Das bedeutet die «besondere Lage»
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Rückkehr zur Normalität:Notlage wird per 19. Juni aufgehoben

Rückkehr zur Normalität
Bundesrat hebt Notlage per 19. Juni auf

Die Schweiz kehrt langsam zur Normalität zurück. Der Bundesrat hat nun per 19. Juni den Ausstieg aus der «ausserordentlichen Lage» beschlossen.
Publiziert: 27.05.2020 um 14:57 Uhr
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Aktualisiert: 27.05.2020 um 17:42 Uhr
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Schrittweise Rückkehr zur Normalität: Der Bundesrat stuft zurück auf die «besondere Lage».
Foto: Keystone
Gianna Blum

Die Schweiz kehrt langsam zur Normalität zurück. Die Corona-Infektionszahlen halten sich trotz Lockerungen auf tiefem Niveau. Per 19. Juni will der Bundesrat nun aus dem Notrechtsregime aussteigen. Gesundheitsminister Alain Berset (48) hatte beantragt, die «ausserordentliche Lage» zu beenden, wie BLICK berichtete. In dieser hatte die Landesregierung nahezu allumfassende Macht, um Massnahmen anzuordnen und Verbote zu erlassen - wenn auch auf Zeit.

Nun gilt also wieder die «besondere Lage», die nächst tiefere Eskalationsstufe im Epidemiengesetz. Ganz zurück in der Normalität ist die Landesregierung damit nicht. Auch hier kann der Bundesrat gewisse Massnahmen selbst anordnen, die sonst in der Kompetenz der Kantone liegen. Allerdings muss er – im Gegensatz zur «ausserordentlichen Lage» – vorher die Kantone anhören.

Noch nicht ganz Normalzustand

Die Macht des Bundesrats bleibt alles in allem aber weiterhin gross. Die Landesregierung kann:

  • Massnahmen gegenüber einzelnen aussprechen, wie zum Beispiel Quarantäne.
  • Massnahmen gegenüber der Bevölkerung beschliessen. Darunter fällt unter anderem das Versammlungsverbot.
  • Impfungen für einzelne Personengruppen für obligatorisch erklären.
  • Schulen schliessen.

Zuständig für die Koordination bleibt nach wie vor das Bersets Departement, das Eidgenössische Departement des Innern. Der Bundesrat bereitet ausserdem die Überführung der Corona-Massnahmen in ein dringliches und befristetes Gesetz vor. Dieses soll voraussichtlich ebenfalls am 19. Juni in die Vernehmlassung geschickt werden.

Die Alarmstufen des Epidemiengesetzes

Krisenzeiten sind Regierungszeiten: So wie in der Corona-Krise hat dann der Bundesrat das Sagen. Die Regierung kann solche Notlagen allerdings nicht einfach so verkünden. Grundlage sind die Verfassung und das Epidemiengesetz. Dieses sieht drei Stufen vor: die «normale», die «besondere» und die «ausserordentliche Lage».

In der «normalen Lage» sind die Kantone für die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zuständig. Der Bund kann lediglich informieren und Empfehlungen abgeben sowie Massnahmen an den Grenzen anordnen.

In einer «besonderen Lage» kann der Bundesrat gewisse Massnahmen selbst anordnen, muss zuvor aber die Kantone anhören. Eine «besondere Lage» liegt dann vor, wenn eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr oder eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht. Und wenn die Kantone selbst nicht mehr in der Lage sind, geeignete Massnahmen zu treffen. Der Bundesrat hatte die besondere Lage am 28. Februar ausgerufen.

Schon am 13. März hatte die Landesregierung dann die «ausserordentliche Lage» ausgerufen. Ab dann konnte der Bundesrat zu Notstandsrecht greifen, die Kantone hatten kein Mitspracherecht mehr. Voraussetzung für die Ausrufung der «ausserordentlichen Lage» ist, dass die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz in Gefahr ist.

Krisenzeiten sind Regierungszeiten: So wie in der Corona-Krise hat dann der Bundesrat das Sagen. Die Regierung kann solche Notlagen allerdings nicht einfach so verkünden. Grundlage sind die Verfassung und das Epidemiengesetz. Dieses sieht drei Stufen vor: die «normale», die «besondere» und die «ausserordentliche Lage».

In der «normalen Lage» sind die Kantone für die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zuständig. Der Bund kann lediglich informieren und Empfehlungen abgeben sowie Massnahmen an den Grenzen anordnen.

In einer «besonderen Lage» kann der Bundesrat gewisse Massnahmen selbst anordnen, muss zuvor aber die Kantone anhören. Eine «besondere Lage» liegt dann vor, wenn eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr oder eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht. Und wenn die Kantone selbst nicht mehr in der Lage sind, geeignete Massnahmen zu treffen. Der Bundesrat hatte die besondere Lage am 28. Februar ausgerufen.

Schon am 13. März hatte die Landesregierung dann die «ausserordentliche Lage» ausgerufen. Ab dann konnte der Bundesrat zu Notstandsrecht greifen, die Kantone hatten kein Mitspracherecht mehr. Voraussetzung für die Ausrufung der «ausserordentlichen Lage» ist, dass die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz in Gefahr ist.

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Das Coronavirus beschäftigt aktuell die ganze Welt und täglich gibt es neue Entwicklungen. Alle aktuellen Informationen rund ums Thema gibt es im Coronavirus-Ticker.

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