Für eine Schweizerin war die Nachricht, die sie Anfang Januar bei der Arbeit bekam, ein ziemlicher Schock. «Am Morgen hat mich eine Nachbarin angerufen und sagte, dass da jemand in meiner Küche sei», erzählt sie «20 Minuten». Schnell ist klar: In ihrer Wohnung befindet sich ein fremder Mann, der die Nacht dort verbracht hatte. Da die Bewohnerin häufig Nachtschichten arbeitet, war sie nicht zu Hause.
«Er hat sich Nudeln gekocht, seine Wäsche gewaschen, ziemlich sicher hat er auch gebadet», erinnert sie sich an die Einbruchsnacht. Das Badezimmer stand unter Wasser, ein Plastikeimer war beschädigt – es entstand ein Sachschaden von 1000 Franken. Auch fehlten mehrere Wertgegenstände.
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Die Frau rief unverzüglich die Polizei. Als die Beamten vor Ort eintrafen, war der Mann noch dort. Es klickten die Handschellen. Beim Einbrecher handelte es sich um einen ausländischen Obdachlosen. «Er hat es sich ziemlich gemütlich gemacht», erzählt die Frau.
«Ich habe danach mehrere Tage lang alles gründlich und intensiv gereinigt. So eine unnötige Arbeit.» Der ungebetene Gast hat nicht nur eine Sauerei hinterlassen, sondern der Frau auch das Gefühl von Sicherheit geraubt.
Hatte sie sich zuvor stets wohl in der Gegend gefühlt, ist sie jetzt vorsichtiger geworden. «Ich habe damals wohl schlicht vergessen abzuschliessen – das passiert mir nicht noch einmal», so die Betroffene. Mittlerweile sei sie umgezogen.
Der Einbruch in Lachen war nicht das erste Delikt des Mannes, wie «20 Minuten» berichtet. 2020 schlich der Mann ins Kirchgemeindehaus in Kirchenthurnen BE, richtete auch dort Unordnung an und stahl Geld.
Absolut mittellos
Eigentlich müsste der Obdachlose für die Delikte des Landes verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland macht aber einen Härtefall geltend. «Von einer Landesverweisung ist abzusehen, wenn höherrangiges Völkerrecht dem Ausländer ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht vermittelt», heisst es im Strafbefehl. Heisst: Wegen eines Abkommens zwischen der EU und der Schweiz muss von dem Angeklagten eine «hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt», so die Argumentation.
Der Obdachlose wurde wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Denn: Der Mann ist absolut mittellos und kann keine Geldstrafe bezahlen. (jwg)