Die sechs wichtigsten Punkte
So gibts beim Erben keinen Streit

Erbstreitigkeiten können Beziehungen zerstören und das gesamte Erbe verschlingen. Ein Testament schafft Klarheit und schützt vor Konflikten. Es ist wichtig, präzise zu sein und nicht zu viele Erben zu benennen, um Streit zu vermeiden.
Publiziert: 04.11.2024 um 20:32 Uhr
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Aktualisiert: 05.11.2024 um 16:58 Uhr
Ein Testament ist das einfachste Mittel, um Klarheit in Erbsachen zu schaffen – doch längst nicht das einzige.
Foto: Getty Images/

Auf einen Blick

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Julia Gubler
Beobachter

Die Tochter will die antike Uhr. Der Sohn behauptet, die verstorbene Mutter habe sie ihm schon versprochen. Oder: Das geliebte Haus verlottert, weil die Erben sich nicht einig werden, ob sie es verkaufen oder vermieten wollen.

Bei solchen Auseinandersetzungen gehen nicht nur Beziehungen kaputt. Im schlimmsten Fall ist am Schluss auch nichts mehr vom Erbe übrig, weil die Beteiligten das gesamte Geld für Anwalts- und Gerichtskosten ausgegeben haben.

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Niemand kann verhindern, dass sich die Liebsten in die Haare geraten, nachdem man gestorben ist. Aber mit ein paar Vorkehrungen kann man den streitlustigen Erben etwas Wind aus den Segeln nehmen.

1

Das Testament

Das einfachste Mittel, um Klarheit zu schaffen, ist das Testament. Es ist gültig, wenn es komplett eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben ist. Und die Verfasserin, der Verfasser volljährig und urteilsfähig ist. Widerrufen oder anpassen lässt es sich jederzeit. Und: Am besten sitzt die Familie vorher mal zusammen und bespricht, wem was wichtig ist.

Geld und Vermögenswerte können nach Belieben verteilt werden – es gibt nur eines zu beachten: die vom Gesetz bestimmten Pflichtteile. Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt und keine Kinder hat, kann über die Hälfte seines Vermögens frei verfügen. Die andere Hälfte erbt zwingend der Gatte. Es ist sein Pflichtteil.

Wenn die Eltern oder die Geschwister den Erblasser überleben, könnte er sogar fünf Achtel frei verteilen. Der Rest muss wiederum an die bessere Hälfte. Falls es gemeinsame Kinder gibt, kann die Erblasserin die Hälfte vom Nachlass nach Belieben verteilen. Der Ehepartner und die Kinder bekommen je einen Viertel.

Unverheiratete mit Kindern können die Hälfte frei verteilen. Die andere Hälfte erben in jedem Fall die Kinder. Für den Rest kann man bestimmen, was man will. Zum Beispiel dem Göttikind die Uhr vermachen oder dem Tierschutzverein etwas zusprechen.

Ein gutes Testament ist so präzise wie möglich verfasst. Es sollte klar sein, wer gemeint ist und von welchen Gegenständen und Vermögenswerten die Rede ist.

Dabei lieber nicht zu viele Erben benennen: Die bilden dann eine Gemeinschaft, die immer einstimmig über alles entscheiden muss. Davor kann man Leute verschonen, indem sie nur als Vermächtnisnehmer ins Testament kommen. Sie erhalten zwar das Geld, sind aber nicht offiziell Erben. Vorsicht deshalb bei den Wörtern «vermachen» oder «vererben» – nicht verwechseln!

2

Der Erbvertrag

In bestimmten Konstellationen kann ein öffentlich beurkundeter Erbvertrag Klarheit und damit Frieden schaffen. Etwa wenn die volljährigen Kinder zugunsten des überlebenden Elternteils vorerst auf ihren Pflichtteil verzichten möchten. Oder bei komplizierten Patchwork-Familienverhältnissen. Dazu müssen sich alle Beteiligten einig sein und zusammen zum Notariat gehen.

Artikel aus dem «Beobachter»

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Der Erbvertrag kann nur widerrufen oder geändert werden, wenn alle, die unterschrieben haben, einverstanden sind. Wenn eine Partei stirbt, ist das nicht mehr möglich.

Achtung: Seit der Erbrechtsrevision im Januar 2023 gilt ein Schenkungsverbot, wenn ein Erbvertrag besteht. Das gilt auch für Verträge, die vor der Revision abgeschlossen wurden.

Ein Erbe, der im Vertrag begünstigt ist, kann sich rechtlich wehren, wenn die Erblasserin zum Beispiel ihrer besten Freundin einen neuen Ferrari schenkt. Gelegenheitsgeschenke wie Parfüm oder eine Reise zum Geburtstag sind aber erlaubt. Am besten hält man im Vertrag selbst fest, ob und in welcher Höhe geschenkt werden darf.

3

Schenkungen zu Lebzeiten

Was viele nicht wissen: Schenkungen innerhalb der Familie gelten grundsätzlich als Erbvorbezüge, die im Todesfall wieder ausgeglichen werden müssen. Dazu gehört etwa alles, was die Kinder von Vater oder Mutter bekommen, um ihre Existenz zu begründen, zu sichern oder zu verbessern.

