Viele haben die Situation schon erlebt: Man steht im Stau auf der Autobahn – und rechts auf dem Pannenstreifen rollen andere Lenker mit ihren Autos mehr oder weniger langsam am Stau vorbei. Und manche oder mancher hat sicher schon die «Abkürzung» über den Pannenstreifen gewählt, um schneller zur nächsten Ausfahrt und damit aus dem Stau heraus zu kommen. Aber Achtung: Wer bei Stau auf der Autobahn auf den Pannenstreifen ausweicht und dort weiterfährt, riskiert nicht nur eine Busse – sondern könnte auch den Führerausweis abgeben!
Denn gemäss Artikel 35, Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes SVG gilt: Rechts überholen ist verboten. Ausnahmen sind nur das Fahren in parallelen Kolonnen oder auf Einspurstrecken mit unterschiedlichen Fahrzielen, sowie das Fahren auf Beschleunigungsstreifen von Einfahrten oder Verzögerungsstreifen von Ausfahrten (laut Art. 36 Abs. 5 Verkehrsregelnverordnung VRV). Danach ändert auch die Ermöglichung des sogenannten Rechtsvorbeifahrens 2021 nichts.
Pannenstreifen dürfen nur für Nothalte benützt werden (Art. 36 Abs. 3 VRV). Wer auf dem Pannenstreifen am Stau vorbei will, kann sich also auch nicht damit herausreden, dass er nur die nächste Ausfahrt habe erreichen wollen. Wer im Stau ausfahren will, muss warten, bis die Schlange den Verzögerungsstreifen der Ausfahrt erreicht und kann dann abfahren.
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Entzug des Fahrausweises möglich
Wenn die Ausfahrt nur wenige Hundert Meter entfernt ist, wäre auch das keine Ausrede – ganz im Gegenteil: Je näher die Autobahnausfahrt ist und je kürzer damit die verbleibende Wartezeit ausfällt, desto eher kann von einer die Autobahn verlassenden Lenkerin erwartet werden, nicht den Pannenstreifen zu benützen. Der zurückgelegten Distanz kommt bei der Bemessung des Verschuldens somit entscheidende Bedeutung zu.
Bei einer Distanz von 200 Metern ist das Verschulden deshalb nicht als leicht einzustufen, so dass eine mittelschwere Widerhandlung laut Art. 16b Abs. 1 SVG vorliegt, was den Entzug des Führerausweises für mindestens einen Monat zur Folge hat. Daran ändert es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nichts, wenn man mit einer geringen Geschwindigkeit von lediglich 10 km/h rechts überholt.
Dann richte diese an: Redaktion Blick, Stichwort AutoBlick, Postfach, 8099 Zürich, oder auf www.tcs.ch/experte. Unsere Experten helfen dir gern.
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