Das Parlament hatte letzten Herbst das Gesetz verabschiedet, das Solidaritätsbeiträge vorsieht. Die Wiedergutmachungsinitiative wurde in der Folge zurückgezogen, die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen.
Der Bundesrat hat nun das Gesetz und eine Verordnung dazu auf den 1. April in Kraft gesetzt. Das Ziel sei es, dass möglichst viele Opfer die offizielle Anerkennung des Unrechts und die Wiedergutmachung noch erleben könnten, schreibt das Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).
Gesuchsformulare für einen Solidaritätsbeitrag können seit Dezember beim Bundesamt für Justiz und bei den kantonalen Anlaufstellen und Staatsarchiven bezogen werden. Bisher seien 1150 Gesuche eingegangen, heisst es in der Mitteilung. Die Frist für die Einreichung von Gesuchen läuft bis Ende März 2018.
Prioritär prüft der Bund Gesuche von Personen, die nachweislich schwer krank oder über 75 Jahre alt sind sowie Gesuche von Personen, die bereits einen Soforthilfebeitrag der Glückskette oder des Kantons Waadt erhalten haben. Abgesehen davon werden die Gesuche in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.
Das Bundesamt für Justiz entscheidet, ob der Gesuchsteller Opfer ist und damit einen Anspruch auf den Solidaritätsbeitrag hat. Betroffene müssen - gestützt auf Angaben, Belege oder Akten - glaubhaft machen, dass ihre körperliche psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder die geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist.
Geeignete Unterlagen seien Akten von Heimen und Vormundschaftsbehörden, medizinische oder psychiatrische Akten, Auszüge aus Gemeinderatsprotokollen oder Schulzeugnisse, heisst es in der Verordnung. Sind keine Unterlagen vorhanden, können auch mündliche Darlegungen genügen.
Diese seien dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel seien, heisst es im erläuternden Bericht zur Verordnung. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder der inneren Logik entbehren.
Für seine Entscheide kann das Bundesamt für Justiz eine beratende Kommission anhören, der auch Opfer angehören. Das EJPD hat am Mittwoch die neun Mitglieder der Kommission ernannt. Die Gesuche sollen spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes behandelt worden sein.
Das Parlament hat zur Finanzierung der Solidaritätsbeiträge 300 Millionen Franken bewilligt. Alle Opfer erhalten den gleichen Beitrag. Die Höhe hängt von der Anzahl der Opfer ab, deren Gesuch gutgeheissen wird. Der Bundesrat rechnet mit 12'000 bis 15'000 Opfern.
Jede Person dürfte einen Betrag von 20'000 bis höchstens 25'000 Franken erhalten. Gehen bis am 31 März 2018 weniger als 12'000 Gesuche ein, erhalten die Opfer 25'000 Franken. Gehen mehr als 12'000 Gesuche ein, wird der Beitrag in zwei Teilzahlungen ausbezahlt.
Die erste Zahlung erfolgt, sobald das Gesuch gutgeheissen worden ist, die zweite nach der Behandlung aller Gesuche. In beiden Fällen seien erste Auszahlungen ab April 2018 möglich, schreibt das EJPD. Die Gesuchsteller würden fortlaufend über das Ergebnis der Prüfung informiert.
Die Verordnung regelt auch die Aufbewahrung und Archivierung der Akten zu den fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981. Sie sieht zudem eine finanzielle Unterstützung von Selbsthilfeprojekten im Rahmen der bewilligten Kredite vor. Weiter richtet das Bundesamt auf seiner Website eine Plattform für die Weblinks zu Suchdiensten ein, die Betroffene bei ihrer Suche nach Angehörigen unterstützten.
Fürsorgerische Zwangsmassnahmen waren in der Schweiz bis 1981 angeordnet worden. Zehntausende von Kindern und Jugendlichen wurden an Bauernhöfe verdingt oder in Heimen platziert, viele wurden misshandelt oder missbraucht. Menschen wurden zwangssterilisiert, für Medikamentenversuche eingesetzt oder ohne Gerichtsurteil weggesperrt, weil ihre Lebensweise nicht den Vorstellungen der Behörden entsprach.
Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen, die in einer finanziellen Notlage waren, ist bereits mit einem Soforthilfefonds geholfen worden. Mehr als 1000 Personen bekamen einen Betrag zwischen 4000 und 12'000 Franken.
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