Ein Cyber-Kommissariat, wie es die meisten Kantonspolizeien bereits eingerichtet hätten, sei auch auf Bundesebene angezeigt, schreibt die Bundesanwaltschaft in einem am Montagabend veröffentlichten Schreiben im Rahmen eines Berichts der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK). Diese hatte in einem Prüfungsbericht den aktuellen Stand der Dinge bei der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität unter die Lupe genommen.
Die aktuellen Bedrohungen durch den Krieg in der Ukraine verdeutlichen laut der Bundesanwaltschaft noch mehr die Notwendigkeit von auf Cyberkriminalität spezialisierten Polizisten und Staatsanwälten. Die Bundesanwaltschaft selbst verfügt seit über fünf Jahren über zwei Teams, die von zwei spezialisierten Staatsanwälten geleitet werden. Ihr Handlungsspielraum ist nach eigenen Angaben aber begrenzt.
Gespräche verliefen bisher erfolglos
Deshalb bedauert die Bundesanwaltschaft gemäss dem Schreiben, «dass die mit dem Fedpol und der Bundeskriminalpolizei (BKP) geführten Gespräche zu diesem speziellen Punkt noch nicht fruchtbarer geworden sind».
Heute unterstützt das Fedpol die kantonalen Polizeibehörden als Zentralstelle und internationale Kontaktstelle. Zudem unterstützt es die Bundesanwaltschaft bei ihren komplexen und in Bundeskompetenz liegenden Verfahren zur Bekämpfung der Cyberkriminalität. Diese Fedpol-Abteilung soll auch gemäss einer Empfehlung der EFK in ein Cyber-Kommissariat mit rund 20 neuen Mitarbeitenden umgewandelt werden.
Für Bundesrat «nicht zielführend»
Der Bundesrat bezeichnete solche Pläne in den vergangenen Jahren als «nicht zielführend». Eine «starre Organisationseinheit» sei nicht wünschenswert.
Die Bundesanwaltschaft nimmt im Schreiben zur Wirtschaftskriminalität noch zu einem anderen Punkt Stellung. Sie macht die Behörden darauf aufmerksam, dass die Beschlagnahmung von Vermögenswerten von Personen auf der Sanktionsliste im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg «nur eine vorläufige Massnahme» sei, die nicht unbegrenzt aufrechterhalten werden könne.
Deshalb regt die Bundesanwaltschaft an, dass sowohl auf strafrechtlicher als auch auf verwaltungsrechtlicher Ebene grundlegende Überlegungen angestellt werden sollten. Geprüft werden müsse insbesondere, ob der derzeitige Rechtsrahmen eine zufriedenstellende Lösung für die Ablösung dieser Beschlagnahmungen biete. Falls dies nicht der Fall sein sollte, stelle sich die Frage, ob neue Instrumente in Betracht gezogen werden sollten. (SDA)