Auf einen Blick
- Wintereinbruch bringt Schnee, Wind und Regen, doch wer zahlt bei Schäden?
- Kaskoversicherung übernimmt Sturmschäden ab 75 km/h Windgeschwindigkeit
- Gebäudeversicherung deckt Elementarschäden ab 63 km/h Windgeschwindigkeit
Die Wetterdienste hatten den Wintereinbruch schon angekündigt, nun ist er hier: Nach einer lang andauernden Hochfront, die relativ mildes Herbstwetter mit sich brachte, kommen nun Schnee, Wind und Regen – und davon nicht zu wenig.
Bereits fegten Unwetter übers Flachland, eine Kaltfront zog heran. Wetterdienste hatten zuvor Winde mit bis zu 90 Kilometern pro Stunde im Flachland und sogar bis zu 160 Kilometern pro Stunde in den Berggebieten angekündigt. Sachschäden vor allem nördlich der Alpen waren und sind nicht auszuschliessen.
Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
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Was geschieht, wenn ein umgestürzter Baum meinen Arbeitsweg blockiert? Wer übernimmt die Kosten, wenn mein Auto von einem herumfliegenden Ast beschädigt wurde? Diese Fragen und weitere klären wir in der folgenden Übersicht.
Aktuelle Sturmwarnungen und Wetterprognosen kannst du jeweils auf den Websites vom Bund oder auf «SRF Meteo» nachlesen, um dein Wohngebiet zu überprüfen.
Die Frontscheibe meines Autos wurde wegen eines herumfliegenden Astes beschädigt. Kommt die Kaskoversicherung dafür auf?
Wahrscheinlich schon. Die Kaskoversicherung zahlt, wenn der Sturm eine Geschwindigkeit von 75 Kilometern pro Stunde oder mehr erreicht und damit ein sogenanntes Elementarereignis darstellt. Die Versicherung haftet je nach Police eventuell nur für den Zeitwert des Fahrzeugs.
Welche Versicherung zahlt, wenn am Haus Schäden aufgrund eines Sturms entstehen?
Für Elementarschäden an Gebäuden kommt die Gebäudeversicherung auf (dazu zählen etwa auch Schäden durch Schneedruck). Diese ist in den meisten Kantonen obligatorisch (Ausnahme: Genf, Tessin, Wallis und innerer Teil von Appenzell-Innerrhoden). Übrigens: Bei den kantonalen Gebäudeversicherern werden Sturmböen von «bloss» 63 Kilometern pro Stunde (im Zehnminuten-Mittel) vorausgesetzt.
Was kann man tun, wenn die Gebäudeversicherung behauptet, der Sturm sei nicht heftig genug gewesen und darum werde nichts gezahlt?
Wer ein versichertes Ereignis geltend macht, muss dieses im Zweifelsfall auch beweisen können. Stellen Sie der Versicherung also entsprechende Belege zu, die Sie zum Beispiel bei Meteo Schweiz beziehen können.
Meine Photovoltaikanlage auf dem Dach wurde durch eine Windböe beschädigt. Deckt mir die obligatorische Gebäudeversicherung den Schaden?
Ja, wenn die oben angegebene Windgeschwindigkeit erreicht wurde, weiten die kantonalen Gebäudeversicherer die Police für Elementarschäden in der Regel auf Photovoltaikanlagen aus. Sie haften jedoch nur, wenn man vorgängig ein Gesuch gestellt hat. Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich verlangt mit dem Antrag einen Beleg für die Erstellungskosten. Allenfalls ist auch der Abschluss einer Zusatzversicherung sinnvoll, wenn man Schäden gedeckt haben möchte, die über die eigentlichen Feuer- und Elementarschäden hinausgehen (etwa Überspannungsschäden). Es lohnt sich aber genau zu prüfen, in welchen Fällen die Versicherung nicht zahlt (etwa für Batterien, Wechselrichter, Tragkonstruktion, Zähler, Fernbedienung).
Es scheint wie ein Naturgesetz: Im Herbst fallen die Blätter und die Krankenkassenprämien steigen. Mit dem Prämienticker unternimmt der «Beobachter» etwas dagegen: Er recherchiert und publiziert Missstände im Gesundheitswesen, benennt die Verantwortlichen und fordert Lösungen von den Entscheidern.
Es scheint wie ein Naturgesetz: Im Herbst fallen die Blätter und die Krankenkassenprämien steigen. Mit dem Prämienticker unternimmt der «Beobachter» etwas dagegen: Er recherchiert und publiziert Missstände im Gesundheitswesen, benennt die Verantwortlichen und fordert Lösungen von den Entscheidern.
Eine herumfliegende Gartentruhe meines Nachbarn hat den Holzzaun zur Grundstücksgrenze zerdrückt. Kann ich meinen Nachbarn haftbar machen?
