Im Januar bretterte der tschechische Milliardär Radim Passer (58) mit seinem Bugatti Chiron mit über 400 km/h über die deutsche Autobahn! Der Tscheche filmte gar seiner Raserfahrt auf der AS in Sachsen-Anhalt mit seinem 1500 PS starken Luxusschlitten. Die Videos sorgten im Netz für Aufsehen und wurden millionenfach angesehen.
Trotz der anfänglichen Spekulationen, dass Passer bis zu fünf Jahren Haft drohen könnten, ist jetzt bekannt: Das Verfahren seiner aufsehenerregenden Autobahnfahrt mit bis zu 417 Stundenkilometern in Sachsen-Anhalt bleibt weiter ohne strafrechtliche Konsequenzen.
Das gab die Generalstaatsanwaltschaft in Naumburg am Montag nach einer Überprüfung des Falls in einem Beschwerdeverfahren bekannt. Demnach bleibt das Verfahren gegen den Tschechen eingestellt, weil kein bussgeldbewehrter Straftatbestand nachweisbar ist.
Keine Beweise für rücksichtsloses Fahrverhalten
Die Staatsanwaltschaft Stendal stellte das Verfahren gegen den Mann im Juni mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt, welche die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg nach eigenen Angaben mit einer Entscheidung vom 12. August allerdings verwarf. Zur Begründung verwies sie auf die in Deutschland derzeit geltende strafrechtliche Lage.
Laut Generalstaatsanwaltschaft kann extremes Rasen auf einer Autobahn zwar prinzipiell eine Straftat darstellen, allerdings nur, wenn zugleich weitere Bedingungen erfüllt sind. Blosse Geschwindkeitsüberschreitungen seien nach dem Willen des Gesetzgebers auch in erheblichen Fällen nicht automatisch erfasst. Im vorliegenden Fall gebe es keine beweisrelevanten Anhaltspunkte für grob verkehrswidriges oder rücksichtsloses Fahrverhalten des Mannes.
Weiter erklärte die Generalstaatsanwaltschaft: «Der Umstand, dass sich ein Mensch in einem von ihm gesteuerten Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von annähernd 116 Metern je Sekunde fortbewegt, mag äusserst leichtsinnig und lebensmüde erscheinen, erfüllt jedoch nicht ohne Weiteres den vorgenannten Straftatbestand.» Das könne bei einem Kontrollverlust oder einer konkreten Strassenverkehrsgefährdung anders sein. Dies sei für den vorliegenden Fall aber nicht relevant.
Milliardär nahm gar Hände vom Steuer
Auch die in den Videos dokumentierte Umstand, dass der Fahrer bei der Fahrt kurzzeitig die Hände vom Lenkrad genommen habe, ändere an dieser Bewertung nichts. So verbiete der Gesetzgeber freihändiges Fahren lediglich Töff- oder Velofahrern. Autofahrern sei es dagegen «nicht gesetzlich verwehrt, die Hände vom Lenkrad zu nehmen», führte die Generalstaatsanwaltschaft aus.
In ihrer derzeitigen Fassung sehe die Strassenverkehrsordnung für Autos bis zu einem Gesamtgewicht von dreieinhalb Tonnen keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen vor, erklärte diese weiter. Sofern der Bundesgesetzgeber Verhaltensweisen wie im vorliegenden Fall unterbinden wolle, könne er über eine Änderung nachdenken. Dadurch könne zum Beispiel eine Schwelle für «übermässig rasendes Fahren» etwa bei 200 Stundenkilometern definiert werden. (AFP/dzc)