Velo fahren, Abfall entsorgen, betteln
Was darf man auf dem Trottoir?

Auf dem Trottoir gibts immer wieder Ärger. Wir sagen, was erlaubt ist – und was nicht.
Publiziert: 20.08.2024 um 12:12 Uhr
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Aktualisiert: 21.08.2024 um 09:48 Uhr
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Velofahren auf dem Trottoir – da droht eine Busse.
Foto: Keystone
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Julia Gubler
Beobachter

Trottoirs haben es streng: Täglich trampeln Füsse aller Art auf ihnen herum, und Reifen rollen über sie drüber. Manchmals werden sie auch angekotzt, bepinkelt oder mit Abfall zugedeckt.

Artikel aus dem «Beobachter»

Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.

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Wie man mit ihnen umgehen muss, ist kantonal geregelt. Nachfolgend ein paar Tipps, wie man nicht zum Trottoir-Täter wird und unnötige Bussen vermeiden kann.

Fahrzeuge

Velos, Töffs und E-Scooter haben grundsätzlich nichts auf dem Trottoir zu suchen – wenn man damit fährt und sie nicht neben sich herstösst.

Eine Ausnahme gilt für Kinder bis zwölf Jahre: Sie dürfen mit dem Velo auf dem Trottoir fahren, wenn es keinen Veloweg oder Radstreifen gibt. Alle anderen müssen 40 Franken hinblättern, falls sie erwischt werden.

Autofahrer werden sogar mit bis zu 120 Franken gebüsst. Wer etwas aus dem Auto ein- oder ausladen oder jemanden ein- oder aussteigen lassen muss, darf kurz auf dem Trottoir halten. Dabei muss man aber immer mindestens eineinhalb Meter Platz für Fussgänger lassen. Und darf nicht auf einer Halteverbotslinie oder näher als fünf Meter bei einem Fussgängerstreifen anhalten.

Abfall

Wer nicht den Luxus eines hauseigenen Containers hat, muss aufpassen: Den vollen Abfallsack darf man nur an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten aufs Trottoir stellen. Sonst riskiert man eine Busse von 50 Franken für unzeitiges Bereitstellen. Wann der Abfallsack rausdarf, bestimmt die Gemeinde.

Wenn man seinen Abfall einfach ohne offiziellen Sack oder Vignette aufs Trottoir schmeisst, sind es 100 Franken bei kleineren Sachen und 200 Franken für Haushaltsabfälle.

Notdurft

In der Bar war die Schlange vor der Toilette zu lang, und auf dem Heimweg droht die Blase zu explodieren: Wer jetzt seine Notdurft auf dem Trottoir oder sonst irgendwo im öffentlichen Raum verrichtet, riskiert eine Busse von 50 Franken.

In manchen Gemeinden wird auch gebüsst, wer zu viel getrunken hat und das Trottoir mit Erbrochenem eindeckt.

Hundehalter bleiben ebenfalls nicht verschont: Wenn man den Kegel des Vierbeiners einfach liegen lässt, kostet das satte 100 Franken. 

«Gratis – zum Mitnehmen»

Wenn Bücher oder Möbelstücke eine neue Eigentümerin finden, ist das zwar schön und aus moralischer Sicht eine gute Tat. Doch aus Sicht des Gesetzes ist es einfach eine illegale Entsorgung (siehe «Abfall»).

Basel, Bern und Zürich sind eher tolerant, solange die Sachen auf dem Trottoir niemanden behindern und nicht länger als einen Tag rumstehen. Luzern und St. Gallen hingegen verstehen hier gar keinen Spass. Dort müssen die Leute einen anderen Weg suchen, um ihre Sachen weiterzugeben, wenn sie sich nichts zuschulden kommen lassen wollen.

Spendenaufrufe oder Kuchenverkauf

Es ist nicht erlaubt, irgendwo auf dem Trottoir einen Stand aufzustellen und Spenden zu sammeln oder politische Werbung zu machen. In der Regel muss man eine Standaktion bei der zuständigen Gemeinde melden und die dafür vorgesehenen Plätze nutzen.

