Bundesgericht entscheidet
CS-Aktionär bekommen keinen Schadensersatz

Das Bundesgericht hat am Dienstag die Klage eines CS-Aktionärs gegen den Bund im Zusammenhang mit der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS abgewiesen. Der Mann hatte die Eidgenossenschaft zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von rund 140'000 Franken verklagt.
Publiziert: 07.10.2025 um 12:44 Uhr
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Aktualisiert: 07.10.2025 um 15:23 Uhr
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Das Bundesgericht hat am Dienstag die Klage eines CS-Aktionärs gegen den Bund abgewiesen. Der Mann hatte die Eidgenossenschaft zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von rund 140'000 Franken verklagt. (Archivbild)
Foto: TIL BUERGY

Darum gehts

  • Kläger kritisiert Bundesrat wegen CS-UBS-Fusion und Enteignung
  • Bundesrat soll gegen Verfassung und Grundrechte verstossen haben
  • Kläger verlor 140'783 Franken durch Fusion und Umtausch der Aktien
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Keystone-SDADie Schweizer Nachrichtenagentur

Bundesrichterin Aubry Girardin gab die Abweisung der Klage nach der öffentlichen Hauptverhandlung in Lausanne mündlich bekannt. Die schriftliche Begründung des Urteils folgt zu einem späteren Zeitpunkt. Die Kosten für das Verfahren in Höhe von 5000 Franken brummten die Richterinnen und Richter dem Beschwerdeführer auf.

Der Mann hatte zwischen 2014 und 2022 knapp 150'000 Franken in Aktien der Credit Suisse investiert. Nach der vom Bundesrat ermöglichten Übernahme der CS durch UBS erhielt er UBS-Aktien, die jedoch nur etwa 9000 Franken Wert hatten.

Schadensersatz beantragt

Er klagte gegen den Bund und beantragte Schadenersatz in Höhe von rund 140'000 Franken. Der Mann brachte im Wesentlichen vor, dass ihm als Aktionär der CS ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei, weil der Bundesrat durch die Anwendung von Notrecht im März 2023 die Übernahme der CS ermöglicht habe.

Der Erlass der Notverordnung sei widerrechtlich und ursächlich für seinen Vermögensverlust gewesen. Als Amtspflichtverletzung sei dem Bundesrat vorzuwerfen, dass er nicht bereits im Herbst 2022 gehandelt habe.

Zudem habe die Landesregierung mit der notrechtlich ermöglichten Übernahme der CS nicht im öffentlichen Interesse gehandelt. Sie habe die faktische Enteignung der Aktionäre ermöglicht, ohne zu deren Gunsten eine Regelung über ihre volle Entschädigung zu treffen.

Bund habe keine Fehler gemacht


Der Bund habe keine Fehler gemacht, argumentierten hingegen zwei Mitarbeitende des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD). Damit der Staat haftbar gemacht werden könne, müsse einer seiner Beamten eine illegale Handlung begangen haben und daraus müsse ein Schaden entstanden sein. Es seien somit keinerlei Voraussetzungen für eine Staatshaftungsklage gegeben.

Zudem erinnerten die Vertreterinnen der Eidgenossenschaft in ihrem Plädoyer an die Risiken von Aktiengeschäften. Es habe sich bereits im Herbst 2022 abgezeichnet, dass die CS in finanziellen Schwierigkeiten stecke. Eigentlich habe der Bund mit der ermöglichten Bankenfusion den klagenden CS-Aktionär vor dem vollständigen Wertverlust seiner Aktien bewahrt.

Der Kläger hatte zunächst im Januar 2024 ein Staatshaftungsbegehren an den Bundesrat gestellt. Die Landesregierung lehnte dieses im April 2024 mit der Begründung ab, im Zusammenhang mit der Bankenfusion sachgerecht, recht- und verhältnismässig gehandelt zu haben. Der Beschwerdeführer zog den Fall anschliessend ans Bundesgericht weiter.

Dabei handelte es sich bereits um die zweite Staatshaftungsklage im Zusammenhang mit der Übernahme der CS durch die UBS, die vom Bundesgericht abgewiesen wurde. In einem im Mai verhandelten Fall hatte ein Ehepaar gegen den Bund geklagt.

Das Paar hatte kurz vor dem Zusammenbruch der Credit Suisse noch 38'000 Aktien der Bank gekauft. Das Gericht argumentierte in diesem Fall, dass der Kursverlust der CS-Aktien bereits vor der Notfusion eingetreten sei. Die Aktien hätten also nicht durch die Notverordnung des Bundesrats an Wert verloren.

Die Gerichtspräsidentin wies bei dieser Urteilsverkündung zudem darauf hin, dass die Entscheidung nur für diesen einen Fall gelte. (Urteil vom 2E_5/2024 vom 7. Oktober 2025)


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