Bei dem Streit, den nun das Bundesverwaltungsgericht geklärt hat, geht es um einen Fall aus dem Jahr 2001. Eine Stifterin hatte 1998 die von ihr gegründete Stiftung als ihre Alleinerbin eingesetzt. Um welche Stiftung es sich handelt, teilt der Bund nicht mit.
Nach ihrem Tod im Jahr 2000 tauchten bis dahin unbekannte Konten der Stifterin mit Beträgen in zweistelliger Millionenhöhe auf. Daraufhin erhob ein Stiftungsratsmitglied persönlich Anspruch auf einen Teil dieser Gelder: Diese Gelder gehörten ihm persönlich. Der Konflikt eskalierte und drohte die Arbeit der Stiftung zu gefährden.
Gerichte kassierten gütliche Einigung
Der zur Klärung eingesetzte Beistand schlug vor, das Geld gütlich aufzuteilen – einen Teil sollte die Stiftung bekommen, ein Teil an den Stiftungsrat gehen. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA), die beim Innendepartement angesiedelt ist, stimmte dieser Vereinbarung Ende 2001 zu.
Später jedoch kassierten Gerichte den Entscheid: Das Stiftungsratsmitglied habe keinen rechtmässigen Anspruch auf die ihm zugeteilten Gelder. Der Stiftung sei damit ein Schaden von rund zwölf Millionen Franken entstanden.
Bund verzichtet auf Gang nach Lausanne
Am 2. Mai 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Bund der Stiftung knapp sechs Millionen Franken Schadenersatz nebst Zins zu bezahlen hat, also rund zehn Millionen Franken.
Innendepartement und Finanzdepartement haben beschlossen, auf eine Beschwerde vor dem Bundesgericht zu verzichten – und zahlen der Stiftung nun die rund zehn Millionen Franken. (SDA/sf)