Es geht um Milliardenbeträge. Da schaut die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) ganz genau hin. Und so hat sie den Corona-Erwerbsersatz für Selbstständigerwerbende unter die Lupe genommen – eines von mehreren Instrumenten, das die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abfedern sollte.
Es war das erste Mal, dass der Bund Selbstständigerwerbende in einer wirtschaftlichen Notsituation finanziell unterstützte. Es flossen mehrere Milliarden Franken an Geschäftsführende, die betrieblich eingeschränkt waren. Die Finanzhilfen sind bis Ende 2022 befristet.
Hilfe war für viele existenzerhaltend
Insgesamt bewertet die EFK das Konzept und die Wirkung des Corona-Erwerbsersatzes als positiv, wie ihrem Prüfbericht zu entnehmen ist. Das Instrument habe sich als zweckmässig erwiesen. Eine grosse Mehrheit der Unterstützten hätte die Finanzhilfen als hilfreich bewertet. Für viele hätten sie sogar eine existenzerhaltende Wirkung gehabt.
Die EFK weist in ihrem Bericht jedoch auch auf Schwächen des Instruments hin. So sei das provisorische AHV-pflichtige Jahreseinkommen für das Jahr 2019 nicht die ideale Bemessungsgrundlage für die Auszahlung eines Erwerbsersatzes gewesen, weil es sich hierbei um eine individuell geschätzte Referenz handle.
Kontrolleure entdecken mehrere Risiken
«Die EFK ist zum Schluss gekommen, dass das spätere, von der Steuerverwaltung verfügte Jahreseinkommen 2019 die bessere Bemessungsrundlage darstellt», heisst es im Bericht. Untersuchungen hätten gezeigt, dass in bis zu einem Drittel der Fälle die provisorisch deklarierten AHV-Jahreseinkommen zu hoch sein könnten im Vergleich zur späteren definitiven Veranlagung.
Die EFK empfiehlt dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) von Innenminister Alain Berset (50), künftige ausserordentliche Finanzhilfen an Selbstständigerwerbende anders zu berechnen. Eine Möglichkeit wären beispielsweise Akontozahlungen mit nachträglicher Verrechnung mit dem definitiv veranlagten AHV-Jahreseinkommen.
Selbstständige nicht alle gleich behandelt
Die EFK bemängelt auch die Ungleichbehandlung von Selbstständigerwerbenden, deren Betrieb zwangsgeschlossen wurde, gegenüber jenen, deren Geschäft offenbleiben konnte, die aber wegen fehlender Kundschaft trotzdem grosse oder totale Umsatzeinbussen hinnehmen mussten. Künftig sollten deshalb die Ansprüche anhand der effektiven wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit beurteilt werden, empfiehlt die EFK.
Das für den Corona-Erwerbsersatz federführende Bundesamt nimmt unterschiedlich zum Bericht Stellung. Im Hinblick auf künftige Krisen müssten insbesondere Schwierigkeiten bei der Umsetzung solcher Leistungen vermieden werden, schreibt das BSV.
Allerdings habe das BSV kaum Einfluss auf die Definition der Leistungen. Die Art der Massnahmen, Anspruchsvoraussetzungen und Leistungshöhe seien durch politische Entscheide festgelegt worden. «Deshalb stellt das BSV fest, dass die EFK in ihrer Evaluation hauptsächlich politische Entscheide von Bundesrat und Parlament kritisiert.» (SDA)