahlt wird. Manchmal braucht die Arbeitslosenkasse weitere Unterlagen, um Ihren Anspruch zu prüfen. Sie haben nun genügend Zeit, diese einzureichen. Wenn Sie sich erst spät anmelden, laufen Sie hingegen Gefahr, dass die erste Auszahlung nicht rechtzeitig ausgelöst werden kann und Sie länger auf die Taggelder warten müssen.

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