Das Bundesgericht hat die fristlose Kündigung eines Walliser Gefängnismitarbeiters bestätigt, der während der Nachtschicht regelmässig schlief. Der Kanton durfte laut dem Entscheid davon ausgehen, dass der Angestellte seine Treuepflicht schwer verletzt hatte.
Der Leiter des Gefängnisses von Crêtelongue führte in Begleitung von drei Abteilungsleitern in der Nacht vom 10. auf den 11. Oktober 2018 eine nächtliche Inspektion durch. Diese unangekündigte Aktion fand aufgrund von Verdachtsmomenten gegen die beiden damals diensthabenden Beamten statt.
Zentrale blieb verwaist
Bei der Beobachtung des Gefängnisses von aussen fiel den Verantwortlichen auf, dass die beiden Männer kaum miteinander kommunizierten. Zudem war nur einer in der Zentrale anwesend. Als dieser draussen eine Runde machte, blieb die Zentrale verwaist, obwohl der andere Angestellte sie besetzen und den Rundgang überwachen sollte. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Als die Verantwortlichen das Gefängnis betraten, fanden sie den Abwesenden schlafend in einem geschlossenen Raum auf einem Liegestuhl vor – bequem gebettet mit zwei Decken und einem Kissen. Sie stellten weiter fest, dass der Nachtrapport im Voraus ausgefüllt und von beiden Beamten unterzeichnet worden war.
Verstoss gegen Treue- und Sorgfaltspflichten
Der Schlafende gab später zu, seit 2010 im Dienst geruht zu haben. Bei der Inspektion des Raumes zeigte sich, dass die Rückwand eines Schranks durchbohrt war, um die Liege zu verstecken. Beide Angestellten wurden fristlos entlassen.
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des schlafenden Angestellten abgewiesen. Es erinnert daran, dass eine fristlose Kündigung eine aussergewöhnliche Massnahme sei, deren Voraussetzungen streng anzuwenden seien. Justizvollzugsbeamte hätten jedoch einen Auftrag inne, bei dem Vertrauen und Integrität eine vorrangige Rolle spielten. Deshalb sei es zulässig, die Anforderungen an sie zu erhöhen.
Das Walliser Kantonsgericht war der Ansicht, dass das Schlafen auf einem Liegestuhl in einem von innen verschlossenen Raum und bei ausgeschaltetem Licht – während der andere Kollege einen Rundgang machte – einen schweren Verstoss gegen die Treue- und Sorgfaltspflichten darstelle.
Dies rechtfertige den Verlust des Vertrauensverhältnisses. Auch die Tatsache, dass die Rapporte im Voraus ausgefüllt und unterschrieben worden seien, wurde als untragbar angesehen.
Laut Bundesgericht spielt die vom Beschwerdeführer ausgeführte Unterscheidung zwischen den Funktionen des Nachtwächters und des Tagwächters sowie zwischen Insassen einer Justizvollzugsanstalt und einer Untersuchungshaftanstalt im vorliegenden Fall keine Rolle. Auch die Dauer der Nachtschicht – 13 Stunden mit «aktiven Pausen» – rechtfertige nicht das Verhalten, das der Mann im Laufe der Jahre an den Tag gelegt habe. (SDA)