Bundesgericht weist Beschwerde ab
Aargauer Sekretärinnen-Mörder jammert aus dem Knast

Stephan S. tötete im Jahr 1989 die Sekretärin seines eigenen Lehrbetriebs. Seitdem sitzt er im Gefängnis. Und die Bedingungen findet er nicht angemessen. Darum zog er bis vor das Bundesgericht.
Publiziert: 20.08.2025 um 12:00 Uhr
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Aktualisiert: 21.08.2025 um 11:02 Uhr
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2005 wurde Stephan S. nachträglich verwahrt. Er wurde von Gutachtern als «weiterhin gemeingefährlich» eingestuft. (Symbolbild)
Foto: Keystone

Darum gehts

  • Sekretärin-Mörder bleibt verwahrt, Bundesgericht weist Beschwerde ab
  • Brutaler Mord und sexuelle Vergehen an der Leiche 1989
  • 1991 zu 16 Jahren Zuchthaus verurteilt, 2005 nachträglich verwahrt
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Die Tat sorgt auch nach so vielen Jahren für Entsetzen: Als junger Mann hatte Stephan S.* in Brugg AG im Jahr 1989 in den Büros seines früheren Arbeitgebers einen Einbruchdiebstahl verübt und dabei die 61-jährige Chefsekretärin auf brutale Art und Weise umgebracht. Nach der Tötung verging er sich sexuell an der Leiche und versuchte sie zu verbrennen.

Das Bezirksgericht Brugg verurteilte den Mann 1991 wegen Mordes und weiterer schwerer Delikte zu einer Zuchthausstrafe von 16 Jahren. Es ordnete zudem eine ambulante psychiatrische Behandlung an. 2005 wurde der Sekretärin-Mörder nachträglich verwahrt.

Kaum Unterschiede zum Strafvollzug

Stephan S. war kein unbeschriebenes Blatt: 1988 zwang er bereits eine etwa gleichaltrige Frau mit einem Sackmesser zum Oralverkehr. Gutachter diagnostizierten eine schizoide Persönlichkeitsstörung sowie sadistische Neigungen. Auch in den folgenden Jahren wurde er von verschiedenen Gutachtern als «weiterhin gemeingefährlich» eingestuft.

In einem Gesuch vom Juli 2012 verlangte der Aargauer Änderungen beim Vollzug seiner Verwahrung. Er kritisierte unter anderem, dass sich dieser kaum vom Strafvollzug unterscheide. Ein halbes Jahr später konnte er in eine Abteilung für Verwahrte übertreten, wo ein anderes Regime herrscht. Dennoch hielt der Mann an seinen Anträgen fest. Das Amt für Justizvollzug (AJV) schrieb das Gesuch ab. Es erachtete die Anträge als erfüllt.

Beschwerde nicht ausreichend begründet

Das Verwaltungsgericht musste die Kritik des Mannes, wonach seine Unterbringung, Freizeitgestaltung und Arbeitsmöglichkeiten die Menschenrechtskonvention verletzten würden, nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht im Mai 2023 inhaltlich prüfen. Es verneinte die Rügen. Diesen Entscheid zog der Mann wiederum ans Bundesgericht. Ohne Erfolg. 

Weil Stephan S. seine Beschwerde vor Bundesgericht nicht ausreichend begründet hat, ist dieses nicht darauf eingetreten. Der Sekretärin-Mörder hatte im Wesentlichen seine Ausführungen wiederholt, die er bereits vor dem Aargauer Verwaltungsgericht gemacht hatte. Dies geht aus einem am Mittwoch publizierten Urteil hervor.

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