Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Frau abgewiesen. Allerdings müssen dieser häufigere persönliche Kontakte zu ihrem Kind ermöglicht werden.
Die allein lebende Frau hatte sich in Dänemark künstlich befruchten lassen. Das Baby kam am Universitätsspital (CHUV) Lausanne VD zu früh zur Welt. Das Krankenhauspersonal stellte fest, dass die Mutter Mühe hatte, die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und darauf einzugehen. Die Frau hatte auch Schwierigkeiten damit, Ratschläge des Pflegepersonals zu verstehen und diese umzusetzen.
Aus diesem Grund gelangte ein spezialisiertes Ärzteteam drei Tage nach der Geburt an das Friedensgericht des Bezirks Lausanne und an die Kindesschutzbehörde. Die Behörde ordnete die dringliche vorläufige Unterbringung des Kindes in der Geburtsabteilung des CHUV an. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Kind in Heim platziert
Wenige Tage später entzog das Friedensgericht der Mutter mit einer dringlichen Verfügung vorsorglich das Recht für die Aufenthaltsbestimmung über das Kind. Das Gericht erteilte der Generaldirektion für Kindheit und Jugend des Kantons Waadt (DGEJ) ein provisorisches Mandat zur Unterbringung und Pflege des Kindes, das in einem Heim platziert wurde.
Das Friedensgericht entschied schliesslich, die vorsorglichen Massnahmen aufrechtzuerhalten. Es stützte sich auf mehrere Berichte sowie die Anhörung verschiedener Personen, darunter die Mutter und deren Schwester.
Das Kantonsgericht des Kantons Waadt wies eine Beschwerde der Frau gegen diesen Entscheid im Oktober 2023 ab. Es verfügte zusätzlich über ein Arztzeugnis des Psychiaters, der die Frau zwei Mal untersucht hatte und eine Stellungnahme des DGEJ.
Mehr Kontakte nötig
Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, dass die Fremdplatzierung verhältnismässig sei. Es habe nicht eine weniger einschneidende Massnahme wie eine Beistandschaft vorgezogen werden müssen. Eine 24-stündige Hilfe für die Mutter hatten bereits das DGEJ und das Friedensgericht ausgeschlossen, weil dafür drei Pflegefachpersonen nötig gewesen wären.
Die Aufgabe des DGEJ bestehe darin, schrittweise eine dauerhafte Beziehung zwischen der Mutter und dem Kind entstehen zu lassen. Dafür seien häufigere physische Kontakte notwendig, als bisher ermöglicht worden seien – es waren zwei begleitete Besuche pro Woche.
Diese Einschränkung wurde mit organisatorischen Problemen begründet, was das Bundesgericht nicht gelten lässt, da es um die Einschränkung der elterlichen Rechte durch eine längerfristige Fremdplatzierung gehe. (SDA)