Bundesgericht weist Beschwerden ab
Kontensperren gegen Ukrainer bleiben bestehen

Das Bundesgericht weist drei Beschwerden gegen die vom Bundesrat 2022 und 2023 verfügte Sperrung von Bankkonten ab, die auf Personen aus dem politischen Umfeld des früheren ukrainischen Präsidenten Viktor Janukowitsch laufen.
Publiziert: 13.06.2025 um 12:12 Uhr
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Aktualisiert: 13.06.2025 um 12:51 Uhr
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Das Bundesgericht weist drei Beschwerden gegen die Sperrung von Bankkonten ab.
Foto: OBS/BUNDESGERICHT/SWISSSTAFFING

Darum gehts

  • Schweiz rückt keine blockierten Gelder an die Ukraine raus
  • Bundesgericht bestätigt Kontensperrungen für Personen aus Janukowitschs Umfeld
  • 2014 stellte Ukraine mehrere Rechtshilfegesuche an die Schweiz
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Daniel BallmerRedaktor Politik

Die Schweiz rückt auch weiterhin keine blockierten Gelder an die Ukraine raus. Die Kontensperrungen seien zu Recht erfolgt. Zu diesem Urteil kommen die Richter in Lausanne in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.

Die Ukraine hatte nach der 2014 erfolgten Absetzung des damaligen Präsidenten Viktor Janukowitsch (74) mehrere Rechtshilfegesuche an die Schweiz gestellt. Sie bezogen sich auf Personen aus dessen politischem Umfeld. Diese werden im Wesentlichen verdächtigt, sich zulasten des Staates ungesetzlich bereichert beziehungsweise Bestechungsgelder angenommen zu haben. Das Bundesamt für Justiz ordnete daher die Sperrung verschiedener Bankkonten an, an denen die Betroffenen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt waren.

Ukrainer könnten sich derzeit nicht an Rechtsweg halten

Nach dem Beginn des Ukraine-Kriegs im Februar 2022 gingen die Bundesbehörden davon aus, dass die Einziehung der gesperrten Vermögenswerte auf dem Rechtshilfeweg in den konkreten Fällen nicht mehr möglich sein werde. Der Bundesrat ordnete daher ihre Sperrung an. Damit soll sichergestellt werden, dass die Vermögenswerte nicht abgezogen werden, bevor über ihre Einziehung entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht wies 2024 mehrere Beschwerden gegen die vom Bundesrat verfügten Kontensperren ab.

Das Bundesgericht weist die dagegen erhobenen Beschwerden in den Hauptpunkten ebenfalls ab. Die Voraussetzungen für die bundesrätliche Sperrung der Konten seien erfüllt. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die zuständigen ukrainischen Behörden in den konkret zu beurteilenden Fällen derzeit nicht in der Lage sind, die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren in Strafsachen zu erfüllen. Ob die fraglichen Vermögenswerte tatsächlich illegaler Herkunft sind, sei erst im Rahmen des späteren Einziehungsverfahrens zu klären.

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