Vorerst fliesst kein Geld: Die Boni für Personen der drei obersten Führungsebenen der früheren Credit Suisse werden bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht ausbezahlt. Das höchste Schweizer Gericht hat die Gesuche von UBS und Bund um aufschiebende Wirkung gutgeheissen.
Der Hintergrund: Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einem Piloturteil die Beschwerden von einem Dutzend Personen gutgeheissen. Sie richteten sich gegen den vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) verfügten Auszahlungsstopp für Boni in den obersten drei Führungsstufen der mit der UBS fusionierten Credit Suisse. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass es an einer rechtlichen Grundlage für diese Verfügung fehle. Die Boni seien zugesicherte Vergütungen, die auf einem Arbeitsvertrag basierten.
Das Bundesgericht hält in seinen Verfügungen fest, dass die Boni-Kürzungen arbeitsrechtlicher beziehungsweise zivilrechtlicher Natur seien und in die Zuständigkeit der Zivil- oder allenfalls Schiedsgerichte falle. Es liege dabei auf der Hand, dass der Entscheid über die Rechtmässigkeit der EFD-Verfügung den Ausgang dieser Verfahren beeinflussen könne.
Weiter seien widersprüchliche Urteile möglich, wenn die aufschiebende Wirkung nicht gewährt werde. Das Gericht weist darüber hinaus darauf hin, dass es sich bei diesem ersten Verfahren um ein Pilotverfahren handle und weitere Fälle beim Bundesverwaltungsgericht hängig seien. (Verfügungen 2C_322/2025 und 2C_323/2025 vom 7.7.2025)