Erfolg für Elias Vogt
Freie Landschaft darf neu Verbandsbeschwerden führen

Der Verband Freie Landschaft Schweiz (FLCH) darf neu Verbandsbeschwerden führen. Der Bundesrat hat die Organisation auf die Liste der dazu berechtigten Organisationen genommen, weil sie die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.
Publiziert: 27.11.2024 um 12:40 Uhr
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Aktualisiert: 27.11.2024 um 12:43 Uhr
Die Freie Landschaft Schweiz um Präsident Elias Vogt darf in Zukunft Verbandsbeschwerden führen.
Foto: keystone-sda.ch
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SDASchweizerische Depeschenagentur

Das Recht, Verbandsbeschwerden zu führen, haben Organisationen, die sich für den Umwelt- oder den Natur- und Heimatschutz einsetzen. Sie müssen in den vergangenen zehn Jahren landesweit tätig gewesen sein, ideelle Zwecke verfolgen und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Der Bundesrat passte die entsprechende Verordnung an.

In jüngster Zeit ist der FLCH um Präsident Elias Vogt als Unterstützer des Referendums gegen den Energie-Mantelerlass in Erscheinung getreten. Anfang 2024 lancierte er zudem zwei Volksinitiativen. Eine will den Bau von Windturbinen in Wäldern untersagen und die zweite fordert ein Mitbestimmungsrecht für Gemeinden zum Bau von Windrädern.

Mit dem Verbandsbeschwerderecht kann Freie Landschaft Schweiz künftig Rechtsmittel gegen Vorhaben, die den Bau von Windenergieanlagen vorsehen und welche nach ihrer Ansicht den Vorschriften des Umweltschutzes oder des Natur- und Heimatschutzes nicht entsprechen, ergreifen. Somit könnte der Ausbau der erneuerbaren Energien gebremst werden.

Einschränkung von Kosmetik-Substanz

Geändert hat der Bundesrat noch zwei weitere Verordnungen: Mit einer Anpassung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung werden drei cyclische Siloxane verboten, die die Gesundheit und die Umwelt gefährden können. Die Substanzen werden unter anderem in Kosmetikartikeln verwendet - dies wird nun eingeschränkt.

Eine Neuerung gibt es auch bei Deponien. Weil in einigen Regionen die Kapazitäten von Deponien für Verbrennungsrückstände knapp werden, dürfen bestehende Lagerstätten in der Nähe von nutzbarem Grundwasser erweitert werden. Bedingung ist, dass der Gewässerschutz gewährt ist und es keine alternativen Standorte gibt.

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