Zum Disput zwischen dem Sicherheitsdirektor und der Kantonsratspräsidentin kam es bei der Dringlicherklärung eines Vorstosses zum Thema Betreuung von minderjährigen Asylsuchenden.
Als Sicherheitsdirektor Mario Fehr (63) zur Sache redete, liess Ratspräsidentin Guyer nach gut fünf Minuten die Glocke läuten. Sie ermahnte Fehr, seine Ausführungen zu beenden, seine Redezeit von zwei Minuten sei abgelaufen.
Mehrheit wollte Fehr ausreden lassen
Fehr wies dies umgehend zurück – er sei an diese zwei Minuten nicht gebunden, das habe er abklären lassen. Fehr enervierte sich darüber, dass die Dringlicherklärung des Vorstosses kurzfristig auf die Traktandenliste gesetzt worden sei und man ihn nun nicht einmal ausreden lassen wolle. Guyer beharrte jedoch darauf - im Saal entstand Unruhe.
Eine deutliche Mehrheit der Kantonsrätinnen und Kantonsräte stimmte nach kurzer Diskussion für einen Ordnungsantrag von Hans-Peter Amrein (SVP, Küsnacht), der Fehr ausreden lassen wollte. Guyer kam dem nach und erteilte Fehr erneut das Wort, dieses Mal «so lange er wolle». Fehr bedankte sich «für die Belehrungen» und fuhr fort.
Regel gilt auch für Regierungsräte – aber nur teilweise
Guyer wies zuvor jedoch noch auf Bestimmungen im Kantonsratsreglement (KRR) hin, gemäss denen die Redezeitbeschränkung auch für Regierungsräte gelte.
Tatsächlich sind im KRR Redezeitbeschränkungen für die verschiedenen Arten von Debatten ausführlich geregelt. So gelten für Dringlicherklärungen in der Regel die erwähnten zwei Minuten.
Wie Moritz von Wyss, Generalsekretär des Kantonsrats, sagte, gelten die Redezeitbeschränkungen tatsächlich auch für Regierungsratsmitglieder. Der Kantonsrat habe diesen Grundsatz bei einer Änderung des KRR im Jahr 2019 eingefügt.
Sonderregelung existiert tatsächlich
Er habe gar nicht zur Dringlichkeit des Vorstosses gesprochen, sondern er habe im Kantonsrat eine allgemeine Erklärung zur Situation der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden im Kanton Zürich abgegeben, hält demgegenüber Mario Fehr fest.
Das Kantonsratsreglement räumt dem Regierungsrat in Paragraf 66 die Möglichkeit ein, dass er sich «zu aussergewöhnlichen Ereignissen» äussern kann. Während sich Fraktionen in ihren Erklärungen gemäss KRR «kurz und knapp» halten sollen und einzelne Kantonsratsmitglieder ihre persönliche Erklärungen auf zwei Minuten beschränken müssen, werden für den Regierungsrat im Abschnitt «Erklärungen» keine zeitlichen Vorgaben gemacht. (SDA)