Mehrere Hundert Partygänger feierten am 21. Juni im Zürcher Club Flamingo. Doch dann kam der grosse Schock: Einer der Besucher war mit dem Coronavirus infiziert und ein sogenannter Superspreader. Er steckte mindestens fünf weitere Personen an. 300 Gäste mussten daher umgehend kontaktiert werden und sich in eine zehntägige Quarantäne begeben. Theoretisch. Doch das Contact-Tracing versagte.
Fast ein Drittel der Clubbesucher habe offensichtlich falsche Namen oder Fake-E-Mail-Adressen am Eingang angegeben. Die Zurückverfolgung für die Behörden war so kaum möglich.
«Donald Duck» könnte sich strafbar machen
Wie sieht es nun für das kommende Wochenende aus? Können auch dann die Partygänger unbesorgt auf den Kontaktlisten ihre wahre Identität leugnen? Etwa mit der Angabe eines Fantasienamens wie Donald Duck?
Philip Glass, wissenschaftlicher Assistent für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Basel, warnt. «Mir scheint, dass Personen, die bei Eintritt in einen Club falsche Kontaktdaten angeben, den Vertrag verletzen, den sie durch Kauf eines Tickets mit dem Clubbetreiber eingehen», sagt er zu BLICK. Am Ende liege es aber an der Staatsanwaltschaft, das zu beurteilen.
An angeordnete Quarantänen muss man sich halten
Dabei verweist Glass auf das Schutzkonzept der Clubbetriebe: «Dieses muss durch die Betreiber des Lokals umgesetzt werden, weshalb die Angabe von falschen Daten, die dieses Schutzkonzept untergraben, vertraglich relevant erscheint.»
Felix Uhlmann, Staats- und Verwaltungsrechtsprofessor aus Zürich, bringt es auf den Punkt: Theoretisch könnten sich Partygäste mit der Angabe falscher Kontaktdaten strafbar machen – es sei aber juristisch «kein Spaziergang», dies feststellen zu lassen. Es fehlt der Präzedenzfall.
Hingegen ist bei der angeordneten Quarantäne die Gesetzeslage klar: «Wer sich einer angeordneten Quarantäne entzieht, kann gebüsst werden. Personen, die vom Kanton formell verpflichtet werden, zu Hause zu bleiben, müssen sich daran halten», sagt Uhlmann gegenüber dem «Tages-Anzeiger».