Razzia in Luzerner Fasnachts-Läden
Fällt die Chäpsli-Pistole unters Waffengesetz?

Einem Luzerner Verkäufer von Fasnachtsartikeln droht wegen Spielzeugpistolen juristischer Ärger. Was viele nicht wissen: Manche Chäpsli-Pistole ist bewilligungspflichtig.
Publiziert: 01.02.2012 um 22:30 Uhr
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Aktualisiert: 28.09.2018 um 23:11 Uhr
Achtung: Manche Spielzeugpistole fällt unter das Waffengesetz.
Foto: RDB/Anton J. Geisser

Fasnachts-Cowboys aufgepasst: Der Plastik-Colt am Patronengürtel fällt womöglich unter das Waffengesetz!

Wie die «Neue Luzerner Zeitung» heute berichtet, hat die Luzerner Polizei gestern mehrere Geschäfte überprüft, die Fasnachtsartikel feilbieten. Denn seit 2008 fallen auch Imitations-, Schreckschuss- und Softairwaffen unter das Schweizerische Waffengesetz, sofern sie «mit echten Waffen verwechselt werden können».

Die Chäpsli-Pistole gibts erst ab 18

Für manche Chäpsli-Pistole braucht es daher eine Bewilligung. Zudem muss man mindestens 18 Jahre alt sein, um die «Waffe» kaufen zu dürfen. Nur farbige oder durchsichtige Imitationen gibt es ohne Waffenschein.

Einem Luzerner Ladenbesitzer droht nun eine Busse wegen dem Verstoss gegen das Waffengesetz. Er hatte mehrere bewilligungspflichtige Spielzeugpistolen im Angebot. «Das ist Verhältnisblödsinn», sagt er dazu in der «NLZ».

Kontrollen an der Fasnacht?

Die Polizei hat derweil bereits weitere Kontrollen angekündigt. Schliesslich könnten die Fasnachtspistolen zu kriminellen Zwecken missbraucht werden. An der Fasnacht selbst wolle man zwar keine expliziten Kontrollen machen, so Josef Rust von der Luzerner Polizei. «Wenn wir jedoch Verstösse gegen das Waffengesetz feststellen, werden die betroffenen Personen – oder im Falle von Kindern ihre Eltern – darauf aufmerksam gemacht.» (rrt)

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