Clever schenken
Wie lange sind Gutscheine gültig?

Nichts währt ewig. Das gilt auch für Geschenkbons. Wer mit dem Einlösen zu lange wartet, riskiert sein Guthaben zu verlieren.
Publiziert: 21.12.2016 um 13:08 Uhr
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Aktualisiert: 11.09.2018 um 17:40 Uhr

Eine herbe Enttäuschung erlebte Adrian S., als ihm sein zweijähriger Gutschein für ein Wellnesshotel wieder in die Finger kam: Erst einen der zehn geschenkten Eintritte hatte er eingelöst – und nun lief der Gutschein ab. Als er ihn im Hotel dennoch vorlegte, wurde ihm nur gerade eine Woche Verlängerung gewährt. Wie aber sollte Adrian S. nun in einer Woche nachholen, was er in zwei Jahren nicht schaffte?

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Foto: Beobachter

Vorsicht: Gutscheine verjähren

Rechtlich besteht kein unbefristeter Anspruch auf eine Vergütung. Denn selbst wenn auf den Gutscheinen keine Gültigkeitsdauer vermerkt ist, verjähren sie spätestens nach fünf oder zehn Jahren ab Ausstelldatum. Welche Frist gilt, hängt von der Forderung ab: So verjähren zum Beispiel Restaurant- oder Warengutscheine nach fünf Jahren, Hotel-, Reise- oder Kinogutscheine nach zehn Jahren.

Erfreulicherweise betrachtet eine ganze Reihe von Unternehmen den Geschenkgutschein als Dienstleistung am Kunden. Die Anfragen und Beschwerden beim Beobachter-Beratungszentrum zeigen: Probleme gibt es vor allem mit kleinen regionalen Geschäften und Firmen: mit der Kleiderboutique, die nach kurzem Geschäftsgang schon wieder schliesst, mit der Kosmetikerin, die aus der Region wegzieht, oder mit dem Blumengeschäft, das unter neuer Leitung weitergeführt wird. Wie steht es hier mit dem Einlösen von Gutscheinen?

Alter Gutschein bei neuer Geschäftsleitung gültig?

Wenn ein Geschäft aufgegeben wird, haftet der ehemalige Inhaber, solange der Gutschein gültig ist – also fünf oder zehn Jahre. Theoretisch kann man das Geld also bei ihm zurückfordern. Praktisch ist das allerdings oft aussichtslos, weil man die Verantwortlichen in der Regel nicht mehr findet. Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung erlischt die Haftung mit der Streichung im Handelsregister.

Wenn das Geschäft noch existiert, aber unter neuer Leitung steht, muss abgeklärt werden, auf welche Weise es übernommen wurde: Hat die neue Geschäftsleitung die Firma mit Aktiven und Passiven – also auch mit den Schulden – übernommen, dann kann sie nicht kneifen und haftet bis zur Verjährungsfrist auch für früher ausgestellte Gutscheine.

Wer haftet bei einem Wechsel der Geschäftsleitung?

Manchmal versuchen neue Geschäftsleitungen, sich den Verpflichtungen zu entziehen. Mit einem Aushang im Laden oder einem Inserat im Lokalblatt weisen sie darauf hin, dass alte Gutscheine nur noch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach der Neueröffnung eingelöst werden können. Das ist nicht zulässig. Denn wenn die neue Geschäftsleitung die Verpflichtungen des Vorgängers übernimmt, muss sie auch alte Geschenkgutscheine bis zur Verjährung einlösen. Hat die neue Eigentümerschaft hingegen das Geschäft ohne Schulden übernommen, haftet der Vorgänger – wieder bis zum Eintritt der Verjährung. Ist er nicht mehr ausfindig zu machen, bleibt dem Kunden nichts anderes übrig, als sich das Guthaben ans Bein zu streichen.

Kritische Konsumentinnen und Konsumenten ziehen zwei Schlussfolgerungen. Erstens: Zwar vermodert Papier nicht so schnell, trotzdem löst man Geschenkgutscheine besser rasch ein, damit sie nicht eines Tages wertlos sind. Zweitens: Auch wenn ein Gutschein abgelaufen ist, sollte man nicht gleich klein beigeben. Denn mit ihm lässt sich testen, wie kundenfreundlich eine Firma wirklich ist.

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