Zügeltermin am 30. September
So zieht man bei der Wohnungsübergabe nicht den Kürzeren

Ende Monat steht der offizielle Zügeltermin an. Rechtzeitig zu planen, ist essenziell. So geht die Übergabe der Wohnräumlichkeiten, die man verlässt, reibungslos und ohne unerwartete Kosten über die Bühne.
Publiziert: 08.09.2023 um 20:47 Uhr
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Aktualisiert: 16.10.2023 um 16:43 Uhr
Um nicht in Zeitdruck zu geraten, lohnt es sich, den Termin für die Schlüsselübergabe frühzeitig mit dem Vermieter festzulegen.
Foto: Getty Images
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Norina Meyer
Beobachter

Abgabetermin finden

Zuallererst brauchen Sie ein Datum, an dem Sie die Wohnung und die Schlüssel abgeben können. Das klingt einfach, kann aber mühsam werden, wenn Sie sich nicht mit dem Vermieter auf einen Termin einigen können. Dann gilt der Vertrag, und wenn dort nichts steht, das Gesetz. Letzteres sieht vor, dass man die Wohnung spätestens am letzten Tag der Mietdauer – zum Beispiel am 30. September – zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten abgibt. Wenn der letzte Tag auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, kann man die Wohnung am nächsten Arbeitstag abgeben.

Tipp: Kontaktieren Sie den Vermieter frühzeitig und schlagen Sie ihm ein paar Daten und Zeiten vor, die Ihnen passen. Schauen Sie vorab in Ihrem Mietvertrag nach, was darin geregelt ist. Wenn Sie bei der Wohnungsabgabe mit Schwierigkeiten rechnen und Sie Mitglied beim Mieterverband sind, können Sie sich von einer Fachperson begleiten lassen – buchen Sie diese frühzeitig.

Artikel aus dem «Beobachter»

Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.

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Putzen muss sein

In den meisten Fällen muss man die Wohnung blitzblank abgeben. Wie lange Sie schon in der Wohnung sind und wie alt sie ist, spielt dabei keine Rolle. Sie müssen sich entscheiden, ob Sie selbst zum Putzlappen greifen oder die Räume professionell reinigen lassen wollen. So oder so: Reinigungsarbeiten, die waghalsige Akrobatikkünste erfordern, muss man nicht erledigen.

Tipp: Werfen Sie einen Blick in Ihren Mietvertrag. Manche Verträge sehen vor, dass man die Wohnung bloss besenrein abgeben muss, dafür aber eine Reinigungspauschale schuldet. Wenn Sie ein Putzinstitut beauftragen, holen Sie am besten verschiedene Offerten ein. Vereinbaren Sie eine schriftliche Abnahmegarantie.

Ein Backblech, das nicht sauber wird oder kaputt ist, muss der Mieter ersetzen.
Foto: shutterstock

Kleinen Unterhalt besorgen

Als Mieterin müssen Sie nicht nur putzen, sondern auch den sogenannten kleinen Unterhalt besorgen, bevor Sie die Wohnung abgeben. Dazu gehört alles, was man normalerweise ohne Fachperson erledigen kann. Auch die Kosten für Kleinteile fallen darunter. Zumindest, wenn sie im Fachhandel erhältlich sind und nicht allzu viel kosten. Kaputte Zahngläser, Seifenschalen oder Backbleche müssen Sie also auf eigene Rechnung ersetzen – auch wenn deren Lebensdauer bereits abgelaufen ist.

Tipp: Machen Sie vor der Abgabe einen Rundgang durch Ihre Wohnung und schauen Sie nach, ob gewisse Dinge ersetzt oder repariert werden müssen. Spachteln Sie Dübellöcher mit Tubengips zu. Falls sich der Unterhalt nicht mit eigenen Handgriffen erledigen lässt oder ein defektes Kleinteil über 150 Franken kostet, müssen Sie nicht selbst aktiv werden. Melden Sie den Schaden aber dennoch der Vermieterin.

Änderungen rückgängig machen

Mieter müssen die Wohnung in der Regel so abgeben, wie sie sie am Anfang übernommen haben. Do-it-yourself-Handwerker müssen ihre Renovationen also grundsätzlich wieder rückgängig machen – es sei denn, die Vermieterin hat der Änderung schriftlich zugestimmt.

