Das Bundesgericht hat heute Mittwoch darüber entschieden, wie oft die Glocken der evangelisch-reformierten Kirche in Wädenswil ZH nachts läuten dürfen. Die Bundesrichter kamen zum Schluss, dass die Kirchglocken nachts im Viertelstundentakt weiterbimmel dürfen.
Zwei Privatpersonen hatten sich sich wegen des nächtlichen Glockengeläuts gestört. Das Ehepaar wohnt rund 200 Meter vom Kirchturm entfernt. Es begründete sein Vorgehen gegen das Glockenläuten damit, dass es regelmässig aus dem Schlaf gerissen werde.
Kampf gegen Glockengeläut
Es beantragte deshalb, dass die Glocken zwischen 22 und 7 Uhr nicht erklingen sollen. Weiter wünschte das Paar eine Verschiebung des Frühgeläuts von 6 auf 7 Uhr sowie eine Begrenzung der Dauer und Lautstärke des abendlichen Betzeitläutens.
Hinsichtlich des Frühgeläuts kamen Kirchgemeinde und Stadt dem Ehepaar entgegen. Die restlichen Lärmschutzanträge lehnte der Stadtrat im April 2015 jedoch ab. Das Paar zog die Sache ans Baurekursgericht des Kantons Zürich weiter und beantragte nur noch, dass die nächtlichen Zeitschläge beschränkt würden.
Streit vor das Bundesgericht gezogen
Das Gericht hiess den Rekurs teilweise gut und entschied, dass die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde den Viertelstundenschlag der Glocken von 22 bis 7 Uhr einzustellen habe. Innerhalb dieses Zeitfensters seien nur noch die vollen Stunden zu schlagen.
Eine Beschwerde der Stadt Wädenswil und der Kirchgemeinde gegen dieses Urteil blieb vor dem Zürcher Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Die beiden Parteien haben diesen Entscheid ans Bundesgericht weitergezogen. Sie beantragen, dass es bei ihrem Beschluss vom April 2015 und damit auch nachts beim viertelstündlichen Glockengeläut bleibt. (SDA/rad)