«Rollstuhl-Bomber» Osamah M. bleibt in Ausschaffungshaft
Bundesgericht bestätigt umstrittene Massnahme

Das Schaffhauser Obergericht hatte eine Verlängerung der Ausschaffungshaft als unzulässig erklärt. Der Fall des rollstuhlpflichtigen Mannes, der 2017 wegen IS-Beteiligung verurteilt wurde, bleibt umstritten.
Publiziert: 11:59 Uhr
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Aktualisiert: 13:54 Uhr
Osamah M. bleibt in Ausschaffungshaft. (Archivbild)

Darum gehts

  • Irakischer IS-Anhänger bleibt in Ausschaffungshaft, das Bundesgericht entscheidet mit einer superprovisorischen Verfügung
  • Mann geriet wegen Aktivitäten in extremistischer Moschee erneut ins Visier
  • Osamah M. wurde 2017 zu 3 Jahren und 8 Monaten Haft wegen IS-Beteiligung verurteilt
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SDASchweizerische Depeschenagentur

Der verurteilte irakische IS-Anhänger Osamah M.* (38) bleibt weiter in Ausschaffungshaft. Das Bundesgericht hat das Gesuch um diese vorsorgliche Massnahme des Staatssekretariats für Migration gutgeheissen.

Nun muss das Bundesgericht inhaltlich über die Zulässigkeit einer allfälligen Fortführung der Haft entscheiden. Das Schaffhauser Obergericht befand am 15. April, eine Verlängerung der bereits rund sechs Monate dauernden Ausschaffungshaft sei nicht zulässig. Der Iraker sollte bis spätestens am 22. April freigelassen werden.

Mit einer superprovisorischen Verfügung entschied das Bundesgericht, dass der Mann in Haft bleibt. Mit der am Dienstag publizierten Verfügung hat es diese vorläufige Massnahme bestätigt.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) muss jetzt auf Geheiss des Gerichts bis Ende Monat zu einem Schreiben Stellung nehmen, das der Häftling beim Bundesgericht eingereicht hat. Dabei soll es sich um ein Wiedererwägungsschreiben des SEM handeln, mit dem der Iraker vorläufig aufgenommen werde.

Umstrittene Verlängerung

Das Schaffhauser Migrationsamt hatte im September 2024 gegen den Mann Ausschaffungshaft für die gesetzliche Höchstdauer von sechs Monaten angeordnet. Diese erstmalige Haftanordnung wurde von allen gerichtlichen Instanzen bestätigt.

Die Gerichte gingen davon aus, dass die Ausweisung innerhalb der Frist vollzogen werden könne – zumal das Bundesverwaltungsgericht das ausstehende Urteil zur Vollstreckung der Ausweisung zeitnah fällen sollte.

Das kantonale Migrationsamt verlängerte im Februar die Ausschaffungshaft um zwölf Monate. Das Obergericht kam am 15. April jedoch zum Schluss, dem Inhaftierten könne kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden, das zu Vollzugsverzögerungen geführt habe. Eine Verlängerung sei deshalb nicht zulässig.

Beschwerde gutgeheissen

Der aufgrund einer Kriegsverletzung im Rollstuhl sitzende Mann reiste 2012 in die Schweiz ein und erhielt Asyl. Dieses wurde ihm später entzogen. 2017 wurde er vom Bundesstrafgericht wegen Beteiligung am IS zu einer Strafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt.

Die Strafe hatte er zum Zeitpunkt des Urteils bereits verbüsst. Er lebte fortan im Kanton Schaffhausen. Aufgrund seiner Aktivitäten im Umfeld einer als extremistisch geltenden Moschee in Neuhausen SH geriet er erneut ins Visier der Behörden.

2023 beantragte die Schaffhauser Polizei beim Fedpol die Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten gegen den Mann. Das Bundesgericht hiess eine Beschwerde des Irakers gut, weil sein Recht auf Akteneinsicht verletzt worden war.

Zur Frage, ob die Massnahme begründet war, äusserte sich das Gericht nicht, weil diese zwischenzeitlich vorgenommen worden war und kein aktuelles Interesse mehr an einem Entscheid bestand. Hängig ist derzeit das vorliegende Verfahren vor dem Bundesgericht zur Rechtmässigkeit der Verlängerung der Ausschaffungshaft. Das Bundesverwaltungsgericht muss über die Beschwerde des Irakers gegen das vom SEM verfügte Erlöschen der vorläufigen Aufnahme entscheiden.

* Name geändert 

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