Foto: Sobli

Faule Tricks am deutschen Zoll
Berner fliegt mit Beschiss bei 6500-Euro-Velo auf

Ein Schweizer Einkaufstourist wollte das deutsche Zollamt in Weil am Rhein-Otterbach mit einem Schwindel übertölpeln. Die Beamten rochen Lunte – jetzt muss der Mann eine saftige Busse zahlen.
Publiziert: 20.08.2019 um 14:32 Uhr
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Aktualisiert: 20.08.2019 um 17:55 Uhr
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Schweizer greifen schon mal zu faulen Tricks, um sich ungerechtfertigt mit rückerstatteter Mehrwertsteuer zu bereichern.
Foto: Keystone

Das Konzept ist simpel: Kaufen Schweizer in Deutschland ein, erbitten sie im Laden einen Ausfuhrschein für ihren Einkauf. Diesen lassen sie dann am deutschen Zollamt abstempeln und können sich so später die 19 Prozent Mehrwertsteuer zurückerstatten lassen. So weit, so legal.

Ein 46-jähriger Schweizer, wohnhaft in Bern, wollte aber mehr rausholen, als ihm zusteht. Am 31. Juli versuchte er auf dreiste Art und Weise, das Zollamt Rhein am Weil-Otterbach anzuschwindeln, wie das Hauptzollamt Lörrach am Dienstag mitteilt.

Der Berner Einkaufstourist habe angegeben, ein für 6500 Euro erworbenes Velo mitzuführen. Sein Ziel war klar: die Rückerstattung des Mehrwertsteuer-Betrags in Höhe von über 1000 Euro. 

Die Fallstricke der Lügen

Optimistisch legte er dem Zollbeamten den Ausfuhrschein zur Unterschrift vor. Doch dieser wurde misstrauisch und hakte mehrmals nach, wo genau sich das Velo denn befinde. Die Antworten des Schweizers konnten keine Klarheit schaffen. Zuerst gab er an, das Velo auf dem Dach seines Autos mitzuführen. Später beteuerte er gegenüber dem Beamten, das Fahrrad sei auf dem Auto seiner Frau.

Doch die Situation wurde noch kurioser, der Zollbeamte schöpfte endgültig Verdacht. Er orderte einen Warenbeschau an. Erst dann gab der Schweizer zu, das Rad schon am Vortag ohne Stopp am Zollamt ausgeführt zu haben. Es wurde auch keine Einfuhr am Schweizer Zoll entrichtet.

Da war es um den Mehrwertsteuer-Trickser geschehen. Der Zöllner leitete ein Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit ein und büsste den Einkaufstouristen mit saftigen 1155 Euro. Zuletzt stellte er auch noch fest, dass der Mann gar nicht verheiratet war.

Immer wieder schwindeln Einkaufstouristen

Dass sich manche Schweizer Einkaufstouristen auf solch dreiste Art zu bereichern versuchen, ist nichts Neues. Bereits im April berichtete BLICK, dass Vorfälle wie dieser keine Seltenheit sind. Immer wieder können Schweizer ihren Hals nicht voll genug kriegen. So kam es im vergangenen Jahr zu 7041 Beschissfällen. 

Besonders beliebt ist der faule Trick, im Abfall eines Ladens nach nicht gebrauchten Ausfuhrscheinen von Landsleuten zu suchen. Ohne tatsächlich im Besitz der Waren zu sein, wollen die Schwindler dann die Mehrwertsteuer abzwacken. Auch ein nachträgliches Abstempeln des Ausfuhrscheins ist nicht erlaubt. Die Ware muss stets bei der erstmaligen Ausfuhr deklariert werden. (bro)

Wie Sie die Mehrwertsteuer richtig rückerstattet erhalten

Die Vergleichsplattform Comparis hat geprüft, wie Schnäppchen-Preise im Ausland auch solche bleiben – und nicht mit einer Busse enden.

1. Prüfen Sie die Bedingungen zur Rückforderung

Zwingend müssen Sie einen permanenten Wohnsitz in der Schweiz haben. Zudem sind sowohl Mindesteinkauf als auch Ausfuhrfrist von Land zu Land unterschiedlich. Ebenfalls gilt es zu beachten, dass auch die Einlöse-Frist der Mehrwertsteuer variiert.

2. Fragen Sie einen steuerfreien Einkauf an

Einige Geschäfte bieten Schweizern an, bereits im Laden steuerfrei einkaufen zu können. Dies spart Zeit und Nerven. In der Regel sind diese Geschäfte beim Eingang oder der Kasse mit dem blau-weissen Logo von Global Blue gekennzeichnet.

3. Lassen Sie die Ausfuhrbescheinigung abstempeln

Die Ausfuhrbelege können am Zoll des Ausreiselandes abgestempelt werden – typischerweise direkt vor Überqueren der Grenze. Obacht: Die Ware muss unbedingt mitgeführt werden!

4. Deklarieren Sie die Waren in der Schweiz

Überschreiten die eingeführten Waren einen Gesamtwert von 300 Franken, muss die Ware auch beim Schweizer Zoll deklariert werden. Sie müssen nun auch die Schweizer Mehrwertsteuer entrichten. Auch hier gilt es aufzupassen: Einige Produkte haben eine begrenzte zollfreie Einfuhr!

5. Fordern Sie die Mehrwertsteuer zurück

In der Regel können Sie die Mehrwertsteuer nach dem Abstempeln der Ausfuhrbescheinigung direkt im Geschäft zurückfordern. Sie können wählen, ob Sie sich diese bar auszahlen oder vom nächsten Einkauf abziehen wollen.

Die Vergleichsplattform Comparis hat geprüft, wie Schnäppchen-Preise im Ausland auch solche bleiben – und nicht mit einer Busse enden.

1. Prüfen Sie die Bedingungen zur Rückforderung

Zwingend müssen Sie einen permanenten Wohnsitz in der Schweiz haben. Zudem sind sowohl Mindesteinkauf als auch Ausfuhrfrist von Land zu Land unterschiedlich. Ebenfalls gilt es zu beachten, dass auch die Einlöse-Frist der Mehrwertsteuer variiert.

2. Fragen Sie einen steuerfreien Einkauf an

Einige Geschäfte bieten Schweizern an, bereits im Laden steuerfrei einkaufen zu können. Dies spart Zeit und Nerven. In der Regel sind diese Geschäfte beim Eingang oder der Kasse mit dem blau-weissen Logo von Global Blue gekennzeichnet.

3. Lassen Sie die Ausfuhrbescheinigung abstempeln

Die Ausfuhrbelege können am Zoll des Ausreiselandes abgestempelt werden – typischerweise direkt vor Überqueren der Grenze. Obacht: Die Ware muss unbedingt mitgeführt werden!

4. Deklarieren Sie die Waren in der Schweiz

Überschreiten die eingeführten Waren einen Gesamtwert von 300 Franken, muss die Ware auch beim Schweizer Zoll deklariert werden. Sie müssen nun auch die Schweizer Mehrwertsteuer entrichten. Auch hier gilt es aufzupassen: Einige Produkte haben eine begrenzte zollfreie Einfuhr!

5. Fordern Sie die Mehrwertsteuer zurück

In der Regel können Sie die Mehrwertsteuer nach dem Abstempeln der Ausfuhrbescheinigung direkt im Geschäft zurückfordern. Sie können wählen, ob Sie sich diese bar auszahlen oder vom nächsten Einkauf abziehen wollen.

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