Sie sollte nur eines tun: Deutsch lernen. Das hatte die aus dem Kosovo stammende Frau mit dem Migrationsamt im Kanton Aargau vereinbart. Doch sie weigerte sich trotzdem beharrlich, die Sprache ihrer neuen Heimat zu erlernen. Die Folge: Die Aargauer Behörden wollten der Frau die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängern. Am Ende ging es vor Gericht – sogar bis vors Bundesgericht. Dort wurde nun entschieden: Die Frau wird lediglich ausländerrechtlich verwarnt.
In einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil weisen die Lausanner Richter die Frau «in aller Form» darauf hin, dass von ihr erwartet werde, ihre im vorliegenden Verfahren gemachten Ankündigungen umzusetzen. Andernfalls habe sie mit einem Widerruf beziehungsweise mit einer Nichtverlängerung ihrer Bewilligung zu rechnen.
In seinem Urteil betont das Bundesgericht, wie wichtig der Erwerb von Sprachkenntnissen ist, um sich sozial eingliedern zu können. Insofern handle es sich um ein gewichtiges öffentliches Interesse, das auch konventionsrechtlich anerkannt sei.
Ehemann würde wohl in der Schweiz bleiben
Allerdings überwiegt derzeit noch das private Interesse der Betroffenen, in der Schweiz verbleiben zu dürfen, wo sie seit Dezember 2015 mit ihrem niederlassungsberechtigten Ehemann – ebenfalls aus dem Kosovo – und dem gemeinsamen viereinhalb-jährigen Sohn lebt.
Bei einer Nichtverlängerung der Bewilligung sei davon auszugehen, dass der Ehemann in der Schweiz bleiben würde, wo er seit zehn Jahren beim gleichen Arbeitgeber tätig ist. Für das Kind würde dies faktisch bedeuten, nur bei einem der beiden Elternteile aufwachsen zu können.
«Unkooperative Haltung» zog sich über Jahre hin
Die nun Verwarnte legte trotz Integrationsvereinbarung und später folgenden, mehrfachen Aufforderungen des Aargauer Migrationsamtes keinen Sprachnachweis vor. Laut Bundesgericht habe sich die Frau «beharrlich» geweigert, «irgendwelche Anstrengungen zum Erlernen der deutschen Sprache zu unternehmen».
Diese «unkooperative Haltung» habe sich über Jahre hingezogen. Dass sie auch angesichts der akut drohenden Wegweisung keine Bemühungen gezeigt habe, zeige ein «gewisses Desinteresse, sich in die hiesigen Verhältnisse einzufügen». (SDA/jmh)