Blick erklärt
Erbe ausgeschlagen – bekomme ich keine Ergänzungsleistungen?

Wer eine Erbschaft ausschlägt, muss mit Auswirkungen auf den Anspruch auf Ergänzungsleistungen rechnen. Der Beobachter klärt auf, was genau gilt.
Publiziert: 13.02.2025 um 11:36 Uhr
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Aktualisiert: 13.02.2025 um 11:38 Uhr
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Das Thema Erbschaft kann ein heikles sein.
Foto: imago images/photothek

Auf einen Blick

  • Ausgeschlagene Erbschaften können Auswirkungen auf Ergänzungsleistungsansprüche haben
  • Ergänzungsleistungen werden individuell berechnet und berücksichtigen auch nicht angenommenes Vermögen
  • Fiktives Vermögen wird im ersten Jahr voll angerechnet, danach jährlich um 10’000 Franken reduziert
Die künstliche Intelligenz von Blick lernt noch und macht vielleicht Fehler.
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Gitta Limacher
Beobachter

Eine interessante Frage: Aus persönlichen Gründen habe ich eine Erbschaft ausgeschlagen. Stimmt es, dass ich später keine Ergänzungsleistungen erhalte? Antwort: Es kommt darauf an. Ergänzungsleistungen (EL) sind Bedarfsleistungen und werden individuell berechnet.

Dabei rechnen EL-Stellen nicht nur vorhandenes Geld an, sondern auch Vermögen, auf das Sie verzichtet haben – etwa Schenkungen oder Erbvorbezüge an Kinder. Aber eben auch Vermögen aus ausgeschlagenen Erbschaften.

Artikel aus dem «Beobachter»

Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.

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Solches fiktives Vermögen wird im Jahr des Verzichts und im Folgejahr voll angerechnet. Erst ein weiteres Jahr später wird der Betrag jährlich um 10’000 Franken abgeschrieben.

Nach einem solchen Verzicht sind EL nicht per se unmöglich. Das wäre nur der Fall, wenn Ihr Vermögen inklusive Vermögensverzicht als Einzelperson aktuell 100’000 Franken oder mehr betragen würde. Für Ehepaare liegt dieser Betrag bei 200’000 Franken.

Bei geringeren Vermögenssummen muss die EL-Stelle zuerst rechnen, um zu bestimmen, wie gross die Auswirkungen des Verzichts sind. Allenfalls werden Ihre Ergänzungsleistungen nur gekürzt.

So werden Ergänzungsleistungen berechnet

Und so wird gerechnet: Vom Gesamtbetrag des vorhandenen und fiktiven Vermögens wird ein Freibetrag abgezogen. Er beträgt bei Einzelpersonen 30’000, bei Ehepaaren 50’000 Franken. Vom Restbetrag müssen IV-Rentner einen Fünfzehntel, Altersrentnerinnen einen Zehntel und Heimbewohnende je nach Kanton bis zu einem Fünftel des Vermögens pro Jahr zum Leben beisteuern. Dieser Vermögensteil wird in der EL-Berechnung wie Einkommen angerechnet. Wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, decken die EL den Fehlbetrag.

Wer Vermögen verschenkt hat, erhält also weniger ausbezahlt, als benötigt wäre. Falls durch eine solche Kürzung eine finanzielle Notlage entsteht, bleibt nur der Gang aufs Sozialamt. Es prüft dann jeweils, ob Verwandte in auf- und absteigender Linie (zum Beispiel Eltern oder Kinder) in günstigen Verhältnissen leben und zur Verwandtenunterstützung verpflichtet sind.

Mustervorlage «Erbe ausschlagen»

Befürchtet ein Erbe, mehr Schulden als Vermögen zu erben, kann man bei der zuständigen Behörde eine Erklärung zur Ausschlagung des Nachlasses einreichen. Beobachter-Abonnentinnen und ‑Abonnenten erhalten mit dem Musterbrief «Erbe ausschlagen» eine praktische Vorlage für diesen Fall.

Befürchtet ein Erbe, mehr Schulden als Vermögen zu erben, kann man bei der zuständigen Behörde eine Erklärung zur Ausschlagung des Nachlasses einreichen. Beobachter-Abonnentinnen und ‑Abonnenten erhalten mit dem Musterbrief «Erbe ausschlagen» eine praktische Vorlage für diesen Fall.

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