Nach einer tödlichen Schussabgabe eines Aargauer Kantonspolizisten auf den 68-Jährigen Christian T.* während eines gefährlichen Polizeieinsatzes in Suhr, hat die zuständige Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gestartet. Nun hat sie jedoch das Ende dieser Untersuchung und die Einstellung des Verfahrens bekannt gegeben. Im November 2020 erhielt die Kantonspolizei einen Notruf, wonach in Suhr ein Mann mit Suizid drohe. Vor Ort gestaltete sich der Kontakt mit dem selbstgefährdenden 68-Jährigen für die Polizisten als schwierig. Er hielt ein Messer in der Hand und sprach Drohungen gegen die Polizisten aus. Auch zeigte sich der Mann nicht gesprächsbereit und ging in keiner Weise auf die Deeskalationsversuche der Beamten ein.
Kurze Zeit später ging er mit dem Messer unvermittelt auf die Einsatzkräfte los. Um den lebensgefährlichen Angriff zu stoppen, machte die Polizei von der Schusswaffe Gebrauch. Dabei erlitt der Mann tödliche Verletzungen. Die umgehend eingeleiteten Reanimationsversuche konnten ihn nicht retten und er verstarb noch am Einsatzort.
Polizist handelte in Notwehr
Wie in diesen Situationen üblich, wird das Vorgehen der Polizei während des Einsatzes von Amtes wegen untersucht. Die Staatsanwaltschaft leitet hierzu ein entsprechendes Verfahren wegen vorsätzlicher Tötung ein und stellt Fragen zum Schusswaffeneinsatz und dessen Verhältnismässigkeit.
Ebenfalls üblich ist das Einsetzen eines ausserordentlichen Staatsanwaltes aus einem anderen Kanton, was die objektive Sicht auf die Ereignisse weiter unterstützt. Diese detaillierte Untersuchung der Staatsanwaltschaft Luzern wurde nun abgeschlossen. Sowohl die Aussagen der Zeugen als auch die Obduktion und die Sachbeweise ergeben ein einheitliches Bild. Für die Abwehr der für den angegriffenen Polizisten lebensgefährlichen Situation stand zu diesem Zeitpunkt kein milderes Mittel zur Verfügung. Der Polizist hatte in Notwehr gehandelt. Der Einsatz der Schusswaffe war verhältnismässig. Das Verfahren gegen den Polizisten wurde in der Folge eingestellt. Gegen die Verfügung kann das Rechtsmittel ergriffen werden. (nad)
* Name geändert