Tipp: Falls die Vermieterin schriftlich zugestimmt hat, halten Sie das Dokument am besten für die Abgabe bereit. Wenn die Wohnung durch Ihre Renovationen zudem erheblich mehr Wert hat, können Sie eine Entschädigung verlangen.

Sich auf den grossen Tag vorbereiten

Wissen ist Macht. Wer die Rechtslage kennt, ist besser gewappnet und kann sich bei ungerechtfertigten Forderungen besser wehren. Das Wichtigste: Als Mieterin haften Sie nur, wenn Sie die Wohnung unsachgemäss oder übermässig gebraucht haben. Für solche Schäden – etwa für den Sprung im Lavabo oder den angebohrten Fensterrahmen – haften Sie aber höchstens bis zum Zeitwert. Für die ordentliche Abnutzung wie etwa kleine Kratzer im Parkett müssen Sie nicht aufkommen. Für Mehraufwand aufgrund von Nikotinschäden müssen Sie selbst aufkommen.

Was bedeutet «ausserordentliche Abnutzung»?

Hauptstreitpunkt bei der Wohnungsabgabe ist die Frage, ob eine ordentliche oder eine ausserordentliche Abnutzung vorliegt. Nur für letztere haftet der Mieter. Und nur in dem Umfang, als die Sache bei der Wohnungsabnahme überhaupt noch etwas an Wert besitzt. Massgeblich ist also der Zeitwert und nicht der Anschaffungswert.

Ein Beispiel: Für Abschliff und Versiegelung eines Parketts ist die Lebensdauer zehn Jahre. Liegt die letzte Behandlung des Parkettbodens schon zwölf Jahre zurück, ist sie heute vollständig abgeschrieben und somit nichts mehr wert. Der Mieter muss für Kratzer im Parkett nicht mehr geradestehen. Die massgebende Amortisationsdauer für jeden Einrichtungsgegenstand findet man in der Lebensdauertabelle des Mieterinnen- und Mieterverbands oder bei Guider.ch.

Diese Amortisationsdauer gilt aber nicht für eine übermässige Abnutzung, die einen zusätzlichen Schaden verursacht hat. Hier muss der Mieter ungeachtet der Lebensdauer für den Zusatzschaden aufkommen. Häufig sind das etwa Raucherschäden an den Wänden.

Hauptstreitpunkt bei der Wohnungsabgabe ist die Frage, ob eine ordentliche oder eine ausserordentliche Abnutzung vorliegt. Nur für letztere haftet der Mieter. Und nur in dem Umfang, als die Sache bei der Wohnungsabnahme überhaupt noch etwas an Wert besitzt. Massgeblich ist also der Zeitwert und nicht der Anschaffungswert.

Ein Beispiel: Für Abschliff und Versiegelung eines Parketts ist die Lebensdauer zehn Jahre. Liegt die letzte Behandlung des Parkettbodens schon zwölf Jahre zurück, ist sie heute vollständig abgeschrieben und somit nichts mehr wert. Der Mieter muss für Kratzer im Parkett nicht mehr geradestehen. Die massgebende Amortisationsdauer für jeden Einrichtungsgegenstand findet man in der Lebensdauertabelle des Mieterinnen- und Mieterverbands oder bei Guider.ch.

Diese Amortisationsdauer gilt aber nicht für eine übermässige Abnutzung, die einen zusätzlichen Schaden verursacht hat. Hier muss der Mieter ungeachtet der Lebensdauer für den Zusatzschaden aufkommen. Häufig sind das etwa Raucherschäden an den Wänden.

Tipp: Suchen Sie in Ihren Unterlagen nach dem Einzugsprotokoll. So können Sie sich bereits ein Bild darüber machen, was in Ihrer Wohnung alles geprüft und angeschaut wird. Nehmen Sie sich vor, das Abgabeprotokoll am Tag der Abgabe genau und in aller Ruhe durchzulesen. Wenn Sie mit den Anmerkungen des Vermieters nicht einverstanden sind, müssen Sie es nicht unterschreiben. Oder Sie unterzeichnen, aber nur unter Vorbehalt der strittigen Punkte. Es ist nicht einfach, sich diese Zeit zu nehmen – aber es lohnt sich.


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