Das Betreibungsamt Zug verfügte vergangenen Oktober einen Zahlungsbefehl von 150 Franken. Dieser kam vom Kanton Thurgau und betraf eine Firma mit Sitz im Kanton Zug. Laut dem Zuger Obergericht war der Grund für die Betreibung «Ordnungs-/Hinterziehungsbussen 2021». Was sich jedoch anfangs wie ein einfacher Fall anhört, beschäftigte bald das Bundesgericht.
Zuerst durfte sich jedoch das Obergericht des Innerschweizer Kantons den Fall anhören, wie Zentralplus berichtet. Die Argumentation der betriebenen Firma: Die Unterschrift auf dem Zahlungsbefehl der Thurgauer sei ungültig, weil die Unterschrift eingescannt und gedruckt wurde. Gültig wäre das Dokument nur, hätte die Betreibungsbeamtin es von Hand unterschrieben. Da sie dies nicht tat, beharrte die Firma darauf, die 150 Franken nicht zu bezahlen. Das Obergericht entschied gegen die Firma.
Firma blitzt ab
Nächster Halt also: das Bundesgericht. Im Licht der neusten Entdeckungen – die Betreibungsbeamtin sei bei der Ausstellung des Zahlungsbefehls abwesend gewesen, und daher sei die Forderung erst recht ungültig – ging die Firma wohl guten Mutes vor Bundesgericht. Dort brachten sie zusätzlich auch das Unterschriften-Argument. Das Urteil vom 23. Januar ist nun aber deutlich: Das Bundesrecht hat keine Vorschriften für solche Signaturen, die Kantone haben hier die Verantwortung. Und wie bereits aus dem Urteil des Zuger Obergerichts hervorging: Digitale Unterschriften sind gültig.
Es war übrigens nicht das erste Rendezvous zwischen dem Zuger Unternehmen und dem Bundesgericht. Die Firma habe schon öfters versucht, Zahlungsforderungen mit diesem Argument zu umgehen, wobei sie mehrmals scheiterte, schreibt Zentralplus. Man könnte meinen, sie wüssten es langsam besser. Trotzdem dürfen sie nun, zusätzlich zu den ursprünglichen 150 Franken, noch 500 Franken Gerichtskosten blechen. (zun)