Rechts überholen erlaubt!
Diese neuen Verkehrsregeln gelten ab 1. Januar 2021

Ab dem 1. Januar gibt es neue Verkehrsregeln. Das Reissverschlusssystem wird bei abgebauten Fahrtstreifen obligatorisch, es gibt neue Regeln für Rettungsgassen, beim Rechtsabbiegen für Velofahrer und einiges mehr.
Publiziert: 26.12.2020 um 02:27 Uhr
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Aktualisiert: 19.03.2021 um 16:42 Uhr
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Am 1. Januar 2021 treten diverse neue Verkehrsregeln in Kraft.
Foto: Keystone

Am 1. Januar 2021 treten diverse neue Verkehrsregeln in Kraft. Diese sollen die Sicherheit erhöhen und den Verkehrsablauf flüssiger machen, hofft das Bundesamt für Strassen (Astra). Die wichtigsten Änderungen:

Neue Regeln für Autos, Motorräder, LKWs

Reissverschluss bei Fahrstreifenabbau
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Viel neues zu lernen:Reissverschluss bei Fahrstreifenabbau

Reissverschluss bei Fahrstreifenabbau und Autobahneinfahrten: Wenn Fahrstreifen weniger werden, ist das Reissverschlusssystem neu obligatorisch. Das gilt überall dort, wo Fahrstreifen enden: Zum Beispiel beim Wechsel von drei auf zwei Fahrstreifen, bei Unfällen oder Baustellen. Dabei fährt man auf beiden Spuren bis zum Abbau der Fahrstreifen. Dort lässt jeder Verkehrsteilnehmende auf der weiterführenden Spur einen Verkehrsteilnehmenden vom abgebauten Fahrstreifen nach dem Reissverschlussprinzip vor sich einfädeln. Die Automobilisten müssen die Fahrzeuge von der abgebauten Spur einschwenken lassen. Einschwenkende Fahrzeuglenkende dürfen die Lücke aber nicht erzwingen, sie bleiben vortrittsbelastet. Neu gilt das Reissverschlusssystem bei stockendem Verkehr auch bei Autobahneinfahrten. Das Nichtbeachten des Reissverschlussprinzips wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.

Rettungsgasse: Neu muss auf Autobahnen eine Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge freigehalten werden, bereits wenn sich der Verkehr nur noch mit Schrittgeschwindigkeit bewegt. Das gilt auch, wenn kein Blaulichtfahrzeug zu sehen oder zu hören ist. Bei zweispurigen Strassen ist die Rettungsgasse zwischen den beiden Spuren zu bilden, bei dreispurigen Strassen immer zwischen dem äussersten linken und dem mittleren Fahrstreifen.

Rechts vorbeifahren: Auf den Autobahnen gilt nach wie vor das Rechtsfahrgebot. Wenn sich aber auf dem linken (oder bei dreispurigen Autobahnen auf dem linken und/oder mittleren) Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat, dürfen die Verkehrsteilnehmenden auf der rechten Spur neu vorbeifahren, auch wenn sich rechts noch keine Kolonne gebildet hat.

100 km/h für leichte Anhängerzüge: Wer mit Personen- oder Lieferwagen einen Anhänger zieht, darf auf Autobahnen neu höchstens mit 100 km/h fahren. Der Anhänger darf nicht schwerer als 3,5 Tonnen sein und muss für diese Geschwindigkeit geeignet sein.

Neue Regeln für Velos und Mofas

Rechtsabbiegen bei Rot für Velo und Mofa: «Rot ist rot!» Dieser Grundsatz gilt auch weiterhin. Neu ist, dass Rad- und Mofafahrende an Ampeln bei Rot rechts abbiegen dürfen, sofern dies mit einer Tafel mit einem gelben Velo und einem Pfeil signalisiert ist. Wenn bei einer Ampel nichts signalisiert ist, gilt Rot auch für Velos und Mofas. Fussgänger haben weiterhin Vortritt.

Primarschulkinder mit Velo auf dem Trottoir: Neu dürfen Kinder bis 12 Jahre mit dem Velo das Trottoir benützen. Allerdings nur, wenn kein Radweg oder Radstreifen vorhanden ist. Fussgänger behalten ihren Vortritt.

Fahrradstrassen in 30er-Zonen
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Vieles neu zu lernen:Fahrradstrassen in 30er-Zonen

Fahrradstrassen: In Tempo-30-Zonen können neu Fahrradstrassen eingerichtet werden. Fahrzeuge auf Fahrradstrassen haben gegenüber einmündenden Strassen Vortritt, d.h. der bisher geltende Rechtsvortritt in Tempo-30-Zonen gilt auf den Fahrradstrassen nicht. Entsprechend ist auf den einmündenden Strassen «Stop» oder «Kein Vortritt» signalisiert. Auf dem Boden können gelbe Velopiktogramme eine Fahrradstrasse kennzeichnen, müssen aber nicht.

Ruhender Verkehr

Ladestation: Für den ruhenden Verkehr wird neu das Symbol «Ladestation» geschaffen. Damit können Abstellflächen bezeichnet werden, die über eine Ladestation für Elektrofahrzeuge verfügen.

Zudem gelten ab 2021 neue Führerausweisregelungen:

Lernfahrten ab 17 Jahren: Wer den Lernfahrausweis für Personenwagen ab 1. Januar 2021 vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erwirbt, muss eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen. Damit die Führerprüfung trotz der einjährigen Lernphase mit 18 absolviert werden kann, darf der Lernfahrausweis bereits im Alter von 17 Jahren erteilt werden.

Für Motorradfahrer kein Direkteinstieg mehr in die unbeschränkte Kategorie A: Wer die leistungsstärksten Motorräder fahren will, muss künftig zuerst mindestens zwei Jahre ein auf 35 kW beschränktes Motorrad der Kategorie A fahren. Der Direkteinstieg in die stärkeren Motorradkategorien ist künftig nur noch für Personen möglich, die berufsmässig auf das Führen solcher Motorräder angewiesen sind: Motorradmechaniker, Polizisten und Verkehrsexperten. (vof)

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