Im Mai 2023 flatterte bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine kuriose Anzeige ins Haus. Es ging um eine Packung Cookies, deren Verpackung offenbar den Anschein erweckt, dass mehr drin sein könnte.
Auch wenn die Anzahl der Guetzli auf der Verpackung steht, ärgerte sich Albert T.* nach dem Kauf und erstattete wegen unlauteren Wettbewerbs Anzeige gegen Unbekannt, wie die «Aargauer Zeitung» berichtet.
Albert T. soll grob fahrlässig gehandelt haben
Doch die Anzeige lief ins Leere. Die Staatsanwaltschaft ermittelte nicht, sondern wollte plötzlich von Albert T. 200 Franken wegen der entstandenen Verfahrenskosten. Dagegen wehrte sich der Aargauer und so landete der Keks-Fall beim Obergericht.
Und das entscheidet: Albert T. hat recht. Er muss die 200 Franken nicht bezahlen. Der Grund: Die Staatsanwaltschaft hatte erklärt, dass der Aargauer bei seiner Anzeige grob fahrlässig gehandelt habe. So wäre «bei richtiger Betrachtung der Packung bereits im Laden, vor dem Kauf, erkennbar gewesen, wie viele Cookies sich in der Packung befänden», wird die Staatsanwaltschaft von der «Aargauer Zeitung» zitiert.
Möglicherweise ist es eine Mogelpackung
Das Obergericht sah das anders. Albert T. habe keineswegs grob fahrlässig gehandelt. «Insbesondere verfängt die Begründung nicht, dem Beschwerdeführer sei aufgrund unzureichender Betrachtung der Verpackung Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen.» Albert T. sei einfach die Diskrepanz zwischen Verpackung und Inhalt aufgefallen. Und das könne auch Täuschung bedeuten, wie etwa bei einer Mogelpackung.
Inwiefern dies in dem Keks-Fall vorliegt, kann das Gericht nicht einschätzen. Klar ist aber: Albert T. muss die Verfahrenskosten nicht tragen. (jmh)
* Name geändert