Anwälte und Treuhänder geschont
Ständerat verwässert Geldwäschereigesetz – die Quittung droht 2027

Im Kampf gegen Geldwäscherei beschliesst der Ständerat eine Sorgfalts- und Meldepflicht für Anwältinnen und Anwälte. Laut Kritikern reicht das nicht aus.
Publiziert: 20.06.2025 um 21:08 Uhr
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Der Ständerat tut sich mit schärferen Regeln im Geldwäschereigesetz schwer.
Foto: keystone-sda.ch

Darum gehts

  • Bundesrat will strengere Regeln gegen Geldwäscherei einführen
  • Ständerat schwächt Entwurf ab, Kritiker sehen Schlupflöcher
  • 99 Prozent der Immobilientransaktionen wären vom Gesetz nicht betroffen
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Luc Ruffieux
Luc Ruffieux
Beobachter

Wer in der Schweiz schmutziges Geld verstecken will, muss nur den richtigen Anwalt oder die richtige Treuhänderin finden. Er oder sie gründet eine Briefkastenfirma, und diese wiederum kauft zum Beispiel Villen an bester Lage – ohne dass jemand fragt, woher das Geld stammt. Im Handelsregister ist nur der beauftragte Berater eingetragen, der wahre Eigentümer bleibt anonym.

Geht es nach dem Bundesrat, soll damit nun Schluss sein. Er will strengere Regeln: Anwälte, Notare oder Treuhänder müssten zukünftig genau abklären und dokumentieren, für wen und zu welchem Zweck sie etwa bestimmte Firmenkonstrukte erstellen. Besteht ein begründeter Verdacht auf Geldwäscherei, müssen sie dies melden.

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Internationaler Druck wächst

Ein erster Versuch, Berater dem Geldwäschereigesetz zu unterstellen, ist vor einigen Jahren am Parlament gescheitert. Dass der Bundesrat nicht lockerlässt, liegt am internationalen Druck. Die internationale Regulierungsbehörde Financial Action Taskforce (FATF) hat bereits mehrfach kritisiert, dass die Schweiz zu wenig gegen Geldwäscherei unternehme. Die nächste internationale Überprüfung der Schweiz steht 2027 an.

Daniel Jositsch (60, SP) setzte sich im Namen der Rechtskommission des Ständerats deshalb für ein pragmatisches Ja zur Vorlage ein: «Man kann das gut oder schlecht finden, aber es wird vermutlich so sein, dass uns die ganze Geschichte auf die Füsse fallen wird, wenn wir hier keine Änderung vornehmen.» Der Rat ist dieser Aufforderung gefolgt und hat die Vorlage mit 34 zu 9 Stimmen klar angenommen.

Starke Abschwächungen

Dabei schwächte er den ursprünglichen Entwurf des Bundesrats aber deutlich ab. Damit dürfte das Gesetz viel weniger Personen betreffen als vom Bundesrat vorgesehen. Dieser zielte ursprünglich auf Berater, die bei der Planung oder Durchführung bestimmter Geschäfte – wie etwa dem Kauf von Immobilien oder der Gründung von Gesellschaften – mitwirken. Die Variante des Ständerats betrifft hingegen nur Berater, die an finanziellen Transaktionen mitwirken. Dort gelten bereits heute bestimmte Sorgfaltspflichten.

Zudem beschloss der Ständerat Ausnahmen: Wenn Berater etwa an der Weitergabe von Grundstücken innerhalb der Familie mitwirken, gelten die Regeln nicht. Auch bei Immobilientransaktionen, die unter einem Wert von fünf Millionen Franken liegen, werden sie nicht angewendet.

Laut Finanzministerin Karin Keller-Sutter (61, FDP) wären deshalb 99 Prozent aller Immobilientransaktionen nicht vom Gesetz betroffen. Sie setzte sich gemeinsam mit der Ratslinken für die ursprüngliche Variante des Bundesrates ein. Eine zweite Minderheit aus vornehmlich SVP-Vertretern lehnte derweil jegliche Verschärfungen ab.

Kritiker: Gesetz genügt internationalen Standards nicht

Urs Thalmann, Geschäftsführer der NGO Transparency International, äussert sich gegenüber dem Beobachter kritisch zur beschlossenen Vorlage: «Der Ständerat versucht, den Anwendebereich des Gesetzes so eng wie möglich zu fassen.» In dieser Form lasse der Entwurf vieles unklar und schaffe Schlupflöcher.

Als Nächstes geht das Gesetz in den Nationalrat. Thalmann setzt darauf, dass dieser die ursprüngliche Variante des Bundesrates übernimmt – auch weil dort anteilsmässig nicht so viele Anwälte sitzen wie im Ständerat. «Mit der aktuellen Vorlage sind die internationalen Standards der FATF kaum erfüllt. Wenn der Nationalrat hier nicht nachbessert, sind wir bald wieder das Schlusslicht bei der Geldwäschereibekämpfung.»

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