Wenn er die Schuld am Schaden trifft, kann er haftbar gemacht werden. Dies wäre dann etwa der Fall, wenn Ihr Nachbar die Wetterwarnung leichtfertig ignoriert und seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Ein Beispiel: Hat der Nachbar erst kürzlich die Truhe ungesichert auf seinem Grundstück aufgestellt und unternimmt er trotz der augenscheinlichen Gefahr absolut nichts, kann er für den Schaden an Ihrem Zaun haftbar gemacht werden. Für die Berechnung des Schadens wird jedoch nur der Zeitwert ersetzt. Für einen 15 Jahre alten Holzzaun bekommen Sie demnach von der Versicherung nichts mehr.
Was wäre, wenn eine Person durch die Gartentruhe zu Schaden kommt?
Auch dann haftet der Besitzer, wenn er wie im beschriebenen Fall keine zumutbaren Vorsichtsmassnahmen getroffen hat. Melden Sie den Fall der Unfallversicherung. Diese wird eventuell Regress auf den fehlbaren Nachbarn nehmen.
Weil ein Sturm angekündigt war, habe ich die Sonnenstoren am Balkon meiner Mietwohnung eingerollt. Trotzdem wurden sie beschädigt. Muss ich bezahlen?
Nein, sicher nicht. Sie haften nur, wenn Sie den Schaden verschuldet haben. Das wäre etwa der Fall, wenn Sie die Storen trotz einer Sturmwarnung nicht eingezogen hätten. Sie könnten den Schaden zwar Ihrer Haftpflichtversicherung melden. Vermutlich würde diese aber einen Abzug für grobes Selbstverschulden machen.
Wenn der Sturm derart stark war, dass er als höhere Gewalt gilt, sieht es nochmals anders aus: Mieter haften nicht für den Schaden – selbst bei ausgerolltem Sonnenschutz. Allerdings müssen sie zuerst die Beweishürden überwinden. Sie müssen beweisen, dass der Sturm über 75 km/h stark war. Und, viel schwieriger: Dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn Sie sich korrekt verhalten hätten. Helfen würde etwa, wenn eingerollte Storen der gleichen Liegenschaft auch kaputt gegangen sind. Die Vermieterin kann die Reparaturkosten der Gebäudeversicherung anmelden.
Wir bauen ein Haus. Teile des Baugerüsts wurden vom Sturm weggeweht, wobei Fenster und parkierte Autos zu Schaden kamen. Kommt die Gebäudeversicherung dafür auf?
Ja, auch in solchen Fällen springt die (obligatorische) Gebäudeversicherung ein, die während der Bauzeit «Bauzeitversicherung» genannt wird.
Wegen eines Schneesturms musste unser Flug verschoben werden. Erhalten wir für die Verspätung eine Entschädigung von der Airline?
Da haben Sie leider Pech gehabt. Da sich die Verspätung wegen des Sturms nicht hat vermeiden lassen, können Sie von der Airline auch keine Entschädigung fordern.
Ein umgestürzter Baum hat die Bahnstrecke blockiert, weshalb ich zu spät zu meiner Schicht kam. Wird mir die verpasste Arbeitszeit vom Lohn abgezogen?
Wenn Sie wegen eines Sturms oder eines sonstigen Falles von höherer Gewalt (zum Beispiel Streik, Zugausfall) zu spät oder nicht zur Arbeit erscheinen, geht diese Absenz zu Ihren Lasten. Das heisst, Sie müssen entweder mit einem Lohnabzug rechnen, mit einem Abzug von Überstundenguthaben oder mit Nacharbeiten. Der Arbeitgeber muss Arbeitsausfälle nur dann bezahlen, wenn die Gründe in Ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfall oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder wenn die Gründe in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers selbst fallen. Letzteres wäre etwa dann der Fall, wenn ein sturmbedingter Stromausfall im Betrieb das Arbeiten verunmöglicht.
Bei mir wurde die Garagentür aufgeweht und beschädigte das dahinter stehende Sportvelo. Welche Versicherung zahlt?
Wenn wirklich ein Sturm für den Schaden verantwortlich war, kommt die Hausratversicherung in Frage. Doch viele Versicherungen sehen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Einschränkungen vor: Etwa bezahlen sie nur den Zeitwert oder setzen ab einem bestimmten Wert eine Zusatzversicherung voraus, was bei einem teureren Sportvelo der Fall sein könnte.
Eine Ampelanlage ist wegen des Sturms ausgefallen. Wer zahlt eigentlich dafür, wenn es deswegen zu einem Blechschaden kommt?
Steht ein starker Sturm bevor, kann die Polizei eine öffentliche Warnung ausgeben, dass man bei ausgefallenen Ampelanlagen mit Bedacht an die Kreuzung heranfahren soll. Auch ohne eine solche Warnung sollten Automobilisten bei nicht funktionierenden Signalanlagen ihr Fahrtempo den Witterungsbedingungen anpassen. Wer unvorsichtig ist und dadurch zum Beispiel einen Auffahrunfall verursacht, haftet für den entstandenen Schaden. Etwas anderes wäre es, wenn die Ampeln zwar leuchten, aber nicht korrekt aufeinander abgestimmt sind. Für Unfälle, die darauf zurückzuführen sind, dürfte das zuständige Gemeinwesen haften (Werkeigentümerhaftung).