Mit Kantönligeist bei Veranstaltungen soll Schluss sein
Bund will einheitliche Corona-Verbote

Wegen des Coronavirus haben einzelne Kantone restriktive Vorgaben erlassen. Andere lassen deutlich mehr Spielraum. Bis heute fehlen einheitliche Regeln. Das soll sich nun rasch ändern.
Publiziert: 02.03.2020 um 15:03 Uhr
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Aktualisiert: 03.03.2020 um 09:44 Uhr
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Eigentlich ist die Basler Fasnacht abgesagt. Einzelne haben sich davon allerdings nicht abhalten lassen.
Foto: STEFAN BOHRER
Daniel Ballmer

Wegen der zunehmenden Coronavirus-Gefahr hat der Bundesrat am Freitag Veranstaltungen mit über 1000 Personen verboten. Bei kleineren Anlässen müssen die Kantone hingegen selber entscheiden. Und hier grassiert bis heute ein regelrechter Kantönligeist.

Bis Mitte Woche sollen Richtlinien vorliegen

So braucht es in Basel-Stadt ab 200 Personen eine Genehmigung durch den Kanton. Im Kanton Glarus dagegen können Veranstaltungen mit weniger als 1000 Personen vorerst stattfinden. Die Stadt Chur verbietet gleich alle Anlässe ab 50 Personen. Und in Zürich gibt es noch gar keine kantonalen Regeln. Der Föderalismus stösst an seine Grenzen.

Damit soll möglichst bald Schluss sein. Der Bund sei daran, Kriterien für die Risikoabwägung bei Veranstaltungen mit weniger als 1000 Personen aufzustellen, sagt Tobias Bär von der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren (GDK). Der Prozess laufe noch und dürfte wohl Mitte Woche abgeschlossen sein. Bis dahin gelten die Bestimmungen der einzelnen Kantone.

Kriterien sind noch unklar

«Ein Kriterium dürfte beispielsweise sein, wie viele ältere oder chronisch kranke Personen an einem Anlass teilnehmen», vermutet GDK-Sprecher Bär. Noch unklar ist auch, wie eng die Vorgaben für die Kantone sein sollen. Diese werden zum Vorschlag des Bundes Stellung nehmen können, um so letztlich mehr Einheitlichkeit zu erreichen.

So herrscht der Corona-Kantönligeist

In jedem Kanton herrschen andere Regeln für den Umgang mit grossen Veranstaltungen. Eine Übersicht:

  • AG: Veranstaltungen mit mehr als 150 Teilnehmern müssen bewilligt werden.
  • AR: Kommen mehrere hundert Leute zusammen, empfiehlt der Kanton die Absage des Anlasses.
  • AI: Alle Veranstalter müssen sich beim Kanton melden, wo das Risiko abgeschätzt wird.
  • BL: Bewilligungspflicht ab 200 Personen.
  • BS: Bewilligungspflicht ab 200 Personen.
  • BE: Jeder Teilnehmer eines Anlasses muss seine Kontaktdaten hinterlegen. Veranstalter müssen nachweisen, dass niemand anwesend ist, der sich in Risikogebieten aufgehalten hat.
  • GL: Keine Auflagen bei Anlässen mit weniger als 1000 Teilnehmern, solange es im Kanton keinen Coronafall gibt.
  • GR: Risikoabwägung durch die Behörden. In der Kantonshauptstadt Chur sind Anlässe mit über 50 Personen verboten.
  • LU: Alle Veranstaltungen müssen gemeldet werden. Der Kanton entscheidet über die Durchführung.
  • NW: Veranstalter können mit dem Kanton Kontakt aufnehmen.
  • OW: Veranstalter müssen mit dem Kanton Kontakt aufnehmen.
  • SH: Keine Auflagen bei Anlässen mit weniger als 1000 Teilnehmern, solange keine offiziellen Teilnehmer aus Risikogebieten anwesend sind.
  • SZ: Keine Auflagen bei Anlässen mit weniger als 1000 Teilnehmern.
  • SO: Veranstalter müssen mit dem Kanton Kontakt aufnehmen. Für Veranstaltungen ab 100 Personen empfiehlt der Kanton eine «restriktive Risikoabwägung».
  • SG: Keine Auflagen bei Anlässen mit weniger als 1000 Teilnehmern, solange keine Teilnehmer aus Risikogebieten anwesend sind.
  • TG: Veranstalter müssen mit dem Kanton Kontakt aufnehmen.
  • UR: Veranstalter müssen mit dem Kanton Kontakt aufnehmen.
  • ZG: Veranstaltungen ab 200 Personen müssen vom Kanton bewilligt werden.
  • ZH: Keine kantonalen Regeln.

In jedem Kanton herrschen andere Regeln für den Umgang mit grossen Veranstaltungen. Eine Übersicht:

  • AG: Veranstaltungen mit mehr als 150 Teilnehmern müssen bewilligt werden.
  • AR: Kommen mehrere hundert Leute zusammen, empfiehlt der Kanton die Absage des Anlasses.
  • AI: Alle Veranstalter müssen sich beim Kanton melden, wo das Risiko abgeschätzt wird.
  • BL: Bewilligungspflicht ab 200 Personen.
  • BS: Bewilligungspflicht ab 200 Personen.
  • BE: Jeder Teilnehmer eines Anlasses muss seine Kontaktdaten hinterlegen. Veranstalter müssen nachweisen, dass niemand anwesend ist, der sich in Risikogebieten aufgehalten hat.
  • GL: Keine Auflagen bei Anlässen mit weniger als 1000 Teilnehmern, solange es im Kanton keinen Coronafall gibt.
  • GR: Risikoabwägung durch die Behörden. In der Kantonshauptstadt Chur sind Anlässe mit über 50 Personen verboten.
  • LU: Alle Veranstaltungen müssen gemeldet werden. Der Kanton entscheidet über die Durchführung.
  • NW: Veranstalter können mit dem Kanton Kontakt aufnehmen.
  • OW: Veranstalter müssen mit dem Kanton Kontakt aufnehmen.
  • SH: Keine Auflagen bei Anlässen mit weniger als 1000 Teilnehmern, solange keine offiziellen Teilnehmer aus Risikogebieten anwesend sind.
  • SZ: Keine Auflagen bei Anlässen mit weniger als 1000 Teilnehmern.
  • SO: Veranstalter müssen mit dem Kanton Kontakt aufnehmen. Für Veranstaltungen ab 100 Personen empfiehlt der Kanton eine «restriktive Risikoabwägung».
  • SG: Keine Auflagen bei Anlässen mit weniger als 1000 Teilnehmern, solange keine Teilnehmer aus Risikogebieten anwesend sind.
  • TG: Veranstalter müssen mit dem Kanton Kontakt aufnehmen.
  • UR: Veranstalter müssen mit dem Kanton Kontakt aufnehmen.
  • ZG: Veranstaltungen ab 200 Personen müssen vom Kanton bewilligt werden.
  • ZH: Keine kantonalen Regeln.
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