Polizei evakuiert Schule nach Amoklauf
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Blutbad in Graz
So leicht gelangte der Amokschütze an seine Waffen

Nach dem tödlichen Amoklauf in Graz werden immer mehr Details zum Täter bekannt. Artur A. besass seine Waffen legal, jedoch hätte er sie nicht führen dürfen. Blick erklärt, wie der Schütze legal an die Waffen gelangte und zieht einen Vergleich zur Schweiz.
Publiziert: 11.06.2025 um 20:12 Uhr
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Aktualisiert: 09:26 Uhr
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Artur A. tötete am Dienstag zehn Menschen.
Foto: zVg

Darum gehts

  • 21-Jähriger verübte Amoklauf in Graz, Debatte über Waffenrecht ausgelöst
  • Täter besass legale Waffenbesitzkarte, durfte Waffen aber nicht führen
  • In Österreich entfallen 30 Schusswaffen auf 100 Personen, in der Schweiz 28
Die künstliche Intelligenz von Blick lernt noch und macht vielleicht Fehler.
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Janine EnderliRedaktorin News

Ein 21-Jähriger richtete am Dienstagnachmittag in Graz ein Blutbad an. Mit Pistole und Schrotflinte bewaffnet, feuerte er in einem Gymnasium auf zehn Menschen und nimmt sich schliesslich selbst das Leben. Die Fassungslosigkeit ist riesig. Nun werden immer mehr Details über die Waffen bekannt, die Artur A.* mit sich führte. Die Tat hat eine Debatte darüber ausgelöst, ob das Waffenrecht in Österreich zu liberal ist. Blick zeigt, wie der Amokläufer an seine Waffen gelangte und wie die Gesetze in der Schweiz aussehen.

Klar ist: A. erwarb seine Waffen auf legalem Weg. Er besass eine sogenannte Waffenbesitzkarte. Dieses Dokument berechtigt eine Person zum Einkauf und Besitz von bestimmten Waffentypen. Wer 21 Jahre alt ist und eine Schulungsbestätigung sowie ein psychologisches Gutachten vorweisen kann, darf eine solche Karte beantragen.

Dabei muss der Antragsteller zwar angeben, wofür er die Waffe benötigt. In der Regel wird jedoch die pauschale Begründung «Selbstverteidigung» von den zuständigen Behörden akzeptiert. Anschliessend muss man seine Waffe registrieren lassen. Bei Jagdwaffen ist der Prozess noch einfacher. Flinten und Büchsen müssen lediglich registriert werden.

«Er hätte Waffe niemals führen dürfen»

Eine Waffenbesitzkarte unterscheidet sich vom sogenannten Waffenpass, der einer Person auch das Führen einer Pistole erlaubt. Diesen Pass besass der Amokschütze von Graz nicht. «Er hätte Pistole und Schrotflinte niemals führen dürfen», sagte ein Polizeisprecher am Mittwochmorgen.

Laut einer Statistik des Rechercheprojekts «Small Arms Survey» entfallen in Österreich rund 30 Schusswaffen auf 100 Personen. In der Schweiz sind es rund 28 Waffen auf 100 Bürger. Obwohl die Verbreitung von Waffen in den beiden Bevölkerungen also ähnlich hoch ist, unterscheiden sich die Regelungen.

Keine psychologische Prüfung in der Schweiz

Um in der Schweiz eine Pistole oder eine Selbstladeflinte legal besitzen zu dürfen, muss man über einen Waffenerwerbsschein verfügen. Diesen erhält man unter folgenden Bedingungen:

  1. Die Volljährigkeit muss erreicht sein
  2. Wenn der Antragssteller nicht unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.
  3. Es darf kein Anlass zur Annahme bestehen, dass die Person sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet.
  4. Die Antragsteller dürfen keine Einträge im Strafregister haben

Ein psychologisches Gutachten wird in der Schweiz nicht generell verlangt. Bestehen jedoch bei Punkt drei Zweifel, hat die Behörde das Recht, eine Begutachtung zu verlangen. Während die Waffen in Österreich registriert werden müssen, gibt es hierzulande kein nationales Register. Die Waffen müssen jedoch bei den kantonalen Stellen gemeldet werden. Dort sind sie auch registriert.

Ein weiterer Unterschied ist die Aufbewahrungsregel: Schweizerinnen und Schweizer dürfen die Waffen zu Hause aufbewahren, es gibt keine gesetzliche Tresorpflicht. Jedoch müssen die Waffen sorgfältig und vor Zugriff Dritter geschützt gelagert werden. Beim Transport müssen Waffen und Munition getrennt werden.

*Name bekannt

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