Die Details regelt jeder Kanton für sich, die Grundregel ist jedoch klar: Alle Aufwendungen, die den Zustand der Liegenschaft erhalten und in regelmässigen Abständen immer wieder anfallen, kann man abziehen. Dazu gehören gleichwertige Ersatzanschaffungen für ausgediente Bestandteile (wie etwa Fenster, Waschmaschinen, Heizung), aber auch Reparaturen, Renovationen sowie der Unterhalt des Gartens.
Wertvermehrende Massnahmen, die die Liegenschaft in einen besseren Zustand versetzen oder deren regelmässige Betriebskosten senken, sind hingegen nicht abzugsfähig. Wertvermehrend sind zum Beispiel An- oder Umbauten, Erschliessungen und Luxusausstattungen.
Zu den abziehbaren Liegenschaftskosten gehören zudem Verwaltungskosten und Versicherungsprämien (Glas-, Wasserschaden-, Brand- und Haftpflichtversicherung, nicht aber die Mobiliarversicherung). Stockwerkeigentümer können die gemeinsamen Betriebskosten anteilsmässig abziehen oder die Beiträge an den Erneuerungsfonds, sofern dieser ausschliesslich für den Liegenschaftsunterhalt verwendet wird. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen. Diese kann man deshalb auch abziehen.
In allen Kantonen können Steuerpflichtige jedes Jahr neu wählen, ob sie die tatsächlichen Kosten oder einen Pauschalabzug geltend machen wollen; das gilt auch für die Bundessteuer.
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