Wenn man etwas verkaufen will und es nicht um einen gemeinnützigen Zweck wie etwa einen Schulausflug geht, braucht es meistens eine Bewilligung. Das Gleiche gilt für grössere Aktionen, bei denen der Fussgängerverkehr allenfalls eingeschränkt wird. 

Fussgänger

Auch Fussgänger müssen sich an den für sie vorgesehenen Ort – das Trottoir – halten. Wer auf einem Veloweg oder auf der Strasse herumspaziert, kann mit 10 Franken gebüsst werden.

Das Gleiche gilt für Passanten, die den Fussgängerstreifen oder die Über- oder Unterführung in der Nähe nicht benutzen. Das dürfte in der Praxis eher selten vorkommen – die 10 Franken sind auch eher ein symbolischer Betrag.

Pöbeleien

Auch wenn es manchmal in den Fingern juckt: Velofahrer, die auf einem Fussweg gefühlt mit einem Zentimeter Abstand an einem vorbeizischen, darf man nicht umstossen. Damit macht man sich strafbar.

Man muss auch aufpassen, wenn man seinem Ärger verbal oder mit einer Geste Luft macht: Wer einen lauten Streit provoziert oder sich gar nicht mehr einkriegt, könnte mit einer Busse von 150 Franken wegen ernsthafter Störung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung bestraft werden. Darunter fallen zum Beispiel auch berauschte Personen, die sich ungebührlich verhalten. 

Bettler

Betteln ist in einigen Kantonen oder Gemeinden ganz verboten. In Basel-Stadt droht zum Beispiel eine Busse von 50 Franken. Wenn jemand aggressiv oder aufdringlich bettelt, sind es 100 Franken.

Man muss zudem mindestens fünf Meter Abstand zu Ein- und Ausgängen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen halten. Auch auf Märkten, Spielplätzen und in öffentlichen Parks oder Unterführungen ist es verboten, Leute anzubetteln. 

Streunende Tiere

Wer eine entlaufene Katze oder einen ausgebüxten Hund findet, geht mit dem Tier am besten rasch zum nächsten Tierarzt. Der kann prüfen, ob es einen Chip implantiert hat, und die darauf gespeicherten Infos abrufen.

Wenn man die Eigentümerin nicht findet oder wenn es keinen Chip gibt, muss man den Streuner bei der kantonalen Meldestelle oder der Schweizerischen Tiermeldezentrale melden.

Danach kann man sich selbst um das Tier kümmern, bis der Eigentümer gefunden wird. Oder man bringt es in ein Tierheim. Das Geld, das man dafür ausgibt, muss der Eigentümer erstatten.

Unterhalt

Kantonal geregelt ist, wer gefährliche Löcher im Trottoir flicken oder dieses von glitschigem Laub, Schnee und Eis befreien muss: In den meisten Städten ist das Gemeinwesen dafür zuständig. In Basel-Stadt mussten bis vor kurzem noch die an das Trottoir angrenzenden Eigentümer zu Schneeschaufel und Salz greifen.

Wenn jemand auf dem nicht geräumten Trottoir ausrutscht und die Brille zerbricht, kann die Person vom sogenannten Werkeigentümer das Geld für die neue Brille verlangen. Auf öffentlichem Grund ist es das Gemeinwesen, auf Privatgrund die Eigentümerin. 

Das Wohnzimmer nach draussen verlagern

Wer keinen Balkon hat, könnte an lauen Sommerabenden seine Klappstühle und ein Tischli nach draussen stellen. Was die Leute in Ländern nördlich und südlich von uns gern machen, ist bei uns streng genommen nicht erlaubt.

Wer das Trottoir übermässig beansprucht, braucht eine Bewilligung. Sonst riskiert man – einmal mehr – eine Busse.

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