Darum gehts
- Staatliche Behörde kassiert erstmals vergessene Pensionskassengelder ein
- Vergessene Guthaben werden bis zum 100. Geburtstag des Berechtigten aufbewahrt
- Auffangeinrichtung BVG verwaltet 950'000 Konten mit 6 Milliarden Franken vergessener Gelder
Es ist eine Premiere. Erstmals hat eine staatliche Behörde Pensionskassengelder in der Höhe von einer Million Franken einkassiert. Das geht aus dem Geschäftsbericht des Sicherheitsfonds BVG hervor.
Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
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Berufstätige hatten dieses Geld vor Jahrzehnten über Lohnabzüge in ihre Pensionskasse eingezahlt. Dann haben sie es vergessen. Nach ihrem 100. Geburtstag geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Personen keinen Anspruch mehr geltend machen. Und kassiert das Geld ein.
Immer mehr vergessen Guthaben
201 vergessene Guthaben seien aufgelöst worden, bestätigt der Sicherheitsfonds BVG. Die Mandatsleiterin schreibt, sie rechne von nun an mit einer stetigen Zunahme, da immer mehr Personen in der beruflichen Vorsorge versichert seien und auch die Höhe der angesparten Guthaben zunehme.
Das bedeutet: Bei den Arbeitnehmenden mit Jahrgang 1924 sind Vorsorgegelder im Wert von 240’000 Franken endgültig vergessen gegangen, beim Jahrgang 1925 sind es bereits 320’000 Franken. Der Sicherheitsfonds BVG ist eine Stiftung, die laut Gesetz eine staatliche Behörde ist.
Sechs Milliarden Franken vergessen
Bevor der Staat zugreifen darf, versucht er aber, die Betroffenen, die ihre Gelder vergessen haben, zu kontaktieren. Denn davon gibt es einige. Diese Gelder landen jedoch zuerst bei einer anderen Stiftung, bevor sie an den Sicherheitsfonds gehen.
Diese Erstaufnahme-Stiftung für vergessene Vorsorgevermögen ist die Auffangeinrichtung BVG. Sie verwaltet derzeit 950'000 Konten mit vergessenen Pensionskassengeldern im Wert von sechs Milliarden Franken. Das sagte der Geschäftsführer dieser Non-Profit-Organisation mit einem Auftrag des Bundes jüngst in einer Publikation des Bundesamts für Sozialversicherungen.
Mehr als drei Viertel der vergessenen Konten fänden jedoch im Pensionsalter wieder in den Besitz der Berechtigten zurück, schreibt der Geschäftsführer. Dies auch, weil eine Stelle eine Adressabfrage bei der AHV-Auszahlungsstelle macht. Für Personen, die in der Schweiz bereits eine Altersrente aus der ersten Säule (AHV) beziehen, könne die Adresse so ermittelt werden.
Nach dem 100. Geburtstag ist das Geld verloren
In knapp einem Viertel der Fälle bleibt das eingezahlte Geld aber vergessen, die berechtigte Person ist nicht auffindbar. In diesem Fall verwaltet die Auffangeinrichtung das Guthaben bis maximal zehn Jahre nach der ordentlichen Pensionierung.
- Beim Stellenwechsel: Bei einem Jobwechsel müssen Sie selbst sicherstellen, dass Ihr Vorsorgegeld in der zweiten Säule von der bisherigen zur neuen Pensionskasse überwiesen wird.
- Bei Arbeitslosigkeit: Wenn Sie keinen neuen Job direkt im Anschluss haben, ist darauf zu achten, dass das Guthaben an eine Freizügigkeitsstiftung oder eben an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen wird.
- Bei Scheidung: Wenn Sie bei der Scheidung keiner Pensionskasse angeschlossen sind, muss das Geld, auf das Sie beim sogenannten Vorsorgeausgleich Anspruch haben, aus der Pensionskasse Ihres Ex-Ehepartners an eine Freizügigkeitsstiftung oder an die Auffangeinrichtung überwiesen werden. Nur bei der Auffangeinrichtung können Sie dieses Geld nach der Pensionierung in Form einer Rente beziehen. Bei der Freizügigkeitseinrichtung gibt es dagegen das Kapital.
- Beim Stellenwechsel: Bei einem Jobwechsel müssen Sie selbst sicherstellen, dass Ihr Vorsorgegeld in der zweiten Säule von der bisherigen zur neuen Pensionskasse überwiesen wird.
- Bei Arbeitslosigkeit: Wenn Sie keinen neuen Job direkt im Anschluss haben, ist darauf zu achten, dass das Guthaben an eine Freizügigkeitsstiftung oder eben an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen wird.
- Bei Scheidung: Wenn Sie bei der Scheidung keiner Pensionskasse angeschlossen sind, muss das Geld, auf das Sie beim sogenannten Vorsorgeausgleich Anspruch haben, aus der Pensionskasse Ihres Ex-Ehepartners an eine Freizügigkeitsstiftung oder an die Auffangeinrichtung überwiesen werden. Nur bei der Auffangeinrichtung können Sie dieses Geld nach der Pensionierung in Form einer Rente beziehen. Bei der Freizügigkeitseinrichtung gibt es dagegen das Kapital.
Wenn sich niemand meldet, geht das Geld nach Vollendung des 75. Altersjahrs an den Sicherheitsfonds BVG. Sein Hauptzweck ist die Absicherung der Vorsorgeguthaben im Insolvenzfall.
Dieser behält das Geld bis zum 100. Geburtstag der Person und kassiert es dann ein. Der Sicherheitsfonds verwendet das Geld zur Finanzierung seiner gesetzlichen Aufgaben.
- Sicherheitsfonds BVG: Aufgaben der Behörde
- Sicherheitsfonds BVG: Geschäftsbericht
- «Soziale Sicherheit» (Onlinepublikation des Bundesamts für Sozialversicherungen): Kontaktlose Freizügigkeitskonten im Wert von sechs Milliarden Franken
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- Sicherheitsfonds BVG: Geschäftsbericht
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