2030 soll Schluss sein: Ab dann sind Elektroheizungen im Kanton Zürich verboten. Und das ist rechtens, urteilt das Bundesgericht. Zwei Personen hatten sich ans Gericht gewandt, weil sie nicht hinnehmen wollten, sie ihre funktionstüchtigen Elektroheizungen in sieben Jahren durch eine energieeffizientere Lösung ersetzen müssen.
Dass ihnen das neue Energiegesetz den Ersatz aufzwinge und bei einer Zuwiderhandlung eine Busse von bis zu 20'000 Franken androhe, widerspreche doch der Eigentumsgarantie, brachten sie vor. Das Bundesgericht wies deren Beschwerde nun aber klar ab, wie einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil zu entnehmen ist.
Berechtigter Eingriff in Eigentumsgarantie
Die Pflicht, bestehende Elektroheizungen zu entfernen, stellt gemäss Bundesgericht natürlich schon einen Eingriff ins Eigentum dar. Allerdings ist dies im vorliegenden Fall gerechtfertigt und zumutbar, wie es im Urteil heisst.
So diene das Verbot von Elektroheizungen etwa dem Umweltschutz und einer genügenden Energieversorgung, also diversen übergeordneten Interessen, schreiben die höchsten Richter des Landes. Denn: «Elektroheizungen verfügen über ein Defizit bei der Effizienz des Stromverbrauchs.» Zur Beheizung von Gebäuden gebe es energetisch bessere Alternativen, etwa Pellet- und Fernwärmeheizungen sowie Wärmepumpen.
«Logischer Schritt»
Zudem komme das kritisierte Verbot für die Eigentümer ja nicht unerwartet, halten die Bundesrichter im Urteil weiter fest. So habe der Bund für Elektroheizungen schon 1990 eine strenge Bewilligungspflicht erlassen, und im Kanton Zürich seien sie seit 2013 nur noch als Notheizungen in begrenztem Umfang erlaubt. Die nun erlassene Frist, bis 2030 alle Elektroheizungen zu ersetzen, «bildet den nächsten logischen Schritt».
Anlagen, die vor 1991 noch bewilligungsfrei erstellt wurden, dürften bis 2030 am Ende ihrer Lebensdauer angekommen sein und ohnehin ersetzt werden müssen, heisst es im Urteil. Das Bundesgericht stützt damit im Grundsatz das neue Zürcher Energiegesetz. Ob im Einzelfall eine Entschädigung wegen Enteignung infrage komme, müsse aber allenfalls im konkreten Einzelfall dann entschieden werden, heisst es weiter. (SDA)
(Urteil 1C_37/2022 vom 23. 3. 2023)