«Corona-Leaks»-Affäre
Bundesgericht schützt Medienfreiheit

Die Bundesanwaltschaft darf den Mailverkehr zwischen Alain Berset und dem CEO des Medienkonzerns Ringier, zu dem auch Blick gehört, nicht untersuchen. Das hat das Bundesgericht entschieden.
Publiziert: 14.02.2025 um 12:03 Uhr
|
Aktualisiert: 14.02.2025 um 15:09 Uhr
1/4
Es ging um den Mailverkehr zwischen dem CEO des Medienhauses Ringier und Peter Lauener (links), dem Informationschef des damaligen Bundesrats Alain Berset.
Foto: KEYSTONE

Auf einen Blick

  • Bundesgericht untersagt Auswertung von Mails zwischen Bersets Ex-Informationschef und Ringier-CEO
  • Quellenschutz geniesst Priorität vor Aufklärung der «Corona-Leaks»-Affäre
  • Beschlagnahmte Datenträger bleiben versiegelt, darunter mehrere Laptops und Handys
Die künstliche Intelligenz von Blick lernt noch und macht vielleicht Fehler.
sda-logo_g.jpeg
SDASchweizerische Depeschenagentur

Das Bundesgericht untersagt der Bundesanwaltschaft die Auswertung von Mails zwischen dem ehemaligen Informationschef von Alain Berset und dem Ringier-Konzernchef Marc Walder weiterhin. Das geht aus einer Mitteilung vom Freitag hervor. Die Richter gewichteten wie die Vorinstanz den journalistischen Quellenschutz höher als die Aufklärung der sogenannten «Corona-Leaks».

Mit dem Urteil von Ende Januar stütze das Bundesgericht den Entscheid des Berner Zwangsmassnahmengerichts vom vergangenen Juni, hiess es am Freitag in einem Communiqué. Bereits diese Instanz hatte sich auf den Quellenschutz und das Redaktionsgeheimnis gestützt. Die beschlagnahmten Datenträger bleiben demnach versiegelt.

Quellenschutz geniesst Priorität

Die Bundesanwaltschaft (BA) beabsichtigte, in der «Corona-Leaks»-Affäre mehrere Laptops, Handys und andere Datenträger des ehemaligen Informationschefs Bersets, Peter Lauener, und des CEO von Ringier, zu dem auch Blick gehört, zu untersuchen. Die Beschwerde der BA nach dem Urteil des Berner Zwangsmassnahmengerichts wies das Bundesgericht nun aber ab.

Das sagt Ringier zum Urteil

Das Verlagshaus Ringier, zu dem auch Blick gehört, hält in einer Stellungnahme fest: «Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Bundesanwaltschaft im Fall ‹Corona-Leaks› abgewiesen. Damit bleibt der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern bestehen, das das Gesuch der Bundesanwaltschaft zur Entsiegelung von Kommunikation zwischen Marc Walder und Dritten integral abgewiesen und damit den Anträgen der Ringier AG und deren CEO Marc Walder stattgegeben hatte. Diese höchstrichterliche Entscheidung bestätigt die Rechtsauffassung, dass der Quellenschutz und das Redaktionsgeheimnis auch in diesem Fall Anwendung finden. Hierauf hatten sich Ringier und Marc Walder stets berufen. Sie unterstreicht die Bedeutung der Medienfreiheit und der journalistischen Unabhängigkeit in der Schweiz. Ringier begrüsst den Entscheid des Bundesgerichts und hält abschliessend nochmals fest, dass weder die Ringer AG, deren Tochtergesellschaften, Organe noch Mitarbeitende Beschuldigte in diesem Verfahren waren.»

Das Verlagshaus Ringier, zu dem auch Blick gehört, hält in einer Stellungnahme fest: «Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Bundesanwaltschaft im Fall ‹Corona-Leaks› abgewiesen. Damit bleibt der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern bestehen, das das Gesuch der Bundesanwaltschaft zur Entsiegelung von Kommunikation zwischen Marc Walder und Dritten integral abgewiesen und damit den Anträgen der Ringier AG und deren CEO Marc Walder stattgegeben hatte. Diese höchstrichterliche Entscheidung bestätigt die Rechtsauffassung, dass der Quellenschutz und das Redaktionsgeheimnis auch in diesem Fall Anwendung finden. Hierauf hatten sich Ringier und Marc Walder stets berufen. Sie unterstreicht die Bedeutung der Medienfreiheit und der journalistischen Unabhängigkeit in der Schweiz. Ringier begrüsst den Entscheid des Bundesgerichts und hält abschliessend nochmals fest, dass weder die Ringer AG, deren Tochtergesellschaften, Organe noch Mitarbeitende Beschuldigte in diesem Verfahren waren.»

Der Gesetzgeber gewichte das allgemeine Vertrauensverhältnis zwischen Informanten und Medienschaffenden grundsätzlich höher als das Bedürfnis nach Sachverhaltsaufklärung, schrieb das Bundesgericht dazu. Medienschaffende hätten ihre Quellen nur offenzulegen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien.

Das sei nur der Fall, wenn es um die Aufklärung schwerer Straftaten gehe oder wenn eine Aussage erforderlich sei, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten. Da das Delikt der Amtsgeheimnisverletzung nicht vom Ausnahmekatalog umfasst sei, gelte der Quellenschutz im konkreten Fall ohne Einschränkung, so die Richter.

Ringier: «Frontalangriff erwies sich als unzulässig»

«Ringier begrüsst den klaren Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts. Das Gericht bestätigt die fundamentale Bedeutung des Quellenschutzes für die Medienfreiheit und definiert diesen breit und umfassend», sagt Manuel Liatowitsch, Group General Counsel und Mitglied Konzernleitung von Ringier. «Damit hat sich der Frontalangriff der Bundesanwaltschaft auf das Medienunternehmen Ringier definitiv als unzulässig erwiesen.»

Der Entscheid sei nicht nur von grosser Bedeutung für den Medienstandort Schweiz, «sondern auch für das Funktionieren ihrer rechtsstaatlichen und demokratischen Institutionen».

Fehler gefunden? Jetzt melden
Was sagst du dazu?