Kein oder falsches Wissen
Jeder Fünfte zeigt kein Interesse an Vorsorge

Wir alle müssen dereinst von unserer Vorsorge leben. Dennoch interessiert sich ein massgeblicher Teil der Bevölkerung überhaupt nicht für die Thematik. Viele wissen nicht einmal, wie unser System funktioniert.
Publiziert: 31.08.2016 um 10:06 Uhr
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Aktualisiert: 07.10.2018 um 12:40 Uhr
Über unser Vorsorgesystem wissen vor allem ältere Menschen relativ wenig. (Symbolbild)
Foto: Keystone/GAETAN BALLY
Onur Ogul

«Wir werden eh keine Renten mehr bekommen.» Dieser Satz fällt so häufig in Diskussionen am Stammtisch oder im Tram, dass er mittlerweile fast zu einer Binsenwahrheit geworden ist.

Doch scheinbar wissen viele Schweizer gar nicht recht, wie unser Rentensystem überhaupt funktioniert. Es kursiert viel Falschwissen, oder die Menschen interessieren sich gar nicht erst dafür. Das zeigt eine Umfrage der Vermögensverwaltungstochter der Versicherung Axa.

Fatalismus und Desinteresse sind aber keine guten Voraussetzungen für eine lebendige Demokratie. Das Thema Vorsorge wird in der Politik derzeit heiss diskutiert, da der Bundesrat versucht, seine Rentenreform 2020 durchzuboxen. Letztlich wird wohl das Volk über die Vorlage entscheiden.

Doch der Bevölkerung scheint die Sensibilisierung dafür zu fehlen. Laut Umfrage gibt mehr als jeder Fünfte an, sich grundsätzlich nicht für Vorsorge zu interessieren. Ein Drittel begründet sein Desinteresse damit, noch «zu jung» dafür zu sein. Jedem Zehnten ist die Thematik zu kompliziert.

Desinteresse und falsche Vorstellungen

Andere geben Bequemlichkeit an, in der Hoffnung, es regle sich alles von alleine. Ein anderer Teil glaubt, eh keinen Einfluss auf das Rentensystem zu haben. Pensionierte zeigen sich teilweise schlichtweg zufrieden, sodass sie sich nicht weiter darum kümmern wollen.

Neben Desinteresse haben viele der Befragten auch falsche Vorstellungen über das Rentensystem. Jeder Fünfte weiss zum Beispiel nicht, dass die vom Lohn abgezogenen Beiträge für die berufliche Vorsorge weiterhin ihm gehören. 15 Prozent denken, das Geld gehöre der Pensionskasse, 4 Prozent nennen den Staat, und 3 Prozent meinen, die Pensionskassengelder gehörten dem Arbeitgeber oder sie machten keine Angaben.

Besonders Befragte in der Westschweiz und solche, die älter als 41 Jahre sind, wissen weniger Bescheid über die Verhältnisse im Pensionskassensystem.

So funktioniert das Schweizer Rentensystem

Drei Säulen stützen die Altersvorsorge in der Schweiz. Hier eine Zusammenfassung: 

Erste Säule – Die AHV

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) gibt es seit 1948. Sie ist für alle obligatorisch und stellt die wichtigste der drei Säulen dar. Dazu zählen übrigens auch die Invalidenversicherung (IV) und die Ergänzungsleistungen (EL).

Erreicht jemand das Rentenalter, sichert die AHV die Pensionierten materiell ab. Je nach Anzahl Jahre, in denen man Beiträge einbezahlt hat, kommt man in eine sogenannte Skala. Wer vom 20. Lebensjahr bis zum Rentenalter ununterbrochen einbezahlt hat, kommt etwa in die höchste Skala (44). Innerhalb jeder Skala gibt es eine Maximal- und Minimalrente. Wie hoch die jeweilige Rente ist, hängt wiederum vom durchschnittlichen Jahreseinkommen ab. Momentan beträgt die Maximalrente in der höchsten Skala 2'350 Franken monatlich.

