Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) hatte schon in den Jahren 2012 bis 2014 vier Empfangs- und Verfahrenszentren des Bundes, vier temporäre Bundesasylzentren und die beiden Transitzonen an den Flughäfen Genf und Zürich besucht. In ihren Berichten kritisierte die Kommission die als restriktiv bezeichneten Ausgangszeiten sowie die Einschränkungen im Bereich der Aussenkontakte, vor allem das Handyverbot.
Alte Empfehlungen als Massstab
Mit den neuerlichen Kontrollbesuchen in den Bundesasylzentren soll die Grundrechtskonformität der behördlich angeordneten Einschränkungen im Lichte der früher abgegebenen Empfehlungen überprüft werden, teilte die NKVF heute mit.
Im Dialog mit den dafür zuständigen Behörden auf Bundes- und Kantonsebene sollen die Feststellungen und Empfehlungen der Kommission diskutiert und in einem jährlichen Bericht an das Staatssekretariat für Migration zusammengefasst und veröffentlicht werden. (sda/hlm)
Gemäss dem neuen Erwachsenenschutzrecht dürfen freiheitseinschränkende Massnahmen nur ergriffen werden, wenn weniger einschneidende Vorkehrungen nicht ausreichen – oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Das seit 2013 geltende Recht schreibt den Heimen ein klares Verfahren vor: Betroffene und deren Angehörige etwa müssen genau über die geplante Massnahme informiert werden, die ebenso exakt in einem Protokoll festgehalten sein muss. Betroffene können sich bei der Erwachsenenschutzbehörde über die Massnahme beschweren. Ein Recht, von dem kaum jemand Gebrauch macht: Laut den Behörden im Kanton Bern und der Stadt Zürich wurde es bisher je ein Mal beansprucht. Viel eindeutiger ist die Rechtslage in Deutschland: Hier muss jeweils ein Richter die Fesselung bewilligen.
Gemäss dem neuen Erwachsenenschutzrecht dürfen freiheitseinschränkende Massnahmen nur ergriffen werden, wenn weniger einschneidende Vorkehrungen nicht ausreichen – oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Das seit 2013 geltende Recht schreibt den Heimen ein klares Verfahren vor: Betroffene und deren Angehörige etwa müssen genau über die geplante Massnahme informiert werden, die ebenso exakt in einem Protokoll festgehalten sein muss. Betroffene können sich bei der Erwachsenenschutzbehörde über die Massnahme beschweren. Ein Recht, von dem kaum jemand Gebrauch macht: Laut den Behörden im Kanton Bern und der Stadt Zürich wurde es bisher je ein Mal beansprucht. Viel eindeutiger ist die Rechtslage in Deutschland: Hier muss jeweils ein Richter die Fesselung bewilligen.