Auf einen Blick
- Sanija Ameti tritt nach Schiessübung von Zürcher GLP-Parteileitung zurück
- Strafanzeige wegen Verletzung der Glaubensfreiheit eingereicht
- Nicolas Rimoldi kündigt ebenfalls eine Anzeige an
GLP-Politikerin Sanija Ameti (32) sorgte am Wochenende mit ihrer Schiessübung für Entrüstung. Statt einer Zielscheibe nahm sie ein Bild aus dem Kunstkatalog des Auktionshauses Koller, das Maria mit dem Jesuskind zeigt, ins Visier. Nach dem politischen Aufschrei zieht sie die politischen Konsequenzen und tritt von der Kantonalzürcher GLP-Parteileitung zurück.
Die Luftpistolen-Aktion könnte aber auch noch juristische Folgen haben: Die Junge SVP reichte Strafanzeige wegen Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit ein, wie die Partei am Montagmorgen mitteilte. Und auch Nicolas Rimoldi (29), Präsident der Bewegung Mass-voll, kündigte eine Anzeige an. Die Kantonspolizei Zürich überprüft den Sachverhalt, wie sie am Montag auf dem Kurznachrichtendienst X mitteilte.
Doch was hat Ameti tatsächlich zu befürchten? Im Schweizer Strafgesetz gilt die sogenannte Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit als Tatbestand. Wer also öffentlich und in gemeiner Weise Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, muss mit einer Geldstrafe rechnen. Laut Strafrechtsexperte Joel Haefeli werde die Bestimmung jedoch nur sehr selten angewandt. «Die Messlatte für deren Anwendung ist praxisgemäss hoch», sagt er.
Was wollte Ameti?
Für Marcel Niggli, Professor für Strafrecht an der Universität Freiburg, hängt eine Strafverfolgung vom subjektiven Tatbestand ab. Kurz: Was wusste Ameti, und was wollte sie mit der Aktion bewirken?
«Das Bewusstsein, dass es sich bei Maria und Jesus um religiös relevante Darstellungen handelt, dürfte wohl bestanden haben», sagt Niggli. Denn im fraglichen Katalog von Koller würden auch andere Darstellungen existieren, die nicht religiös konnotiert sind. Und durch die Veröffentlichung auf Instagram habe wohl auch das Bewusstsein der Öffentlichkeit bestanden.
Luftpistole gilt nicht als Feuerwaffe
Möglich also, dass Schützin Ameti tatsächlich mit rechtlichen Konsequenzen rechnen muss. Auch wenn diese eher mild ausfallen werden. Denn zumindest beim Pistoleneinsatz an sich sei kaum mit einer Strafe zu rechnen, sagt Haefeli. Das Waffengesetz verbiete zwar grundsätzlich das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten.
«Aber selbst wenn der abgebildete Ort öffentlich zugänglich wäre, würde dieses Verbot hier nicht greifen», so der Experte. Denn Luftpistolen würden nicht als Feuerwaffen gelten. Und auch eine Gefährdung von Drittpersonen sei aus den Bildern nicht ersichtlich. Waffengesetzliche Verfehlungen lägen somit bei erster Betrachtung nicht vor.