Dem früheren US-Präsidenten Donald Trump (76) ist bei einer Befragung zu Vergewaltigungsvorwürfen der Kolumnistin E. Jean Carroll (79) ein massiver Fehler unterlaufen.
Als Trump ein Foto aus den 1990er Jahren gezeigt wurde, hielt er die abgebildete Carroll für seine Ex-Frau Marla Maples (59), wie aus einem Gerichtsdokument hervorgeht. Dabei ist Carroll nach Trumps eigenen Worten gar nicht sein «Typ».
«Das ist Marla, ja. Das ist meine Frau»
Laut einer veröffentlichten Abschrift der Befragung durch Carrolls Anwältin Roberta Kaplan im vergangenen Oktober sagte Trump: «Das ist Marla, ja. Das ist meine Frau.» Trumps Anwältin Alina Habba ging sofort dazwischen: «Nein, das ist Carroll.»
In der Befragung durch Carrolls Anwältin im vergangenen Oktober wiederholte Trump mehrfach, die Kolumnistin sei nicht sein «Typ». Dass er sie aber mit seiner Ex-Frau Maples verwechselte, könnte Carrolls Anwältin nutzen, um diese Verteidigungsstrategie infrage zu stellen.
Trump war zwischen 1993 und 1999 in zweiter Ehe mit der Schauspielerin Maples verheiratet. Trumps Tochter Tiffany entstammt dieser Ehe.
Vorwurf der Vergewaltigung in den 90ern
Die heute 79-jährige Carroll hatte dem damaligen Präsidenten Trump 2019 öffentlich vorgeworfen, sie in den 90er Jahren im New Yorker Luxuskaufhaus Bergdorf Goodman in einer Umkleidekabine vergewaltigt zu haben. Trump wies die Anschuldigungen mit den Worten zurück, die frühere Kolumnistin für das Magazin «Elle» würde «total lügen».
Carroll hat Trump deswegen wegen Verleumdung verklagt. Im Zusammenhang mit dieser Klage wurde Trump im vergangenen Oktober in seinem Luxusanwesen Mar-a-Lago im Bundesstaat Florida von Anwältin Kaplan unter Eid befragt. Das Transkript der Befragung wurde nun von dem zuständigen New Yorker Gericht öffentlich gemacht.
Schadensersatz-Klage möglich
Im November verklagte Carroll Trump zusätzlich wegen der mutmasslichen Vergewaltigung selbst, die eigentlich verjährt ist. Möglich wurde dies durch ein neues Gesetz im Bundesstaat New York, demzufolge mutmassliche Vergewaltigungsopfer unabhängig von Verjährungsfristen mutmassliche Täter auf Schadenersatz verklagen können. (euc/AFP)