Beispiel: Ein Vater schenkt seinem Sohn Geld, damit er sein eigenes Geschäft eröffnen kann. Diesen Betrag muss sich der Sohn an seinen Erbteil anrechnen lassen. Reine Luxusgeschenke müssen laut Rechtsprechung nicht ausgeglichen werden – wenn man zum Beispiel etliche Millionen besitzt und der Tochter die zweite Yacht schenkt.

Damit es hier nicht zu unnötigen Verwirrungen und Vorwürfen kommt: Am besten bei jeder Schenkung schriftlich festhalten, ob sie im Erbfall auszugleichen ist oder nicht – und das dem Testament oder Erbvertrag beilegen. Eltern dürfen ihre Kinder ungleich behandeln.

Aber: Wenn Schenkungen, die nicht ausgeglichen werden müssen, den Pflichtteil der anderen Kinder verletzen, können die sich wehren. Deshalb ist es – wieder dem Frieden zuliebe – ratsam, alle etwa gleich zu behandeln.

4

Immobilien

Eine Liegenschaft kann schnell zum Zankapfel werden. Wenn jemand sie allein behalten möchte, müssen die anderen Erben alle einverstanden sein – und sie müssen ihren Erbanteil ausbezahlt bekommen.

Gerade wenn das Haus der einzige Vermögenswert ist, fehlt dazu das Geld. Falls das Haus verkauft werden soll, müssen alle Erben mit der Käuferin und dem Preis einverstanden sein und unterschreiben.

Viele wünschen sich, dass die Ehefrau oder der Ehemann im gemeinsamen Haus bleiben kann, wenn man nicht mehr da ist. Die Erblasserin kann der besseren Hälfte im Testament oder im Erbvertrag eine Nutzniessung zusprechen. Dann gehört das Haus nach dem Tod zwar der Erbengemeinschaft, der Gatte kann aber weiterhin im Haus wohnen. Das ist in der Regel auch sichergestellt, wenn die Kinder im Erbvertrag vorerst auf ihr Erbe verzichten.

Wenn man jemandem die gesamte Liegenschaft vererben möchte, muss man aufpassen, dass man keine Pflichtteile verletzt. Das heisst, es müssen neben dem Haus genügend flüssige Mittel vorhanden sein, um den anderen ihren Pflichtteil auszahlen zu können.

Am besten lässt man sich in diesen Fällen anwaltlich beraten, denn neben komplizierten erbrechtlichen Bestimmungen sind auch noch Hypotheken, Steuern und Banken im Spiel.

5

Enterbung

Manche Familien zerstreiten sich oder verlieren über die Jahre den Kontakt. Dann kommen Eltern vielleicht zum Schluss, dass das Kind nichts vom Erbe bekommen soll – auch nicht den Pflichtteil.

Man sollte aber nicht leichtfertig ins Testament schreiben, dass der Sohn, der nicht wie gewünscht Arzt geworden ist oder die falsche Frau geheiratet hat, gar nichts erhalten soll. Denn: Das Gesetz gibt vor, in welchen Fällen es möglich ist, seine Kinder oder Ehepartner zu enterben.

Dazu muss Gravierendes vorgefallen sein: Der Pflichtteil kann nur entzogen werden, wenn die Erbin familienrechtliche Pflichten schwer verletzt hat – gegenüber dem Erblasser oder seinen Angehörigen. Oder ein schweres Verbrechen gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person begangen hat.

Es braucht also viel, damit man jemanden enterben kann. Zum Beispiel, dass die Tochter verurteilt wurde, weil sie den Vater vergiften wollte.
Wenn sie lediglich den Kontakt abbricht, auswandert oder die Eltern zu wenig besucht, genügt das nicht. Dann kann sich die enterbte Person erfolgreich vor Gericht wehren. Der Noch-Ehegatte dagegen kann enterbt werden, sobald das Scheidungsverfahren hängig ist.

6

Willensvollstreckerin

Wer will, dass sein letzter Wille geschehe, kann im Testament oder Erbvertrag einen Willensvollstrecker einsetzen. Dessen Aufgabe ist es, die Erbschaft zu verwalten, Vermächtnisse auszurichten und die Teilung vorzubereiten. Dafür muss diese Person angemessen entschädigt werden. Es kann von Vorteil sein, den Ehepartner für dieses Amt zu wählen, damit er weiterhin Zugriff auf alle Konten hat.

Man kann aber auch einen Anwalt oder ein Treuhandbüro bestimmen. Auf jeden Fall sollte man die gewünschte Person oder Institution vorher fragen, ob sie den Job machen möchte.

Einen Haken gibt es aber: Die Erbenden können völlig ignorieren, was der Erblasser angeordnet hat, und dessen Hab und Gut so teilen, wie es ihnen passt. Es müssen einfach alle einverstanden sein. Umgekehrt darf auch der Willensvollstrecker sein Amt ablehnen.

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