Die AHV funktioniert nach dem Umlageverfahren. Das heisst, die arbeitende Bevölkerung finanziert die laufenden Renten mit ihren Beiträgen. Das eingenommene Geld gibt die Versicherung also direkt an die Pensionierten weiter. Die Beiträge werden bei Angestellten direkt vom Lohn abgezogen. Aktuell beträgt der Abzug total 8,4 Prozent vom Bruttolohn. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bezahlen ihn jeweils hälftig. Selbständige bezahlen die Beiträge eigenständig ein. Das ordentliche Rentenalter liegt für Frauen bei 64 und für Männer bei 65 Jahren.

Zweite Säule – Die berufliche Vorsorge

Die zweite Säule soll den Versicherten die Fortsetzung ihrer bisherigen Lebenshaltung ermöglichen. Zusammen mit der ersten Säule sollte sie eine Gesamtrente von rund 60 Prozent des letzten Lohnes bieten. Seit 1985 ist auch diese Versicherung für alle Arbeitnehmer obligatorisch, die mindestens 21'150 Franken im Jahr verdienen.

Selbständigerwerbende, Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten, im eigenen Landwirtschaftsbetrieb tätige Familienmitglieder und Personen, die im Sinne der IV mindestens zu 70 Prozent erwerbsunfähig sind, sind vom Obligatorium ausgenommen.

Im Gegensatz zum Umlageverfahren in der ersten Säule kommt hier ein individueller Sparprozess zum Zug. Jeder spart ab dem Alter von 25 Jahren sein eigenes Vorsorgeguthaben zusammen. Bei Angestellten werden die Beiträge wiederum direkt vom Lohn abgezogen und in Pensionskassen einbezahlt. Zusätzliche überobligatorische Beiträge sind jedoch möglich.

Der Sparprozess endet mit dem Erreichen des Rentenalters. Das Ersparte wird mit dem sogenannten Umwandlungssatz multipliziert, um die jährliche Rente zu berechnen. Momentan beträgt er 6,80 Prozent. Man spricht hier deshalb vom «Kapitaldeckungsverfahren».

Dritte Säule – Die private Altersvorsorge

Nebst den ersten beiden obligatorischen Säulen gibt es noch die freiwillige dritte Säule. Wer zusätzlich fürs Alter vorsorgen möchte, kann auf verschiedene Weisen sparen. Banken etwa bieten dafür spezielle 3.-Säule-Konten an. Aber auch eine Lebensversicherung oder sonstige Vermögensanlagen sind denkbar.

Der Staat unterscheidet in eine Säule 3a und eine Säule 3b. Das Einzahlen in die Säule 3a wird steuerlich begünstigt. Dafür dürfen Angestellte, die einer Pensionskasse angehören, maximal 6'768 Franken pro Jahr einzahlen. Selbständigerwerbende, die keiner Pensionskasse angehören, dürfen 2016 ein Fünftel des jährlichen Erwerbseinkommens, maximal aber 33'840 Franken einzahlen.

Zudem ist das Geld in der Säule 3a gebunden. Das heisst, grundsätzlich wird das Guthaben erst beim Erreichen des Rentenalters ausbezahlt. Ein Vorbezug ist nur zum Erwerb und zur Erstellung von selbstbewohntem Wohneigentum möglich. Weiter auch beim definitiven Wegzug aus der Schweiz, bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder beim Wechseln von einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Schliesslich ist eine Auszahlung auch beim Eintritt einer vollständigen Invalidität möglich.

In die Säule 3b kann man so viel einbezahlen wie man möchte. Es gibt auch keine Bedingungen zur frühzeitigen Auszahlung. Dafür wird das Sparen in einer Säule 3b viel geringer steuerlich begünstigt.

Drei Säulen stützen die Altersvorsorge in der Schweiz. Hier eine Zusammenfassung: 

Erste Säule – Die AHV

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) gibt es seit 1948. Sie ist für alle obligatorisch und stellt die wichtigste der drei Säulen dar. Dazu zählen übrigens auch die Invalidenversicherung (IV) und die Ergänzungsleistungen (EL).

