«Bauunternehmer sind in der Schweiz fast komplett den Nachbarn ausgeliefert, Baugesetz hin oder her», sagt Patrik Müller gegenüber BLICK. Der Architekt und Projektentwickler berichtet, dass Bauen in den letzten zehn Jahren zu einem teuren Spiessrutenlauf verkommen sei. Einsprachen seien zum Volkssport geworden – inklusive Erpressungen.
Rege wurde das Thema von Lesern diskutiert. Für die meisten ist klar, dass sich die Handhabung ändern muss. So schreibt Michael E., das Phänomen entspreche dem Zeitgeist: «Es wird abgezockt wo immer möglich.» Mike S. stimmt zu: Der Egoismus gehe mittlerweile soweit, dass man sich überlege, wie man dem Nachbarn schaden könne.
Christian M. nimmt kein Blatt vor den Mund: «Einsprachen sind wie Geschwüre!» Der Antrieb seien Neid und Missgunst. Die Schweizer seien ein Volk von Neidern.
Für Gian Z. muss etwas geschehen: «Es ist allerhöchste Zeit, dass man das Einspracherecht bei Baubewilligungen ändert. Querulanten und Geldgierigen ist Tür und Tor für Missbrauch geöffnet.» Er fordert, dass Prozesskosten und Verzögerungsschaden von der Einsprache erhebenden Person bezahlt werden.
«Die Einspracheflut verwundert kaum»
Peter B. widerspricht der Forderung von Gian Z.: Würden die Kosten auf die Einsprache-Erhebenden abgewälzt, werden geschädigte Nachbarn durch Baubetrüger gezielt zu Verbrechern gemacht.
Es gibt auch Leser, die Verständnis für die Einsprachen haben. So meint Martin E.: «Der Überbauungswahn nimmt mittlerweile groteske Formen an. Da verwundert die Einspracheflut kaum.» Und Ernst R. bedauert die vielen «Bausünden der Vergangenheit». Bedenkenlos werde alte, aber gut erhaltene Bausubstanz abgerissen und teuer ersetzt. Dies wiederum führe zu höheren Mieten.
Wiederum andere sehen das Problem bei den Bauherren selbst. «Es werden Sonderrechte und Regelungen gemacht. Wenn es die Nachbarn nicht selber merken, haben sie Pech gehabt», meint Marcel P.
Dieser Meinung ist auch Elmar F., der Architekten und Bauherren anlastet, das Baurecht rücksichtslos zu ihren Gunsten auszunutzen: «Da wird versucht mit Tricks am Rande der Legalität die Ausnutzungsziffern auf den letzten Quadratmeter zu maximieren.» Resultat seien überrissene Grossprojekte.
Für Peter G. sind auch die Behörden in der Pflicht: «Die Gemeinde wird mit dem Versprechen von Arbeitsplätzen oder dem Zuzug zahlungskräftiger Steuerzahler eingelullt. Und bewilligt dann jeden Mist.»
Zonenplan
Der Zonenplan legt fest, wo in einer Gemeinde welche Nutzung der Grundstücke erlaubt ist. Hier Gewerbe und Industrie, da Wohnen, dort öffentliche Anlagen. In klassischen Wohnzonen dürfen beispielsweise keine Gewerbeobjekte gebaut werden. Es gibt aber auch Mischformen, klassischerweise die Kernzone, wo sowohl mässig störendes Gewerbe und Wohnen erlaubt sein können. Im Zonenplan wird bereits geklärt, wo beispielsweise in Wohnzonen dreigeschossig (W3) oder nur zweigeschossig (W2) gebaut werden kann. Vorgaben zu Aussehen und Form der Gebäude macht der Zonenplan aber nicht.
Bauordnung
In der Bauordnung erfahren Planer, was auf einem einzelnen Grundstück erlaubt oder verboten ist. Müssen Bauprojekte Giebeldächer haben – oder sind Flachdächer vorgeschrieben? Wie hoch dürfen die Gebäude maximal werden? Gibt es Vorschriften zum Schutz des Ortsbildes?
Gestaltungsplan
Gerade bei grösseren Überbauungen kann ein Gestaltungsplan erforderlich werden. Damit versucht man, die Qualität einer Überbauung zu verbessern. Im Gestaltungsplan wird – viel genauer als beim Zonenpan – festgelgt, wie mehrere geplante Liegenschaften auf einem Grundstück angeordnet werden sollen. Auch die Freiflächen, die Zufahrten und die Parkplätze werden hier definiert. Zudem die Volumen der geplanten Gebäude. Gegen den Quartierplan kann man bis vor Bundesgericht prozessieren.
Baugesuch
Wer bauen will, muss ein Baugesuch einreichen, das von den Behörden bewilligt werden muss. Im Baugesuch wird detailliert erklärt, wie ein Grundstück überbaut werden soll. Von der Farbe der Fassade bis zur Tiefe eines Balkons: Im Baugesuch legt man sich bis aufs letzte Detail fest. Gegen das Baugesuch kann nur bis vor das kantonale Verwaltungsgericht prozessiert werden.
Zonenplan
Der Zonenplan legt fest, wo in einer Gemeinde welche Nutzung der Grundstücke erlaubt ist. Hier Gewerbe und Industrie, da Wohnen, dort öffentliche Anlagen. In klassischen Wohnzonen dürfen beispielsweise keine Gewerbeobjekte gebaut werden. Es gibt aber auch Mischformen, klassischerweise die Kernzone, wo sowohl mässig störendes Gewerbe und Wohnen erlaubt sein können. Im Zonenplan wird bereits geklärt, wo beispielsweise in Wohnzonen dreigeschossig (W3) oder nur zweigeschossig (W2) gebaut werden kann. Vorgaben zu Aussehen und Form der Gebäude macht der Zonenplan aber nicht.
Bauordnung
In der Bauordnung erfahren Planer, was auf einem einzelnen Grundstück erlaubt oder verboten ist. Müssen Bauprojekte Giebeldächer haben – oder sind Flachdächer vorgeschrieben? Wie hoch dürfen die Gebäude maximal werden? Gibt es Vorschriften zum Schutz des Ortsbildes?
Gestaltungsplan
Gerade bei grösseren Überbauungen kann ein Gestaltungsplan erforderlich werden. Damit versucht man, die Qualität einer Überbauung zu verbessern. Im Gestaltungsplan wird – viel genauer als beim Zonenpan – festgelgt, wie mehrere geplante Liegenschaften auf einem Grundstück angeordnet werden sollen. Auch die Freiflächen, die Zufahrten und die Parkplätze werden hier definiert. Zudem die Volumen der geplanten Gebäude. Gegen den Quartierplan kann man bis vor Bundesgericht prozessieren.
Baugesuch
Wer bauen will, muss ein Baugesuch einreichen, das von den Behörden bewilligt werden muss. Im Baugesuch wird detailliert erklärt, wie ein Grundstück überbaut werden soll. Von der Farbe der Fassade bis zur Tiefe eines Balkons: Im Baugesuch legt man sich bis aufs letzte Detail fest. Gegen das Baugesuch kann nur bis vor das kantonale Verwaltungsgericht prozessiert werden.