Bei Wettbewerb gewonnen
Jetzt muss sie 4000 Franken für einen Staubsauger zahlen

Eine Frau gewinnt an der Olma einen Preis – dazu gehört ein Verkaufsgespräch für einen teuren Staubsauger. Warum sie sich nicht dagegen wehren kann.
Publiziert: 15.05.2024 um 11:29 Uhr
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Aktualisiert: 15.05.2024 um 13:16 Uhr
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Eigentlich gewann sie einen Diffuser für ätherische Öle – und bekam dann einen Staubsauger präsentiert. (Symbolbild)
Foto: imago/Stefan Zeitz
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Noemi Alina Hüsser
Beobachter

Elf Tage mit Marktständen, Bratwürsten und Gewinnspielen. Darauf freute sich Daniela Sommer, als sie die letzte Olma-Messe in St. Gallen besuchte. An einem Stand machte sie bei einem Gewinnspiel der King Global GmbH mit. Und gewann. Das teilte man ihr zwei Monate später in einem Telefonanruf mit. Der Preis: ein Diffuser für ätherische Öle. Man werde ihr die Duftlampe persönlich vorbeibringen. Und ihr bei dieser Gelegenheit einen Staubsauger präsentieren.

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«Ich habe mich gefreut, war aber auch etwas zögerlich, weil ich mich nicht mehr genau an den Wettbewerb erinnern konnte», sagt Daniela Sommer, die in Wirklichkeit anders heisst. Auf ihren Vorschlag, den Preis abzuholen, ging die Firma nicht ein. Die Präsentation des Staubsaugers gehöre zum Wettbewerb. So steht es im Kleingedruckten des Wettbewerbstalons, der dem Beobachter vorliegt.

Also kam ein Vertreter von King Global zu Sommer nach Hause, übergab ihr ihren Gewinn und präsentierte den Staubsauger. Nach mehr als zwei Stunden Verkaufsgespräch sagte sie zu und kaufte das Gerät für 3795 Franken, mit 700 Franken Rabatt auf den Originalpreis. Kurz danach bereute sie den Kauf. «Ich war müde und wollte den Vertreter nur noch aus dem Haus haben», sagt sie heute.

Sie bringt den Staubsauger eigenhändig zurück

Sommer rief am nächsten Tag bei King Global an und teilte mit, dass sie den Staubsauger zurückgeben wolle. Später schickte sie noch eine schriftliche Kündigung. Und weil sie darauf nichts von King Global hörte, packte sie den Staubsauger eine Woche später nach telefonischer Rücksprache mit dem Unternehmen ins Auto und brachte ihn eigenhändig zum Firmensitz in Zofingen AG zurück. Damit sollte es erledigt sein, meinte sie.

Doch King Global reagierte mit einem Brief: Es sei nicht möglich, das Gerät zurückzugeben. Sommer wehrte sich und berief sich auf das Widerrufsrecht. Dieses besagt: Kaufverträge, die zu Hause abgeschlossen werden, für Produkte, die für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind und mehr als 100 Franken kosten, können innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Ausser das Verkaufsgespräch sei von der Kundschaft gewünscht worden. Genau das sei bei ihr der Fall, behauptet King Global gegenüber Daniela Sommer: Durch die Teilnahme am Wettbewerb habe sie dem Verkaufsgespräch zugestimmt.

«Eher kein Widerrufsrecht»

Man müsse nicht damit rechnen, dass einem etwas verkauft werde, wenn man an einem Wettbewerb teilnehme, sagt Katharina Siegrist vom Beobachter-Beratungszentrum. Allerdings: Daniela Sommer sei beim Telefongespräch zu ihrem Gewinn auf die Produktpräsentation hingewiesen worden, sagt sie. Sie musste also damit rechnen, dass man ihr etwas zu verkaufen versucht. «Damit besteht hier eher kein Widerrufsrecht», so die Beobachter-Expertin für Konsumrecht.

Trotzdem: «Es ist problematisch, einen Gewinn davon abhängig zu machen, dass man an einem Verkaufsgespräch teilnimmt.» Das macht den Kaufvertrag zwar nicht automatisch ungültig. Betroffene könnten sich allerdings beim Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) beschweren und dies dem Verkäufer auch mitteilen. King Global wollte sich gegenüber dem Beobachter nicht zum Vorwurf äussern.

Finanziell wirds schwierig

Für Daniela Sommer ist es eine schwierige Situation. Falls sie den Staubsauger tatsächlich bezahlen muss, wird es für sie finanziell knapp. «Aber zum Glück habe ich meinen alten Staubsauger nicht weggeworfen», sagt sie. Ihr neuer Staubsauger befindet sich ja wieder in der Obhut von King Global in Zofingen.

Dem Beobachter teilt King Global mit, Sommer habe gleichzeitig mit dem Kaufvertrag auch einen Mietvertrag für den Staubsauger unterzeichnet. Dass sie den Staubsauger zurückgebracht habe, entbinde sie nicht von der Begleichung der Mietzinsen. Was passiert nun mit dem Gerät? «Sie kann den Gegenstand selbstverständlich wieder abholen», schreibt King Global.

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