Erreicht jemand das Rentenalter, sichert die AHV die Pensionierten materiell ab. Je nach Anzahl Jahre, in denen man Beiträge einbezahlt hat, kommt man in eine sogenannte Skala. Wer vom 20. Lebensjahr bis zum Rentenalter ununterbrochen einbezahlt hat, kommt etwa in die höchste Skala (44). Innerhalb jeder Skala gibt es eine Maximal- und Minimalrente. Wie hoch die jeweilige Rente ist, hängt wiederum vom durchschnittlichen Jahreseinkommen ab. Momentan beträgt die Maximalrente in der höchsten Skala 2'350 Franken monatlich.

Die AHV funktioniert nach dem Umlageverfahren. Das heisst, die arbeitende Bevölkerung finanziert die laufenden Renten mit ihren Beiträgen. Das eingenommene Geld gibt die Versicherung also direkt an die Pensionierten weiter. Die Beiträge werden bei Angestellten direkt vom Lohn abgezogen. Aktuell beträgt der Abzug total 8,4 Prozent vom Bruttolohn. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bezahlen ihn jeweils hälftig. Selbständige bezahlen die Beiträge eigenständig ein. Das ordentliche Rentenalter liegt für Frauen bei 64 und für Männer bei 65 Jahren.

Zweite Säule – Die berufliche Vorsorge

Die zweite Säule soll den Versicherten die Fortsetzung ihrer bisherigen Lebenshaltung ermöglichen. Zusammen mit der ersten Säule sollte sie eine Gesamtrente von rund 60 Prozent des letzten Lohnes bieten. Seit 1985 ist auch diese Versicherung für alle Arbeitnehmer obligatorisch, die mindestens 21'150 Franken im Jahr verdienen.

Selbständigerwerbende, Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten, im eigenen Landwirtschaftsbetrieb tätige Familienmitglieder und Personen, die im Sinne der IV mindestens zu 70 Prozent erwerbsunfähig sind, sind vom Obligatorium ausgenommen.

Im Gegensatz zum Umlageverfahren in der ersten Säule kommt hier ein individueller Sparprozess zum Zug. Jeder spart ab dem Alter von 25 Jahren sein eigenes Vorsorgeguthaben zusammen. Bei Angestellten werden die Beiträge wiederum direkt vom Lohn abgezogen und in Pensionskassen einbezahlt. Zusätzliche überobligatorische Beiträge sind jedoch möglich.

Der Sparprozess endet mit dem Erreichen des Rentenalters. Das Ersparte wird mit dem sogenannten Umwandlungssatz multipliziert, um die jährliche Rente zu berechnen. Momentan beträgt er 6,80 Prozent. Man spricht hier deshalb vom «Kapitaldeckungsverfahren».

Dritte Säule – Die private Altersvorsorge

Nebst den ersten beiden obligatorischen Säulen gibt es noch die freiwillige dritte Säule. Wer zusätzlich fürs Alter vorsorgen möchte, kann auf verschiedene Weisen sparen. Banken etwa bieten dafür spezielle 3.-Säule-Konten an. Aber auch eine Lebensversicherung oder sonstige Vermögensanlagen sind denkbar.

Der Staat unterscheidet in eine Säule 3a und eine Säule 3b. Das Einzahlen in die Säule 3a wird steuerlich begünstigt. Dafür dürfen Angestellte, die einer Pensionskasse angehören, maximal 6'768 Franken pro Jahr einzahlen. Selbständigerwerbende, die keiner Pensionskasse angehören, dürfen 2016 ein Fünftel des jährlichen Erwerbseinkommens, maximal aber 33'840 Franken einzahlen.

Zudem ist das Geld in der Säule 3a gebunden. Das heisst, grundsätzlich wird das Guthaben erst beim Erreichen des Rentenalters ausbezahlt. Ein Vorbezug ist nur zum Erwerb und zur Erstellung von selbstbewohntem Wohneigentum möglich. Weiter auch beim definitiven Wegzug aus der Schweiz, bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder beim Wechseln von einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Schliesslich ist eine Auszahlung auch beim Eintritt einer vollständigen Invalidität möglich.

In die Säule 3b kann man so viel einbezahlen wie man möchte. Es gibt auch keine Bedingungen zur frühzeitigen Auszahlung. Dafür wird das Sparen in einer Säule 3b viel geringer steuerlich begünstigt.

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