Kennst du Schrottwichteln?
Das kannst du machen, wenn das Christkind mal wieder einen Aussetzer hatte

Von Umtausch bis Spende gibt es viele Möglichkeiten, ungeliebte Präsente sinnvoll loszuwerden. Hier einige Ideen, damit das Geschenk nicht in der Ecke zum Staubfänger wird.
Publiziert: 22.12.2024 um 12:38 Uhr
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Aktualisiert: 22.12.2024 um 12:44 Uhr
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Viele sind auch dieses Jahr wieder noch auf der Suche nach dem richtigen Geschenk.
Foto: keystone-sda.ch

Auf einen Blick

  • Ungeliebte Weihnachtsgeschenke: Möglichkeiten zum Umtauschen, Verkaufen oder Spenden
  • Tauschplattformen und Schrottwichteln als alternative Optionen für unerwünschte Präsente
  • Innerhalb von zwei Wochen können online bestellte Produkte zurückgeschickt werden
Die künstliche Intelligenz von Blick lernt noch und macht vielleicht Fehler.
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SDASchweizerische Depeschenagentur

Auch dem Christkind oder dem Weihnachtsmann unterlaufen mitunter Fehler. Und so liegen wohl auch diesmal wieder Geschenke unter dem Weihnachtsbaum, die den Beschenkten nicht gefallen. Wer die ungeliebten Präsente weder in der Schrankecke verstauben lassen noch in den Müll werfen möchte, hat viele Möglichkeiten. Die sind ausserdem nachhaltiger.

Umtauschen

Wer sich traut, um den Kassenbon zu bitten, kann das unerwünschte Präsent im Laden umtauschen. Ein gesetzliches Umtauschrecht bei einwandfreier Ware gibt es aber nicht. Der Umtausch ist hier abhängig von der Kulanz des Händlers. Bei defekter Ware haben Kunden hingegen Anspruch auf Ersatz.

Bei online bestellten Produkten gilt dagegen grundsätzlich das Widerrufsrecht. Innerhalb von zwei Wochen kann die Ware zurückgeschickt werden, die Frist gilt in der Regel ab Erhalt der Ware. Der Widerruf muss vorher erklärt werden, etwa schriftlich oder telefonisch.

CDs und DVDs – falls das heutzutage wirklich noch jemand verschenkt – sowie Software müssen beim Umtausch noch versiegelt sein. Bei Sonderanfertigungen wie graviertem Schmuck oder Fotoalben und bei Konzertkarten mit festem Termin ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen – ebenso bei Produkten mit besonderem hygienischem Schutz, wie etwa Kosmetikprodukte, Erotikspielzeug, Kontaktlinsen oder Zahnbürsten. Für Unterwäsche und Bademode gilt das Widerrufsrecht laut Verbraucherzentrale Brandenburg aber.

Verkaufen

Unliebsame Geschenke lassen sich zudem bei Onlineauktionen wieder loswerden. Auch auf Marktplätzen für Kleinanzeigen lässt sich das Präsent weitergeben. Wer im Internet verkauft, sollte sich allerdings darüber informieren, wie sich bei Privatverkäufen Widerrufs- oder Rückgaberechte ausschliessen lassen.

Auf jeden Fall müssen die Angaben über die im Internet angebotenen Artikel korrekt sein. Zudem dürfen Fotos und Produktbeschreibungen aus Urheberrechtsgründen nicht einfach von den Seiten der Hersteller kopiert werden. Deshalb besser eigene Fotos machen und eigene Texte schreiben.

Tauschen

Im Internet gibt es auch Tauschplattformen – dort funktioniert das Tauschen wie im richtigen Leben: Ware gegen Ware. Beliebt bei vielen ist auch das sogenannte Schrottwichteln – was nicht mehr gebraucht wird, wird verpackt und in grösserer Runde gegen ein anderes Präsent getauscht.

Verschenken

Wer sein Geschenk nicht mag oder doppelt hat, kann es auch einfach bei der nächsten Gelegenheit selbst weiterschenken. Das geht natürlich auch online – viele Portale bieten die Option an, die Ware kostenlos abzugeben.

Spenden

Wer mit seinem ungeliebten Weihnachtsgeschenk etwas Gutes tun will, kann die Ware spenden. Verschiedene Organisationen verkaufen die Sachen weiter und helfen damit bedürftigen Menschen. Sie nehmen beispielsweise Kleidung, Bücher oder Spiele. Wichtig ist, dass die Ware nicht beschädigt oder dreckig ist. Die Einnahmen aus dem Verkauf fliessen unter anderem in soziale oder Entwicklungsprojekte.

Fehlerhafte Geschenke

Mangelhafte oder beschädigte Geschenke können innerhalb von zwei Jahren ab Kauf mit Vorlage des Kassenbons reklamiert werden. Bei gebrauchten Waren kann die gesetzliche Gewährleistungspflicht kürzer sein.

Die Verbraucherzentralen bieten online einen kostenlosen Umtauschcheck: Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten eine rechtliche Ersteinschätzung, die beantwortet, ob Anspruch auf eine kostenfreie Reparatur oder ein Ersatzprodukt von Verkäufer oder Hersteller besteht oder ob man das Produkt zurückgeben und sein Geld zurückverlangen kann.

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