Das Gericht ordnete eine stationäre Massnahme für die Suchtbehandlung des Mannes an. Eine solche hat er bereits vor zwei Jahren in einem Massnahmenzentrum begonnen. Gemäss den Berichten sei er behandlungsfähig, -willig und -bedürftig, sagte der vorsitzende Richter bei der Urteilseröffnung. Der Beschuldigte war jahrelang schwer drogenabhängig. Seit der Tatnacht befindet sich Ruben K.* in Haft.
Ende Dezember 2014 hatte der Sohn eines wohlhabenden Galeristen in der elterlichen Wohnung in Küsnacht an der Zürcher Goldküste im Streit seinen guten Freund, Alex Faber (†23), brutal getötet. K. schlug Faber mit einem schweren Kerzenständer auf den Kopf und rammte dem Opfer eine Kerze in den Hals.
Beide hatten zuvor Drogen konsumiert. Rund zwei Monate zuvor hatte er in einem Londoner Hotel seine damalige Freundin vergewaltigt.
In den siebeneinhalb Jahren seit der Tat haben sich schon sämtliche Gerichtsinstanzen dazu geäussert. Nun liegt der vierte Entscheid vor. Im Mittelpunkt stand die Frage nach der Schuldfähigkeit des Deutschen beim Tötungsdelikt. Die Verteidigung machte geltend, er habe in vollkommener Schuldunfähigkeit gehandelt. Die Staatsanwaltschaft sah dagegen vollkommene Schuldfähigkeit gegeben.
Fall nach Urteil 2017 neu aufgerollt
2017 verurteilte das Bezirksgericht Meilen ZH den Deutschen wegen vorsätzlicher Tötung, Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 12,5 Jahren. Es ordnete eine ambulante Therapie an.
2019 kippte das Obergericht dieses Urteil. Es erkannte auf selbst verschuldete Schuldunfähigkeit und verhängte die dafür zulässige Höchststrafe von 3 Jahren. Zudem ordnete es eine stationäre Massnahme an. Vom Vorwurf der Sexualdelikte sprach es den Beschuldigten frei, den Aussagen der Frau glaubte es nicht.
Das Bundesgericht kassierte 2021 das Urteil und wies das Obergericht an, den Fall bezüglich beider Delikte neu zu beurteilen. Diesmal stufte das Obergericht die Aussagen der Frau als glaubhaft ein. Die Gesamtheit der Indizien hätten davon überzeugt, dass der Vorfall wie geschildert stattgefunden habe. Es resultierte eine Verurteilung wegen Vergewaltigung.
In Bezug auf das Tötungsdelikt führte der vorsitzende Richter aus, nach der Tat habe der Beschuldigte bei seinen ersten Aussagen gegenüber der Polizei nicht den Eindruck gemacht, er halluziniere. Erst in späteren Einvernahmen seien Schilderungen von immer verzerrterer Wahrnehmung des Geschehens aufgekommen.
Kokain und Ketamin im Spiel
Der Beschuldigte hatte ausgesagt, er habe vor der Tat nicht sehr viel Kokain und Ketamin konsumiert, was auch das Institut für Rechtsmedizin bestätigte. Gemäss den eigenen Aussagen habe er seinen Freund auch im Laufe des Streits durchaus als seinen Freund wahrgenommen, und nicht als einen «Alien», wie er dies gegenüber dem psychiatrischen Gutachter gesagt hatte.
Das Obergericht kam zum Schluss, der Beschuldigte sei zur Tatzeit nicht total schuldunfähig gewesen. Es habe im Laufe des Streits Phasen gegeben, «wo er durchaus hätte aufhören können» auf den Freund einzuschlagen, sagte der Richter. Die Schuldfähigkeit sei allerdings stark vermindert gewesen. Wäre dies nicht der Fall, wäre das Strafmass «sicher nicht unter 18 Jahren» gelegen.
In dieser langen Zeit mit all den unterschiedlichen Urteilen habe er eine «beispiellose Achterbahnfahrt» durchgemacht, sagte der Richter. Man müsse ihm zubilligen, dass ihm das zugesetzt habe. Und «wir nehmen ihm ab», dass ihm heute das Ganze Leid tue. Dennoch wurde K. nun deutlich härter verurteilt, also noch 2019 – das Obergericht hat das eigene Urteil vervierfacht. (SDA)
* Name geändert