Gegen den Willen der Mutter
Kind in der Obhut einer Pflegefamilie darf geimpft werden

Eltern entscheiden grundsätzlich selber, ob sie ihr Kind impfen lassen wollen oder nicht. Ist das Kind jedoch in der Obhut der Kindesschutzbehörde, so ist diese für die Sicherheit des Kindes zuständig.
Publiziert: 25.07.2023 um 12:50 Uhr
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Aktualisiert: 25.07.2023 um 13:47 Uhr
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Bundesgericht lehnt die Beschwerde einer Mutter ab.
Foto: Keystone

Ein praktisch seit seiner Geburt bei einer Pflegefamilie platzierter Vierjähriger wird auf Anordnung der Kinder und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) die klassischen Basisimpfungen erhalten, obwohl seine Mutter sich dagegen ausgesprochen hat. Dies hat das Bundesgericht entschieden und die Beschwerde der Frau abgewiesen.

In einem am Dienstag publizierten Urteil führt das Bundesgericht aus, dass der Knabe auf unbestimmte Zeit bei der Pflegefamilie sei. Die Familie kümmere sich um seine Betreuung, während die Mutter kaum in den praktischen Alltag ihres Sohnes involviert sei. Diese verfügt über ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Mal zwei Stunden pro Woche.

Behörde trägt das Risiko

Indem die Kesb der Frau das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die rechtliche Verantwortung für die Betreuung übernommen habe, sei es in erster Linie die Behörde, die mit den Risiken konfrontiert wäre. Zum Beispiel, wenn sich das Kind mit einer Krankheit ansteckt, gegen die es nicht geimpft ist.

Insbesondere bei der Verantwortung für den Schutz der Gesundheit des Kindes könne eine Behörde in Bezug auf die typischen Kinderkrankheiten nicht dieselben Risiken eingehen wie Eltern. Letzteren ist es erlaubt, in Ausübung der elterlichen Sorge auf die Basisimpfungen für ihr bei ihnen lebendes Kind zu verzichteten.

Impfen Ja – aber nicht gegen alles

Das Bundesgericht betont, dass nicht die Risiken einer Erkrankung direkt zur Bejahung einer Gefährdung des Kindeswohls und damit der Anordnung einer Massnahme führten.

Vorliegend weigerte sich die Mutter, die Impfungen gemäss dem schweizerischen Impfplan bei ihrem Kind vornehmen zu lassen. Schliesslich willigte sie – nach einem Antrag des Beistands des Kindes – in die Dreifachimpfung gegen Diphterie, Tetanus und Keuchhusten ein. Eine Immunisierung gegen Masern, Mumps, Röteln und Kinderlähmung, lehnte sie jedoch weiterhin ab.

Die Kindesschutzbehörde erweiterte in der Folge den Aufgabenbereich des Beistandes. Sie beauftragte die Pflegefamilie damit, die klassischen Impfungen durchführen zu lassen. Gegen diesen Entscheid gelangte die Mutter bis ans Bundesgericht. (Urteil 5A_310/2023 vom 6.7.2023) (SDA/shq)

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